Gründe:
I. In der Ausgabe vom September 1992 der periodischen Druckschrift "Wiener" wurde auf den Seiten 48, 50 und 51 unter dem Titel "Wiener-Lehrertest" "Was Schüler von ihren Lehrern halten" ein vom Journalisten Georg N***** verfaßter Artikel veröffentlicht. Mit dem Texthinweis, es handle sich um das Ergebnis einer Befragung tausender Schüler allgemein bildender höherer Schulen (AHS) in ganz Österreich, werden darin auf Seite 51 in einer mit "Zeugnisverteilung" übertitelten Rubrik mehrere Lehrer aus sieben Bundesländern unter Nennung ihres vollen Namens, ihrer Schule und ihres Unterrichtsfaches entweder als besonders beliebt oder als unbeliebt bezeichnet. In zwei anderen Kästen sind einerseits die jeweils hervorstechendsten positiven Eigenschaften der beliebten (S 50), andererseits die negativen Eigenschaften der unbeliebten Lehrer ("ungerecht, inkompetent, zu viel Druck, langweilig, Unterricht schlecht, intolerant, autoritär, beschimpft Schüler, unsympathisch, überheblich") angeführt (S 48). In einer weiteren, mit "Starke Sprüche über Lehrer" übertitelten Rubrik (S 50) werden auszugsweise verschiedene Beschreibungen von AHS-Schülern über bestimmte Lehrer wiedergegeben, wobei die Verknüpfung der personenbezogenen Angaben in diesen Rubriken mit den Daten im Kasten "Zeugnisverteilung" eine namentliche Zuordnung zu bestimmten Lehrern leicht möglich macht, so etwa die Beschreibung "Nazi, Sklaventreiber, Rassist, komplexbeladen, fauler Mundgeruch, Schweißhände" zum Turnlehrer Mag.Gö***** vom BGR 23, Anton-Krieger-Gasse.römisch eins. In der Ausgabe vom September 1992 der periodischen Druckschrift "Wiener" wurde auf den Seiten 48, 50 und 51 unter dem Titel "Wiener-Lehrertest" "Was Schüler von ihren Lehrern halten" ein vom Journalisten Georg N***** verfaßter Artikel veröffentlicht. Mit dem Texthinweis, es handle sich um das Ergebnis einer Befragung tausender Schüler allgemein bildender höherer Schulen (AHS) in ganz Österreich, werden darin auf Seite 51 in einer mit "Zeugnisverteilung" übertitelten Rubrik mehrere Lehrer aus sieben Bundesländern unter Nennung ihres vollen Namens, ihrer Schule und ihres Unterrichtsfaches entweder als besonders beliebt oder als unbeliebt bezeichnet. In zwei anderen Kästen sind einerseits die jeweils hervorstechendsten positiven Eigenschaften der beliebten (S 50), andererseits die negativen Eigenschaften der unbeliebten Lehrer ("ungerecht, inkompetent, zu viel Druck, langweilig, Unterricht schlecht, intolerant, autoritär, beschimpft Schüler, unsympathisch, überheblich") angeführt (S 48). In einer weiteren, mit "Starke Sprüche über Lehrer" übertitelten Rubrik (S 50) werden auszugsweise verschiedene Beschreibungen von AHS-Schülern über bestimmte Lehrer wiedergegeben, wobei die Verknüpfung der personenbezogenen Angaben in diesen Rubriken mit den Daten im Kasten "Zeugnisverteilung" eine namentliche Zuordnung zu bestimmten Lehrern leicht möglich macht, so etwa die Beschreibung "Nazi, Sklaventreiber, Rassist, komplexbeladen, fauler Mundgeruch, Schweißhände" zum Turnlehrer Mag.Gö***** vom BGR 23, Anton-Krieger-Gasse.
