Die Revision in den Verfahren 4 C 1633/06w (Karin Maria H*****) und 20 C 719/06a (Dietmar H*****) ist wegen Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig und teilweise berechtigt; die Revision in den Verfahren 8 C 1035/06h (Daniela H*****) und 7 C 866/06y (Michael H*****) ist hingegen unzulässig.
Die Kläger und das Berufungsgericht relevieren als vermeintliche erhebliche Rechtsfragen: Der Oberste Gerichtshof habe sich bislang zur Höhe des Trauerschmerzengelds von Geschwistern eines haushaltszugehörigen Getöteten noch nicht geäußert. Es liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vor, in welcher Höhe Trauerschmerzengeld den Eltern zuzusprechen sei, die ein haushaltszugehöriges Kind im Jugendalter (bei Volljährigkeit) verloren haben. Das Berufungsgericht weiche bei der Berücksichtigung der Kriterien zur Bemessung des Trauerschmerzengelds von der Entscheidung 2 Ob 263/06z ab. Es liege keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vor, inwiefern der Umstand, dass der „Verletzte" (gemeint: Hinterbliebene) bei nahen Angehörigen durch „engen familiären Zusammenhalt" Trost und Betreuung finde, eine Minderung des Trauerschmerzengelds rechtfertige. Schließlich habe sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein mehrtägiger Aufenthalt des Unfallopfers auf der Intensivstation bis zu dessen Tod, somit die mehrtägige Unsicherheit der Angehörigen und der damit zusammenhängende Seelenschmerz beim Anblick des schwerstverletzten Angehörigen im Zusammenhang mit dem daraufhin eintretenden Tod, ein weiteres objektives (erhöhendes) Kriterium bei der Bemessung des Trauerschmerzengelds darstelle.
Damit zeigen die Kläger und das Berufungsgericht an sich keine erheblichen Rechtsfragen gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf:Damit zeigen die Kläger und das Berufungsgericht an sich keine erheblichen Rechtsfragen gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Bemessung der Anspruchshöhe von Trauerschmerzengeld auf die Intensität der familiären Bindung abzustellen (RIS-Justiz RS0031111 [T9, 19]; RS0115189 [T11]).
Die weiteren in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (beispielsweise) genannten Kriterien wie das Alter von Unfallopfer und Angehörigen oder das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft (vgl RIS-Justiz RS0031111 [T9, T19]; RS0115189 [T11]) sind dabei bloß Hilfstatsachen, also Indizien, aus denen in der Regel auf die im Einzelfall nur schwer beweisbare Intensität der Gefühlsgemeinschaft geschlossen werden kann. Dabei ist das Trauerschmerzengeld zu bemessen, und nicht (etwa nach der Anzahl der gemeinsam verbrachten Jahre oder nach dem Alter von Opfer und Angehörigen) zu berechnen. Diese Bemessung kann unter Zuhilfenahme der genannten Indizien jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden; sie entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Die auf die Gewichtung dieser einzelnen Hilfstatsachen zur Bemessung des Trauerschmerzengelds abstellenden Fragen der Revisionswerber und des Berufungsgerichts sind daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Die weiteren in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (beispielsweise) genannten Kriterien wie das Alter von Unfallopfer und Angehörigen oder das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft vergleiche RIS-Justiz RS0031111 [T9, T19]; RS0115189 [T11]) sind dabei bloß Hilfstatsachen, also Indizien, aus denen in der Regel auf die im Einzelfall nur schwer beweisbare Intensität der Gefühlsgemeinschaft geschlossen werden kann. Dabei ist das Trauerschmerzengeld zu bemessen, und nicht (etwa nach der Anzahl der gemeinsam verbrachten Jahre oder nach dem Alter von Opfer und Angehörigen) zu berechnen. Diese Bemessung kann unter Zuhilfenahme der genannten Indizien jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden; sie entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Die auf die Gewichtung dieser einzelnen Hilfstatsachen zur Bemessung des Trauerschmerzengelds abstellenden Fragen der Revisionswerber und des Berufungsgerichts sind daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Soweit vorgebracht wird, der Oberste Gerichtshof habe sich bisher zur Höhe des Trauerschmerzengelds von Geschwistern eines haushaltszugehörigen Getöteten noch nicht geäußert, ist zu erwidern: Aus der von den Revisionswerbern selbst zitierten Entscheidung 2 Ob 90/05g geht hervor, dass Geschwistern eines Getöteten bei entsprechender Intensität der Gefühlsbeziehung auch dann ein Trauerschmerzengeldanspruch zustehen kann, wenn keine Haushaltsgemeinschaft zwischen ihnen bestanden hat. Umso eher wird ein solcher Trauerschmerzengeldanspruch bestehen, wenn es zwischen Geschwistern eine Haushaltsgemeinschaft gegeben hat. Auch die Frage, inwiefern die zur Bewältigung der Trauer förderliche Anwesenheit anderer Angehöriger einen Einfluss auf die Höhe des Trauerschmerzengelds hat, kann nur im Einzelfall entschieden werden. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Entscheidung 2 Ob 135/07b = RIS-Justiz RS0031111 [T20] hinzuweisen, in der der Oberste Gerichtshof das Fehlen eines familiären Rückhalts in der verbliebenen Kernfamilie berücksichtigt hat.
