Rechtssatz RS0124553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124553
Entscheidungsdatum
16.02.2010
Rechtssatz
Die Aussage, Verdunkelungsgefahr dürfe nicht angenommen werden, wenn der Beschuldigte zu der befürchteten Verdunkelung „längst Gelegenheit" gehabt hätte, stellt eine - aus dem Gesetz nicht ableitbare - These dar und lässt sich mit der Entscheidung VfSlg 11.491/1987 des Verfassungsgerichtshofs (die sich mit dem Begriff der „Gefahr in Verzug" auseinandersetzt, ohne eine Aussage zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu treffen) gerade nicht in Einklang bringen.Die Aussage, Verdunkelungsgefahr dürfe nicht angenommen werden, wenn der Beschuldigte zu der befürchteten Verdunkelung „längst Gelegenheit" gehabt hätte, stellt eine - aus dem Gesetz nicht ableitbare - These dar und lässt sich mit der Entscheidung VfSlg 11.491 aus 1987, des Verfassungsgerichtshofs (die sich mit dem Begriff der „Gefahr in Verzug" auseinandersetzt, ohne eine Aussage zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr zu treffen) gerade nicht in Einklang bringen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 3/09v
Entscheidungstext OGH 18.02.2009 15 Os 3/09v
Beisatz: Der Verweis auf Bertel/Venier, Strafprozessrecht2 Rz 363 wiederum scheitert daran, dass die genannten Kommentatoren ihrerseits nur das genannte Verfassungsgerichtshofserkenntnis fehlzitieren, ohne eine inhaltliche Begründung für ihre These zu bieten. Die vom Oberlandesgericht konkret aufgezeigte Absprache des Beschuldigten mit einer anderen Person (wobei es keine Rolle spielt, auf wessen Intention diese stattfand) bietet vielmehr einen logischen Anhaltspunkt für die Befürchtung weiterer Absprachen, möge zu solchen auch bereits vor Inhaftierung Gelegenheit bestanden haben. (T1)
- 12 Os 7/10m
Entscheidungstext OGH 16.02.2010 12 Os 7/10m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124553
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010
Dokumentnummer
JJR_20090218_OGH0002_0150OS00003_09V0000_001