Mit Schriftsätzen vom 22. und 29.Oktober 1992 erhoben zwölf der als unbeliebt apostrophierten Lehrer beim Landesgericht für Strafsachen Wien Privatanklage gegen den Artikelverfasser Georg N***** wegen der Vergehen nach §§ 111, 115 StGB und stellten unter einem gegen die Medieninhaberin "M*****GesmbH" mit Sitz in 3400 Klosterneuburg Anträge gemäß §§ 6, 8, 33 und 34 MedienG. Am 4.November 1992 trat der angerufene Gerichtshof das Strafverfahren gemäß § 486 Abs 1 StPO in Verbindung mit § 8 Abs 3 MedienG an das Landesgericht St.Pölten ab (ON 4), dessen Ratskammer mit Beschluß vom 1.Dezember 1992 (ua) das Strafverfahren gegen den Artikelverfasser Georg N***** (infolge verspäteter Einbringung der Privatanklage) gemäß § 486 Abs 3 StPO einstellte (ON 7).Mit Schriftsätzen vom 22. und 29.Oktober 1992 erhoben zwölf der als unbeliebt apostrophierten Lehrer beim Landesgericht für Strafsachen Wien Privatanklage gegen den Artikelverfasser Georg N***** wegen der Vergehen nach Paragraphen 111, 115, StGB und stellten unter einem gegen die Medieninhaberin "M*****GesmbH" mit Sitz in 3400 Klosterneuburg Anträge gemäß Paragraphen 6, 8, 33 und 34 MedienG. Am 4.November 1992 trat der angerufene Gerichtshof das Strafverfahren gemäß Paragraph 486, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, MedienG an das Landesgericht St.Pölten ab (ON 4), dessen Ratskammer mit Beschluß vom 1.Dezember 1992 (ua) das Strafverfahren gegen den Artikelverfasser Georg N***** (infolge verspäteter Einbringung der Privatanklage) gemäß Paragraph 486, Absatz 3, StPO einstellte (ON 7).
Das verbleibende Verfahren gegen die Antragsgegnerin wurde hingegen als selbständiges Verfahren fortgesetzt und mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.August 1993 an das Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert (ON 14).
In einer am 14.Mai 1993 bei diesem Gericht eingelangten Eingabe bot die Antragsgegnerin sowohl den Wahrheitsbeweis als auch den Beweis gemäß § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG an (38 ff). Dieser Beweisantrag wurde auch in der Hauptverhandlung vom 27.Jänner 1994 des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aufrecht erhalten, jedoch abgewiesen (68).In einer am 14.Mai 1993 bei diesem Gericht eingelangten Eingabe bot die Antragsgegnerin sowohl den Wahrheitsbeweis als auch den Beweis gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG an (38 ff). Dieser Beweisantrag wurde auch in der Hauptverhandlung vom 27.Jänner 1994 des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien aufrecht erhalten, jedoch abgewiesen (68).
Mit Urteil vom selben Tag wurde der Antragsgegnerin (nur) in bezug auf den Antragsteller Mag.Jürgen Gö***** wegen der auf ihn bezogenen Beschreibung "Nazi ... Rassist", durch welche in einem Medium der objektive Tatbestand der Beschimpfung oder Verspottung nach § 115 StGB gegenüber diesem Antragsteller hergestellt worden sei, gemäß § 6 Abs 1 MedienG die Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 30.000 S auferlegt, gemäß § 33 Abs 2 MedienG auf Einziehung, ferner gemäß § 34 Abs 3 MedienG auf Urteilsveröffentlichung erkannt und die Antragsgegnerin gemäß §§ 389 Abs 1 StPO, 41 Abs 1 MedienG in diesem Umfang zum Kostenersatz verurteilt. Das darüber hinausgehende Begehren des Antragstellers Mag.Gö***** sowie das Begehren der übrigen elf Antragsteller (ua wegen der Behauptung im inkriminierten Bericht, sie "beschimpften Schüler") wurden hingegen - unter gleichzeitiger Verfällung der Antragsteller zum Ersatz der Verfahrenskosten im Umfang der Abweisung - mit der Begründung abgewiesen, es handle sich bei diesen Äußerungen um zulässige und daher straflose Kritik (ON 19).Mit Urteil vom selben Tag wurde der Antragsgegnerin (nur) in bezug auf den Antragsteller Mag.Jürgen Gö***** wegen der auf ihn bezogenen Beschreibung "Nazi ... Rassist", durch welche in einem Medium der objektive Tatbestand der Beschimpfung oder Verspottung nach Paragraph 115, StGB gegenüber diesem Antragsteller hergestellt worden sei, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG die Zahlung eines Entschädigungsbetrages von 30.000 S auferlegt, gemäß Paragraph 33, Absatz 2, MedienG auf Einziehung, ferner gemäß Paragraph 34, Absatz 3, MedienG auf Urteilsveröffentlichung erkannt und die Antragsgegnerin gemäß Paragraphen 389, Absatz eins, StPO, 41 Absatz eins, MedienG in diesem Umfang zum Kostenersatz verurteilt. Das darüber hinausgehende Begehren des Antragstellers Mag.Gö***** sowie das Begehren der übrigen elf Antragsteller (ua wegen der Behauptung im inkriminierten Bericht, sie "beschimpften Schüler") wurden hingegen - unter gleichzeitiger Verfällung der Antragsteller zum Ersatz der Verfahrenskosten im Umfang der Abweisung - mit der Begründung abgewiesen, es handle sich bei diesen Äußerungen um zulässige und daher straflose Kritik (ON 19).
