Gegen den Fortsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die - ausschließlich die Annahme des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr kritisierende - Grundrechtsbeschwerde des Harald K*****; sie schlägt fehl.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der im Paragraph 180, Absatz 2, StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten als nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellt (RIS-Justiz RS0117806).
Die Beschwerde behauptet eine unzureichende Würdigung der gegen den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sprechenden Umstände und zieht aus diesen mit eigenständiger Gewichtung für den Angeklagten günstigere Schlüsse. Eine willkürliche Annahme des Haftgrunds wird damit jedoch nicht dargetan. Denn die Prognose des Oberlandesgerichts, wonach - ungeachtet einer vorangegangenen theoretischen Möglichkeit zur Absprache - aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen die Befürchtung einer zukünftigen Zeugenbeeinflussung gegeben sei, wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründet und ist daher nicht willkürlich. Soweit die Grundrechtsbeschwerde unter Berufung auf VfSlg 11.491/1987 behauptet, Verdunkelungsgefahr dürfe nicht angenommen werden, wenn der Beschuldigte zu der befürchteten Verdunkelung „längst Gelegenheit" gehabt hätte, ist diese - aus dem Gesetz nicht ableitbare - These der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (die sich mit dem Begriff der „Gefahr in Verzug" auseinandersetzt, ohne eine Aussage zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu treffen) gerade nicht zu entnehmen. Der Verweis auf Bertel/Venier, Strafprozessrecht2 Rz 363 wiederum scheitert daran, dass die genannten Kommentatoren ihrerseits nur das genannte Verfassungsgerichtshofserkenntnis fehlzitieren, ohne eine inhaltliche Begründung für ihre These zu bieten. Die vom Oberlandesgericht konkret aufgezeigte Absprache des Beschuldigten mit Mirko L***** (wobei es keine Rolle spielt, auf wessen Intention diese stattfand) bietet vielmehr einen logischen Anhaltspunkt für die Befürchtung weiterer Absprachen, möge zu solchen auch bereits vor Inhaftierung Gelegenheit bestanden haben.Die Beschwerde behauptet eine unzureichende Würdigung der gegen den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sprechenden Umstände und zieht aus diesen mit eigenständiger Gewichtung für den Angeklagten günstigere Schlüsse. Eine willkürliche Annahme des Haftgrunds wird damit jedoch nicht dargetan. Denn die Prognose des Oberlandesgerichts, wonach - ungeachtet einer vorangegangenen theoretischen Möglichkeit zur Absprache - aus den im Beschluss näher dargelegten Gründen die Befürchtung einer zukünftigen Zeugenbeeinflussung gegeben sei, wurde ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungen begründet und ist daher nicht willkürlich. Soweit die Grundrechtsbeschwerde unter Berufung auf VfSlg 11.491 aus 1987, behauptet, Verdunkelungsgefahr dürfe nicht angenommen werden, wenn der Beschuldigte zu der befürchteten Verdunkelung „längst Gelegenheit" gehabt hätte, ist diese - aus dem Gesetz nicht ableitbare - These der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (die sich mit dem Begriff der „Gefahr in Verzug" auseinandersetzt, ohne eine Aussage zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu treffen) gerade nicht zu entnehmen. Der Verweis auf Bertel/Venier, Strafprozessrecht2 Rz 363 wiederum scheitert daran, dass die genannten Kommentatoren ihrerseits nur das genannte Verfassungsgerichtshofserkenntnis fehlzitieren, ohne eine inhaltliche Begründung für ihre These zu bieten. Die vom Oberlandesgericht konkret aufgezeigte Absprache des Beschuldigten mit Mirko L***** (wobei es keine Rolle spielt, auf wessen Intention diese stattfand) bietet vielmehr einen logischen Anhaltspunkt für die Befürchtung weiterer Absprachen, möge zu solchen auch bereits vor Inhaftierung Gelegenheit bestanden haben.
Die Anführung der Absprache der Verantwortung des Beschuldigten mit mehreren Gesprächspartnern steht nicht in Widerspruch zur im Beschluss allein (beispielsweise) konkretisierten Chat-Kommunikation mit Mirko L***** vom 9. Oktober 2008. Der Grundrechtsbeschwerde zuwider war das vom Oberlandesgericht als Beleg für die Annahme der Verdunkelungsgefahr zitierte Chat-Protokoll des Beschuldigten mit Mirko L***** vom 9. Oktober 2008 nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen, findet es sich doch nicht in ON 20, sondern in ON 40. Die Annahme einer Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu Markus B***** erfolgte unter Bezugnahme auf die Chat-Protokolle nicht willkürlich. Durch die Verwendung der Worte „offenkundig" und „offensichtlich" in Zusammenhang mit der Annahme, dass die Vernehmung bestimmter Zeugen noch nicht erfolgt sei, bewirkte das Oberlandesgericht keine Undeutlichkeit der Sachverhaltsgrundlage zum angenommenen Haftgrund, sondern wies auf die nach der Aktenlage bestehende Beweissituation hin.
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GABG) abzuweisen.Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GABG) abzuweisen.