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Entscheidung 15 Os 30/26i×

Entscheidung 15 Os 30/26i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os30/26i

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraphen 15, 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 11. Dezember 2025, GZ 24 Hv 14/25h-75.4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Lindenbauer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Reisinger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch C./a./ sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

* B* wird gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von dem Vorwurf freigesprochen, er habe im Februar 2025 versucht, ein falsches Beweismittel herzustellen, indem er über * Ba* dessen Freund „N*“ dazu bestimmte, eine falsche schriftliche Erklärung des Inhalts herzustellen, er habe als Fahrer für Ba* nach P* fungiert und die Geldübergabe zwischen ihm und Dr. * A* sowie die Unterfertigung der Empfangsbestätigung durch diesen gesehen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass die schriftliche Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren (Punkt A./) als Beweismittel gebraucht werde.

Für die ihm weiterhin zur Last liegenden, jeweils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen strafbaren Handlungen, nämlich das Vergehen des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und fünfter Fall, Absatz 2, StGB, das Verbrechen der Verleumdung nach Paragraphen 15, 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und das Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, 288, Absatz eins, StGB wird B* nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch wird der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Der Berufung gegen den Privatbeteiligtenzuspruch wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und fünfter Fall, Absatz 2, StGB (A./), des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraphen 15, 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (B./), des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, 293, Absatz eins, StGB (C./a./) und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, 288, Absatz eins, StGB (C./b./), jeweils als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er zwischen Dezember 2024 und März 2025 in K* als Insasse der Justizanstalt Stein

A./ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, * Ba* dazu zu bestimmen versucht, einen Richter eines österreichischen Gerichts durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde und eines falschen Beweismittels, zu einer Handlung, nämlich zum Zuspruch des eingeklagten Betrags zu verleiten, wodurch Dr. * A* am Vermögen geschädigt werden sollte, indem er ihn im Rahmen mehrerer Telefongespräche aufforderte, gegen Dr. A* über einen Rechtsanwalt eine Klage auf Zahlung von 250.000 Euro bei einem österreichischen Gericht einzubringen, und zwar mit dem wahrheitswidrigen Vorbringen, Dr. A* hätte als sein (B*s) Strafverteidiger diesen Betrag von ihm mit der falschen Vorgabe, das Geld werde für eine Kaution benötigt, herausgelockt, und sich das Geld selbst zugeeignet, wobei Ba* dies durch eine falsche Aussage, durch die Vorlage einer falschen Urkunde und eines falschen Beweismittels, nämlich einer falschen Empfangsbestätigung des Dr. A*, sowie einer unrichtigen schriftlichen Erklärung eines „N*“ über die Beobachtung der Geldübergabe an Dr. A* sowie durch eine von ihm zu veranlassende falsche Beweisaussage des „N*“ als Zeuge, beweisen sollte;

B./ versucht, Dr. A* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, dass er ihn durch die zu A./ angeführte Tat einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war;

C./ im Februar 2025 versucht,

a./ ein falsches Beweismittel „herzustellen“, indem er über Ba* dessen Freund namens „N*“ dazu bestimmte, eine falsche schriftliche Erklärung des Inhalts abzugeben, er habe als Fahrer für Ba* nach P* fungiert und die Geldübergabe zwischen ihm und Dr. A* sowie die Unterfertigung der Empfangsbestätigung durch diesen gesehen, wobei er mit dem Vorsatz handelte, dass die schriftliche Erklärung in einem gerichtlichen Verfahren (Punkt A./) als Beweismittel gebraucht werde;

b./ über Ba* dessen Freund „N*“ dazu zu bestimmen, im Verfahren Punkt A./ bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge zur Sache falsch auszusagen, nämlich, er habe als Fahrer für Ba* nach P* fungiert und die Geldübergabe zwischen ihm und Dr. A* sowie die Unterfertigung der Empfangsbestätigung durch diesen gesehen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.