In Stattgebung der sowohl von den zwölf Antragstellern als auch von der Antragsgegnerin dagegen erhobenen Berufungen wegen Nichtigkeit und Schuld, teils aus deren Anlaß (§§ 477 Abs 1, 489 Abs 1 StPO) hob das Oberlandesgericht Wien nach Beweisergänzung durch Verlesung des inkriminierten Artikels mit Urteil vom 24.Jänner 1995, AZ 21 Bs 268/94 (= ON 28 des Vr-Aktes), das Ersturteil weitgehend auf (unberührt blieben die - laut dessen Punkt 5. erfolgte - Abweisung der Anträge sämtlicher Antragsteller - außer jenem des Antragstellers Mag.Gö***** - auf Urteilsveröffentlichung und Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke der inkriminierten Ausgabe sowie auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages gemäß § 6 Abs 1 MedienG wegen eines Großteils der inkriminierten Äußerungen) und wies die Anträge des Antragstellers Mag.Gö***** auf Einziehung und Urteilsveröffentlichung zur Gänze sowie auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 6 Abs 1 MedienG hinsichtlich der Formulierungen "Rassist" und "Nazi" ab. Zugleich stellte das Berufungsgericht einerseits im Punkt I.2.A des Urteilssatzes fest, daß die dort drei namentlich genannten Antragsteller durch die im Berufungsurteil angeführten Formulierungen des inkriminierten Artikels öffentlich verspottet wurden; andererseits konstatierte es im Punkt I.2.B des Urteilssatzes, daß alle zwölf Antragsteller (darunter auch Mag.Manfred P*****) durch die veröffentlichte Behauptung, sie "beschimpften Schüler" in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, nämlich in einem Druckwerk, eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wurden, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen.In Stattgebung der sowohl von den zwölf Antragstellern als auch von der Antragsgegnerin dagegen erhobenen Berufungen wegen Nichtigkeit und Schuld, teils aus deren Anlaß (Paragraphen 477, Absatz eins, 489, Absatz eins, StPO) hob das Oberlandesgericht Wien nach Beweisergänzung durch Verlesung des inkriminierten Artikels mit Urteil vom 24.Jänner 1995, AZ 21 Bs 268/94 (= ON 28 des Vr-Aktes), das Ersturteil weitgehend auf (unberührt blieben die - laut dessen Punkt 5. erfolgte - Abweisung der Anträge sämtlicher Antragsteller - außer jenem des Antragstellers Mag.Gö***** - auf Urteilsveröffentlichung und Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke der inkriminierten Ausgabe sowie auf Zuerkennung eines Entschädigungsbetrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG wegen eines Großteils der inkriminierten Äußerungen) und wies die Anträge des Antragstellers Mag.Gö***** auf Einziehung und Urteilsveröffentlichung zur Gänze sowie auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG hinsichtlich der Formulierungen "Rassist" und "Nazi" ab. Zugleich stellte das Berufungsgericht einerseits im Punkt römisch eins.2.A des Urteilssatzes fest, daß die dort drei namentlich genannten Antragsteller durch die im Berufungsurteil angeführten Formulierungen des inkriminierten Artikels öffentlich verspottet wurden; andererseits konstatierte es im Punkt römisch eins.2.B des Urteilssatzes, daß alle zwölf Antragsteller (darunter auch Mag.Manfred P*****) durch die veröffentlichte Behauptung, sie "beschimpften Schüler" in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, nämlich in einem Druckwerk, eines unehrenhaften und gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt wurden, das geeignet ist, sie in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen.
