[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zukommt.
[4] Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) kritisiert, das zu den Schuldspruchpunkten A./, B./ und C./ jeweils konstatierte Scheitern der Umsetzung der angesonnenen Taten „aus nicht in der Sphäre des Angeklagten“ gelegenen Gründen (US 5 und 7) sei unbegründet geblieben, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264) an, die jedoch allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bilden (RIS-Justiz RS0106268 [T6]). Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert, das zu den Schuldspruchpunkten A./, B./ und C./ jeweils konstatierte Scheitern der Umsetzung der angesonnenen Taten „aus nicht in der Sphäre des Angeklagten“ gelegenen Gründen (US 5 und 7) sei unbegründet geblieben, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264) an, die jedoch allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bilden (RIS-Justiz RS0106268 [T6]).
[5] Ein vom Rechtsmittel in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung ins Treffen geführter „strafbefreiender Rücktritt gemäß § 16 Abs 2 StGB“ käme dem Beschwerdeführer nur zu Gute, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterblieben wären, er sich aber in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht hätte, die Ausführung oder den Erfolg abzuwenden (vgl Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 16 Rz 10), was von der Beschwerde gar nicht behauptet wird. Worauf das Unterbleiben der Deliktsvollendung aber zurückzuführen ist (Rücktritt der Ausführungsperson oder Fehlschlag), ist ohne Bedeutung (Bauer/Plöchl in WK2 StGB § 16 Rz 177). Ein vom Rechtsmittel in diesem Zusammenhang ohne weitere Begründung ins Treffen geführter „strafbefreiender Rücktritt gemäß Paragraph 16, Absatz 2, StGB“ käme dem Beschwerdeführer nur zu Gute, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterblieben wären, er sich aber in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht hätte, die Ausführung oder den Erfolg abzuwenden vergleiche Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 Paragraph 16, Rz 10), was von der Beschwerde gar nicht behauptet wird. Worauf das Unterbleiben der Deliktsvollendung aber zurückzuführen ist (Rücktritt der Ausführungsperson oder Fehlschlag), ist ohne Bedeutung (Bauer/Plöchl in WK2 StGB Paragraph 16, Rz 177).
[6] Dass das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu C./ aus (näher dargestellten, vgl US 5) „aufgezeichneten Telefongesprächen“ abgeleitet hat (US 10), ist – der weiteren Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317). Allein aus der Verwendung des Begriffs „zweifelsfrei“ (US 10) kann den Tatrichtern nicht der Vorwurf der Scheinbegründung gemacht werden (RIS-Justiz RS0099494 [T5, T7, T9]). Dass das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu C./ aus (näher dargestellten, vergleiche US 5) „aufgezeichneten Telefongesprächen“ abgeleitet hat (US 10), ist – der weiteren Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0118317). Allein aus der Verwendung des Begriffs „zweifelsfrei“ (US 10) kann den Tatrichtern nicht der Vorwurf der Scheinbegründung gemacht werden (RIS-Justiz RS0099494 [T5, T7, T9]).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
[8] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass C./a./ des Schuldspruchs von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers anhaftet, auf welche auch die Generalprokuratur hinweist. Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO), dass C./a./ des Schuldspruchs von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers anhaftet, auf welche auch die Generalprokuratur hinweist.
[9] Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB wird von Beweismittelbetrug nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB verdrängt, soweit das falsche Beweismittel dem Betrug dient und dieser auch zumindest versucht wird (§ 15 Abs 2 StGB; RIS-Justiz RS0120886; Plöchl in WK2 StGB § 293 Rz 40/1). Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB wird von Beweismittelbetrug nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, fünfter Fall StGB verdrängt, soweit das falsche Beweismittel dem Betrug dient und dieser auch zumindest versucht wird (Paragraph 15, Absatz 2, StGB; RIS-Justiz RS0120886; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 293, Rz 40/1).
[10] Da nach den Urteilsfeststellungen die im Auftrag des Angeklagten herzustellende falsche schriftliche Erklärung eines Zeugen zur Vortäuschung des Anspruchs dienen sollte, sohin die Fälschung des Beweismittels allein den Zweck hatte, dass dieses als Täuschungsmittel beim Betrug gebraucht werde (US 4 f; RIS-Justiz RS0094405 [T6]), ist eine Verurteilung (auch) wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 293 Abs 1 StGB (C./a./) rechtlich verfehlt. Da nach den Urteilsfeststellungen die im Auftrag des Angeklagten herzustellende falsche schriftliche Erklärung eines Zeugen zur Vortäuschung des Anspruchs dienen sollte, sohin die Fälschung des Beweismittels allein den Zweck hatte, dass dieses als Täuschungsmittel beim Betrug gebraucht werde (US 4 f; RIS-Justiz RS0094405 [T6]), ist eine Verurteilung (auch) wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 293 Absatz eins, StGB (C./a./) rechtlich verfehlt.
[11] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch C./a./ sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und der Angeklagte – wie aus dem Spruch ersichtlich – in diesem Umfang gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war daher das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch C./a./ sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und der Angeklagte – wie aus dem Spruch ersichtlich – in diesem Umfang gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO).
[12] Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung war unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB gemäß § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung war unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
[13] Dabei waren als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Verurteilungen wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten, die Begehung während der Strafhaft und die mehrfache Qualifikation des Betrugs zu werten, als mildernd hingegen, dass es beim Versuch geblieben ist.
[14] Davon ausgehend erachtete der Oberste Gerichtshof die im Spruch genannte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen.
[15] Anzumerken bleibt, dass das Schöffengericht die Notwendigkeit der Verhängung einer „deutlich spürbaren“ Freiheitsstrafe (auch) auf die „völlig fehlende Schuldeinsicht“ stützte (US 15). Die Wertung dieses Umstands als eine für die Strafzumessung (mit-)entscheidende Tatsache bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO; vgl RIS-Justiz RS0090897 [insb T8, T10]). Anzumerken bleibt, dass das Schöffengericht die Notwendigkeit der Verhängung einer „deutlich spürbaren“ Freiheitsstrafe (auch) auf die „völlig fehlende Schuldeinsicht“ stützte (US 15). Die Wertung dieses Umstands als eine für die Strafzumessung (mit-)entscheidende Tatsache bewirkt Nichtigkeit des Strafausspruchs (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0090897 [insb T8, T10]).
[16] Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
[17] Seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche war nicht Folge zu geben. Das Erstgericht begründete den Zuspruch von 100 Euro an Dr. A* mit dessen psychischer Beeinträchtigung aufgrund des Bekanntwerdens der Tatpläne. Dass dieser Zuspruch nicht gerechtfertigt wäre, zeigt die Berufung des Angeklagten mit der bloßen Behauptung, die Beeinträchtigung hätte keinen Krankheitswert gehabt, nicht auf (vgl RIS-Justiz RS0115190 [T1]). Seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche war nicht Folge zu geben. Das Erstgericht begründete den Zuspruch von 100 Euro an Dr. A* mit dessen psychischer Beeinträchtigung aufgrund des Bekanntwerdens der Tatpläne. Dass dieser Zuspruch nicht gerechtfertigt wäre, zeigt die Berufung des Angeklagten mit der bloßen Behauptung, die Beeinträchtigung hätte keinen Krankheitswert gehabt, nicht auf vergleiche RIS-Justiz RS0115190 [T1]).
[18] Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht betrifft (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung, die die amtswegige Maßnahme nicht betrifft (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.