Rechtssatz RS0087666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087666
Geschäftszahl
15Os29/96 (15Os39/96)
Entscheidungsdatum
11.04.1996
Rechtssatz
Während nach dem StGB in bezug auf Tatsachen des Privat- und Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, der Wahrheitsbeweis immer ausgeschlossen ist, kann im Medienbereich der Wahrheitsbeweis auch hinsichtlich der Tatsachen des Privat- und Familienlebens, sofern diese mit dem öffentlichen Leben unmittelbar zusammenhängen, geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087666
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19960411_OGH0002_0150OS00029_9600000_001