Zufolge dieser Feststellung sprach der Gerichtshof zweiter Instanz, ohne den schon seinerzeit angebotenen Wahrheitsbeweis für die Richtigkeit der im Punkt I.2.B wiedergegebenen Behauptung ("beschimpften Schüler") zuzulassen, aus, daß die Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs 1 MedienG (aF) eine Entschädigung für erlittene Kränkung, und zwar an die drei im Punkt I.2.A des Berufungsurteils genannten Antragsteller wegen Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede (§ 111 StGB) und der Verspottung (§ 115 StGB) von je 30.000 S sowie an die verbleibenden acht Antragsteller (also mit Ausnahme des Antragsteller Mag.Manfred P*****) wegen Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede (§ 111 StGB) von je 25.000 S zu zahlen habe.Zufolge dieser Feststellung sprach der Gerichtshof zweiter Instanz, ohne den schon seinerzeit angebotenen Wahrheitsbeweis für die Richtigkeit der im Punkt römisch eins.2.B wiedergegebenen Behauptung ("beschimpften Schüler") zuzulassen, aus, daß die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG (aF) eine Entschädigung für erlittene Kränkung, und zwar an die drei im Punkt römisch eins.2.A des Berufungsurteils genannten Antragsteller wegen Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede (Paragraph 111, StGB) und der Verspottung (Paragraph 115, StGB) von je 30.000 S sowie an die verbleibenden acht Antragsteller (also mit Ausnahme des Antragsteller Mag.Manfred P*****) wegen Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede (Paragraph 111, StGB) von je 25.000 S zu zahlen habe.
Hingegen wurde das (selbständige) Verfahren hinsichtlich des vom Erstgericht abgewiesenen Antrages des Antragstellers Mag.P***** auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene Kränkung gemäß § 6 Abs 1 MedienG wegen der (zusätzlichen) Behauptung im inkriminierten Artikel "Humanität und Gerechtigkeit sind für ihn ein Fremdwort" sowie zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages "unter Berücksichtigung des Punktes I.2.B des Berufungsurteiles", dessen Feststellungen (in Verbindung mit der damit geäußerten Rechtsansicht - vgl § 293 Abs 2 StPO) als "endgültig" bezeichnet werden (US 24), zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Gemäß §§ 389 Abs 1, 390 Abs 1, 390 a Abs 1 StPO iVm §§ 8 a Abs 3, 41 Abs 1 MedienG wurden die elf Antragsteller (also mit Ausnahme des Mag.P*****) sowie die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten erster und zweiter Instanz jeweils im Umfang der Abweisungen ihrer Anträge (nach §§ 33, 34, 6 MedienG) bzw der Zusprüche von Entschädigungsbeträgen nach § 6 Abs 1 MedienG verurteilt.Hingegen wurde das (selbständige) Verfahren hinsichtlich des vom Erstgericht abgewiesenen Antrages des Antragstellers Mag.P***** auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene Kränkung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG wegen der (zusätzlichen) Behauptung im inkriminierten Artikel "Humanität und Gerechtigkeit sind für ihn ein Fremdwort" sowie zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages "unter Berücksichtigung des Punktes römisch eins.2.B des Berufungsurteiles", dessen Feststellungen (in Verbindung mit der damit geäußerten Rechtsansicht - vergleiche Paragraph 293, Absatz 2, StPO) als "endgültig" bezeichnet werden (US 24), zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Gemäß Paragraphen 389, Absatz eins, 390, Absatz eins, 390, a Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraphen 8, a Absatz 3, 41, Absatz eins, MedienG wurden die elf Antragsteller (also mit Ausnahme des Mag.P*****) sowie die Antragsgegnerin zum Ersatz der Kosten erster und zweiter Instanz jeweils im Umfang der Abweisungen ihrer Anträge (nach Paragraphen 33, 34, 6, MedienG) bzw der Zusprüche von Entschädigungsbeträgen nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG verurteilt.
