Rechtssatz RS0115190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115190
Entscheidungsdatum
06.05.2026
Rechtssatz
Besonders befremdlich ist es, wenn das Gesetz bei Beschädigung einer Sache unter bestimmten Voraussetzungen Gefühlsschäden ausdrücklich berücksichtigt (§ 1331 ABGB), bei Tötung eines geliebten Menschens hingegen nicht. Eine solche ausnahmslose Beschränkung kann nicht dem Plan des Gesetzgebers entsprechen. Begegnet man der Gefahr des Ausuferns von Ansprüchen durch enge Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, so bestehen nach Meinung des erkennenden Senates keine Bedenken, hier eine Gesetzeslücke anzunehmen, welche im Wege der Analogie zu schließen ist.Besonders befremdlich ist es, wenn das Gesetz bei Beschädigung einer Sache unter bestimmten Voraussetzungen Gefühlsschäden ausdrücklich berücksichtigt (Paragraph 1331, ABGB), bei Tötung eines geliebten Menschens hingegen nicht. Eine solche ausnahmslose Beschränkung kann nicht dem Plan des Gesetzgebers entsprechen. Begegnet man der Gefahr des Ausuferns von Ansprüchen durch enge Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, so bestehen nach Meinung des erkennenden Senates keine Bedenken, hier eine Gesetzeslücke anzunehmen, welche im Wege der Analogie zu schließen ist.
Aus § 1331 (Affektionsinteresse), § 1328 (idF BGBl 1996/759; geschlechtlicher Missbrauch), § 1329 ABGB (Freiheitsentziehung) und § 213a ASVG (Integritätsabgeltung) lässt sich der Grundgedanke ableiten, dass es für die Ersatzfähigkeit vergleichbarer ideeller Schäden - ohne Vorliegen einer Körperverletzung (§ 1325 ABGB) - eines qualifizierten Verschuldens bedarf (vgl auch § 8 Abs 3 MRG: Ungemach eines Mieters), mag im Einzelnen der genaue Verschuldensgrad auch strittig sein (siehe RS0115189).Aus Paragraph 1331, (Affektionsinteresse), Paragraph 1328, in der Fassung BGBl 1996/759; geschlechtlicher Missbrauch), Paragraph 1329, ABGB (Freiheitsentziehung) und Paragraph 213 a, ASVG (Integritätsabgeltung) lässt sich der Grundgedanke ableiten, dass es für die Ersatzfähigkeit vergleichbarer ideeller Schäden - ohne Vorliegen einer Körperverletzung (Paragraph 1325, ABGB) - eines qualifizierten Verschuldens bedarf vergleiche auch Paragraph 8, Absatz 3, MRG: Ungemach eines Mieters), mag im Einzelnen der genaue Verschuldensgrad auch strittig sein (siehe RS0115189).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 84/01v
Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 84/01v
Veröff: SZ 74/90
- 2 Ob 55/08i
Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 55/08i
Vgl; nur: Es lässt sich der Grundgedanke ableiten, dass es für die Ersatzfähigkeit vergleichbarer ideeller Schäden - ohne Vorliegen einer Körperverletzung (§ 1325 ABGB) - eines qualifizierten Verschuldens bedarf. (T1)
- 4 Ob 208/17t
Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t
Vgl; Veröff: SZ 2018/24
- 15 Os 30/26i
Entscheidungstext OGH 06.05.2026 15 Os 30/26i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115190
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0020OB00084_01V0000_002