[4]         Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert, das zu den Schuldspruchpunkten A./, B./ und C./ jeweils konstatierte Scheitern der Umsetzung der angesonnenen Taten „aus nicht in der Sphäre des Angeklagten“ gelegenen Gründen (US 5 und 7) sei unbegründet geblieben, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264) an, die jedoch allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bilden (RIS-Justiz RS0106268 [T6]).

[5]         Ein vom Rechtsmittel in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung ins Treffen geführter „strafbefreiender Rücktritt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, StGB“ käme dem Beschwerdeführer nur zu Gute, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterblieben wären, er sich aber in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht hätte, die Ausführung oder den Erfolg abzuwenden vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 16, Rz 10), was von der Beschwerde gar nicht behauptet wird. Worauf das Unterbleiben der Deliktsvollendung aber zurückzuführen ist (Rücktritt der Ausführungsperson oder Fehlschlag), ist ohne Bedeutung (Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraph 16, Rz 177).

[6]         Dass das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu C./ aus (näher dargestellten, vergleiche US 5) „aufgezeichneten Telefongesprächen“ abgeleitet hat (US 10), ist – der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317). Allein aus der Verwendung des Begriffs „zweifelsfrei“ (US 10) kann den Tatrichtern nicht der Vorwurf der Scheinbegründung gemacht werden (RIS-Justiz RS0099494 [T5, T7, T9]).

[7]                 Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

[8]         Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), dass C./a./ des Schuldspruchs von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers anhaftet, auf welche auch die Generalprokuratur hinweist.

[9]         Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB wird von Beweismittelbetrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall StGB verdrängt, soweit das falsche Beweismittel dem Betrug dient und dieser auch zumindest versucht wird (Paragraph 15, Absatz 2, StGB; RIS-Justiz RS0120886; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 293, Rz 40/1).

[10]       Da nach den Urteilsfeststellungen die im Auftrag des Angeklagten herzustellende falsche schriftliche Erklärung eines Zeugen zur Vortäuschung des Anspruchs dienen sollte, sohin die Fälschung des Beweismittels allein den Zweck hatte, dass dieses als Täuschungsmittel beim Betrug gebraucht werde (US 4 f; RIS-Justiz RS0094405 [T6]), ist eine Verurteilung (auch) wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 293 Absatz eins, StGB (C./a./) rechtlich verfehlt.

[11]       Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch C./a./ sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und der Angeklagte – wie aus dem Spruch ersichtlich – in diesem Umfang gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).

[12]       Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung war unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.

[13]               Dabei waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Verurteilungen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten, die Begehung während der Strafhaft und die mehrfache Qualifikation des Betrugs zu werten, als mildernd hingegen, dass es beim Versuch geblieben ist.

[14]          Davon ausgehend erachtete der Oberste Gerichtshof die im Spruch genannte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.

[15]       Anzumerken bleibt, dass das Schöffengericht die Notwendigkeit der Verhängung einer „deutlich spürbaren“ Freiheitsstrafe (auch) auf die „völlig fehlende Schuldeinsicht“ stützte (US 15). Die Wertung dieses Umstands als eine für die Strafzumessung (mit-)entscheidende Tatsache bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0090897 [insb T8, T10]).

[16]               Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

[17]       Seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche war nicht Folge zu geben. Das Erstgericht begründete den Zuspruch von 100 Euro an Dr. A* mit dessen psychischer Beeinträchtigung aufgrund des Bekanntwerdens der Tatpläne. Dass dieser Zuspruch nicht gerechtfertigt wäre, zeigt die Berufung des Angeklagten mit der bloßen Behauptung, die Beeinträchtigung hätte keinen Krankheitswert gehabt, nicht auf vergleiche RIS-Justiz RS0115190 [T1]).

[18]       Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht betrifft (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00030.26I.0506.000

Im RIS seit

20.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260506_OGH0002_0150OS00030_26I0000_000

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