In den (alle zwölf Antragsteller betreffenden) Ausführungen laut Punkt I.2.B des Berufungsurteils legte das Oberlandesgericht dar, daß durch die Behauptung, die unbeliebten Lehrer "beschimpften Schüler", nicht bloß - wie bei den übrigen in der Rubrik "Die Unbeliebten" auf Seite 48 der inkriminierten Veröffentlichung wiedergegebenen Negativeinschätzungen - auf (fehlende) berufliche Fähig- keiten der beschriebenen Lehrer abgestellt werde, sondern den Antragstellern hiemit den guten Sitten widersprechende Handlungsweisen, nämlich die Verwirklichung des Vergehens der Beschimpfung nach § 115 StGB, unterstellt werde. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsmittelentscheidung wörtlich ausgeführt:In den (alle zwölf Antragsteller betreffenden) Ausführungen laut Punkt römisch eins.2.B des Berufungsurteils legte das Oberlandesgericht dar, daß durch die Behauptung, die unbeliebten Lehrer "beschimpften Schüler", nicht bloß - wie bei den übrigen in der Rubrik "Die Unbeliebten" auf Seite 48 der inkriminierten Veröffentlichung wiedergegebenen Negativeinschätzungen - auf (fehlende) berufliche Fähig- keiten der beschriebenen Lehrer abgestellt werde, sondern den Antragstellern hiemit den guten Sitten widersprechende Handlungsweisen, nämlich die Verwirklichung des Vergehens der Beschimpfung nach Paragraph 115, StGB, unterstellt werde. In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsmittelentscheidung wörtlich ausgeführt:
"Insbesondere bei Pädagogen, von welchen auf Grund ihrer Erziehungsfunktion ein erhöhtes Maß an Sorgfalt im Umgang mit den ihnen anvertrauten Schülern zu fordern ist, stellt die Behauptung, daß sie sich des Mittels der Beschimpfung bedienen, einen schwerwiegenden Eingriff in ihre (Berufs-)Ehre dar, der den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB erfüllt. Da jedoch gemäß § 112 StGB der Wahrheitsbeweis (und der Beweis des guten Glaubens) über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, nicht zuzulassen ist, steht bereits jetzt fest, daß den Antragstellern diesbezüglich ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs 1 MedienG zusteht, sodaß in der Sache selbst zu entscheiden und ein Entschädigungsbetrag festzusetzen war" (US 22 f)."Insbesondere bei Pädagogen, von welchen auf Grund ihrer Erziehungsfunktion ein erhöhtes Maß an Sorgfalt im Umgang mit den ihnen anvertrauten Schülern zu fordern ist, stellt die Behauptung, daß sie sich des Mittels der Beschimpfung bedienen, einen schwerwiegenden Eingriff in ihre (Berufs-)Ehre dar, der den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB erfüllt. Da jedoch gemäß Paragraph 112, StGB der Wahrheitsbeweis (und der Beweis des guten Glaubens) über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, nicht zuzulassen ist, steht bereits jetzt fest, daß den Antragstellern diesbezüglich ein Entschädigungsanspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG zusteht, sodaß in der Sache selbst zu entscheiden und ein Entschädigungsbetrag festzusetzen war" (US 22 f).
