Der dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Z 5) verfehlt ihr Ziel. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich bei Beurteilung der Schwere der Körperverletzung nicht ausreichend mit den dazu eingeholten Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, kritisiert der Beschwerdeführer in Wahrheit die Lösung der Rechtsfrage des Vorliegens der Qualifikation nach § 143 dritter Fall StGB durch das Erstgericht, zeigt aber keinen formellen Begründungsmangel in Bezug auf eine entscheidende Tatsache auf.Der dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verfehlt ihr Ziel. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich bei Beurteilung der Schwere der Körperverletzung nicht ausreichend mit den dazu eingeholten Sachverständigengutachten auseinandergesetzt, kritisiert der Beschwerdeführer in Wahrheit die Lösung der Rechtsfrage des Vorliegens der Qualifikation nach Paragraph 143, dritter Fall StGB durch das Erstgericht, zeigt aber keinen formellen Begründungsmangel in Bezug auf eine entscheidende Tatsache auf.
Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand haben sich die Tatrichter mit der den Bereicherungsvorsatz bei Wegnahme der Sache bestreitenden Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt (US 7) und - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 7 ff).Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand haben sich die Tatrichter mit der den Bereicherungsvorsatz bei Wegnahme der Sache bestreitenden Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt (US 7) und - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444) begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 7 ff).
Mit der gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen G***** über den zum Tatzeitpunkt in seiner Geldtasche befindlichen Geldbetrag gerichteten Argumentation in der Tatsachenrüge (Z 5a) und dem unsubstantiierten Vorwurf eines Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen aufzuzeigen. Die hiezu angestellten Erwägungen, am Ende des Abends wäre „eher" kein Geld mehr in der Tasche gewesen, bleiben spekulativ. Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich zunächst in der Behauptung, die festgestellten Verletzungen des Zeugen G***** wären nicht an sich schwer (§ 84 Abs 1 StGB), ohne diese Konsequenz entweder methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569) oder ein konkretes Sachverhaltselement zu benennen, das die vom Beschwerdeführer intendierte rechtliche Qualifikation ermöglichen würde. Indem die Beschwerde weiters das Fehlen von Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen bemängelt, vermag sie keinen Nichtigkeitsgrund darzustellen (RIS-Justiz RS0100877). Im Übrigen sind der Totalverlust eines Zahnes und die komplette Kronenfraktur zweier weiterer Zähne - insbesondere mit Blick auf den eingetretenen Verlust der Kaufähigkeit (AS 83) und in wertender Zusammenschau mit den anderen von Manfred G***** erlittenen Verletzungen (Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 84 Rz 26) - als an sich schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 dritter Fall StGB zu werten (vgl SSt 59/42).Mit der gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen G***** über den zum Tatzeitpunkt in seiner Geldtasche befindlichen Geldbetrag gerichteten Argumentation in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) und dem unsubstantiierten Vorwurf eines Verstoßes gegen die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten Tatsachen aufzuzeigen. Die hiezu angestellten Erwägungen, am Ende des Abends wäre „eher" kein Geld mehr in der Tasche gewesen, bleiben spekulativ. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich zunächst in der Behauptung, die festgestellten Verletzungen des Zeugen G***** wären nicht an sich schwer (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), ohne diese Konsequenz entweder methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569) oder ein konkretes Sachverhaltselement zu benennen, das die vom Beschwerdeführer intendierte rechtliche Qualifikation ermöglichen würde. Indem die Beschwerde weiters das Fehlen von Rechtsausführungen in den Entscheidungsgründen bemängelt, vermag sie keinen Nichtigkeitsgrund darzustellen (RIS-Justiz RS0100877). Im Übrigen sind der Totalverlust eines Zahnes und die komplette Kronenfraktur zweier weiterer Zähne - insbesondere mit Blick auf den eingetretenen Verlust der Kaufähigkeit (AS 83) und in wertender Zusammenschau mit den anderen von Manfred G***** erlittenen Verletzungen (Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 84, Rz 26) - als an sich schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, dritter Fall StGB zu werten vergleiche SSt 59/42).
Das den tatbestandsessentiellen Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Sachwegnahme sowie den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten bestreitende Vorbringen schließlich negiert die eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes hiezu (US 5) und lässt so die gebotene Orientierung am Urteilssubstrat vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Das den tatbestandsessentiellen Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Sachwegnahme sowie den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten bestreitende Vorbringen schließlich negiert die eindeutigen Feststellungen des Erstgerichtes hiezu (US 5) und lässt so die gebotene Orientierung am Urteilssubstrat vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.