Schließlich ist auch die Frage, ob ein mehrtägiger Aufenthalt des Unfallopfers auf der Intensivstation bis zu dessen Tod einen Einfluss auf die Höhe des Trauerschmerzengelds hat, im Einzelfall danach zu lösen, ob diese Situation zu einer Erhöhung des Seelenschmerzes geführt hat.
Entgegen der Meinung der Revisionswerber ist der (im vorliegenden Fall sehr hohe) Verschuldensgrad des Schädigers für die Bemessung der Höhe des Trauerschmerzengelds nicht ausschlaggebend. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers ist vielmehr im Sinn der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überhaupt erst Voraussetzung für die Zuerkennung eines Trauerschmerzengelds an nahe Angehörige, wenn der Seelenschmerz - wie hier - zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinn des § 1325 ABGB geführt hat (RIS-Justiz RS0115189; RS0115190).Entgegen der Meinung der Revisionswerber ist der (im vorliegenden Fall sehr hohe) Verschuldensgrad des Schädigers für die Bemessung der Höhe des Trauerschmerzengelds nicht ausschlaggebend. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers ist vielmehr im Sinn der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs überhaupt erst Voraussetzung für die Zuerkennung eines Trauerschmerzengelds an nahe Angehörige, wenn der Seelenschmerz - wie hier - zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinn des Paragraph 1325, ABGB geführt hat (RIS-Justiz RS0115189; RS0115190).
Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengelds von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen - wie hier - aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 1 ZPO nicht zutreffen (RIS-Justiz RS0042887 [T1]; vgl auch RS0031075). Nur im Fall einer eklatanten Fehlbemessung ist eine Revision dennoch ausnahmsweise zulässig (RIS-Justiz RS0042887 [T5, T6]).Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengelds von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen - wie hier - aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zutreffen (RIS-Justiz RS0042887 [T1]; vergleiche auch RS0031075). Nur im Fall einer eklatanten Fehlbemessung ist eine Revision dennoch ausnahmsweise zulässig (RIS-Justiz RS0042887 [T5, T6]).
Das Berufungsgericht hat - wie auch schon das Erstgericht - unter Zitierung mehrerer einschlägiger Entscheidungen (2 Ob 141/04f; 2 Ob 90/05g; 2 Ob 263/06z; 2 Ob 212/04x) ausführlich argumentiert, warum im vorliegenden Fall das von den Beklagten bezahlte Schmerzengeld von 15.000 EUR pro Kläger angemessen sei.
Zu 1. In Anbetracht der Eltern der Verstorbenen ist der erkennende Senat der Ansicht, dass das Trauerschmerzengeld mit je 15.000 EUR doch zu niedrig bemessen wurde, was im Rahmen der Leitfunktion des Obersten Gerichtshofs ausnahmsweise wahrzunehmen ist. Schon in der Entscheidung 2 Ob 263/06z hat der Senat in einem vergleichbaren Fall (Trauerschmerzengeldanspruch der Eltern eines bis zum Unfall haushaltszugehörigen, getöteten Kindes) ausgesprochen, ein Trauerschmerzengeld von 20.000 EUR je Elternteil sei nicht überhöht. Daran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.
Der Revision der Eltern war somit Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO. Ab der Verbindung der Verfahren steht jedem Kläger anteilig nur ein Viertel der verzeichneten Kosten zu. Die verzeichneten vorprozessualen Kosten sind gemäß § 23 Abs 4 RATG im Einheitssatz gedeckt. Die Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren des Erstbeklagten sind nicht ersatzfähig, weil den Klägern der dort begehrte Betrag von je 100 EUR im Strafverfahren zugesprochen wurde und daher die Voraussetzungen für einen Kostenersatz im Zivilverfahren gemäß § 393 Abs 5 StPO nicht vorliegen.Die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO. Ab der Verbindung der Verfahren steht jedem Kläger anteilig nur ein Viertel der verzeichneten Kosten zu. Die verzeichneten vorprozessualen Kosten sind gemäß Paragraph 23, Absatz 4, RATG im Einheitssatz gedeckt. Die Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren des Erstbeklagten sind nicht ersatzfähig, weil den Klägern der dort begehrte Betrag von je 100 EUR im Strafverfahren zugesprochen wurde und daher die Voraussetzungen für einen Kostenersatz im Zivilverfahren gemäß Paragraph 393, Absatz 5, StPO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO, wobei jeder Kläger nur anteilig Anspruch auf ein Viertel der verzeichneten Kosten hat.Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO, wobei jeder Kläger nur anteilig Anspruch auf ein Viertel der verzeichneten Kosten hat.
Zu 2. In Anbetracht der Geschwister der Verstorbenen liegt hingegen eine solche zu niedrige Fehlbemessung nicht vor (vgl etwa 2 Ob 90/05g).Zu 2. In Anbetracht der Geschwister der Verstorbenen liegt hingegen eine solche zu niedrige Fehlbemessung nicht vor vergleiche , etwa 2 Ob 90/05g).
Die unzulässige Revision der Geschwister war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.