Auf Grund dieser rechtlichen Überlegungen erachtete das Berufungsgericht daher lediglich in Ansehung der objektiv ebenfalls den Tatbestand der üblen Nachrede nach § 111 StGB verwirklichenden, auf Mag.Manfred P***** bezogenen (aber nicht bloß auf Verlangen eines Dritten verfolgbaren) weiteren Behauptung "Humanität und Gerechtigkeit sind für ihn ein Fremdwort" (womit nach Ansicht des Berufungsgerichtes dieser Antragsteller gleichsam als eine "Ausgeburt" nicht "menschengerechter" geradezu "menschenunwürdiger" Ungerechtigkeit bezeichnet und demnach in seinem Ansehen empfindlich herabgesetzt werde) die Durchführung des (bereits in erster Instanz angebotenen) Wahrheitsbeweises gemäß § 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG als zulässig (US 29 f).Auf Grund dieser rechtlichen Überlegungen erachtete das Berufungsgericht daher lediglich in Ansehung der objektiv ebenfalls den Tatbestand der üblen Nachrede nach Paragraph 111, StGB verwirklichenden, auf Mag.Manfred P***** bezogenen (aber nicht bloß auf Verlangen eines Dritten verfolgbaren) weiteren Behauptung "Humanität und Gerechtigkeit sind für ihn ein Fremdwort" (womit nach Ansicht des Berufungsgerichtes dieser Antragsteller gleichsam als eine "Ausgeburt" nicht "menschengerechter" geradezu "menschenunwürdiger" Ungerechtigkeit bezeichnet und demnach in seinem Ansehen empfindlich herabgesetzt werde) die Durchführung des (bereits in erster Instanz angebotenen) Wahrheitsbeweises gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedienG als zulässig (US 29 f).
Mit Urteil vom 20.Juli 1995, GZ 9 a E Vr 10.480/93-41, sprach der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im zweiten (nur mehr den Antragsteller Mag.P***** betreffenden) Rechtsgang aus, daß durch die Behauptung "Humanität und Gerechtigkeit sind für ihn ein Fremdwort" im inkriminierten Artikel gegenüber dem Antragsteller Mag.P***** in einem Medium gleichfalls der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB hergestellt worden sei. Da nach Ansicht des Einzelrichters aber der Antragsgegnerin in bezug auf diese Behauptung der Wahrheitsbeweis nicht gelungen war, erkannte er die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der (auch den Antragsteller Mag.P***** betreffenden) Feststellung laut Punkt I.2.B des Berufungsurteils ("beschimpften Schüler") schuldig, gemäß § 6 Abs 1 MedienG (aF) an den Antragsteller Mag.P***** einen Entschädigungsbetrag von 30.000 S zu zahlen.Mit Urteil vom 20.Juli 1995, GZ 9 a E römisch fünf r 10.480/93-41, sprach der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im zweiten (nur mehr den Antragsteller Mag.P***** betreffenden) Rechtsgang aus, daß durch die Behauptung "Humanität und Gerechtigkeit sind für ihn ein Fremdwort" im inkriminierten Artikel gegenüber dem Antragsteller Mag.P***** in einem Medium gleichfalls der objektive Tatbestand des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB hergestellt worden sei. Da nach Ansicht des Einzelrichters aber der Antragsgegnerin in bezug auf diese Behauptung der Wahrheitsbeweis nicht gelungen war, erkannte er die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der (auch den Antragsteller Mag.P***** betreffenden) Feststellung laut Punkt römisch eins.2.B des Berufungsurteils ("beschimpften Schüler") schuldig, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG (aF) an den Antragsteller Mag.P***** einen Entschädigungsbetrag von 30.000 S zu zahlen.
Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wendet sich die Antragsgegnerin aber nur mehr gegen die - unter Versagung des angebotenen Wahrheitsbeweises vom Berufungsgericht in seinem Urteil enthaltenen - Ausführungen laut Punkt I.2.B ("beschimpft Schüler") als Teil der erstgerichtlichen Feststellungsgrundlage des nunmehr erfolgten Zuspruchs eines Entschädigungsbetrages an den Antragsteller Mag.P*****.Dieses Urteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wendet sich die Antragsgegnerin aber nur mehr gegen die - unter Versagung des angebotenen Wahrheitsbeweises vom Berufungsgericht in seinem Urteil enthaltenen - Ausführungen laut Punkt römisch eins.2.B ("beschimpft Schüler") als Teil der erstgerichtlichen Feststellungsgrundlage des nunmehr erfolgten Zuspruchs eines Entschädigungsbetrages an den Antragsteller Mag.P*****.