Die Revision ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof zur Höhe des Trauerschmerzengeldes der Eltern eines haushaltszugehörigen Kindes, das bei einem Unfall getötet wurde, noch nicht geäußert hat. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die beklagten Parteien stehen weiterhin auf dem Standpunkt, das in der „Grundsatzentscheidung" 2 Ob 141/04f als angemessen erachtete Schmerzengeld (EUR 13.000) stelle die Obergrenze für Trauerfälle ohne Krankheitswert im Angehörigenkreis Eltern-Kinder dar. Die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass der damalige Kläger mit seiner Mutter jenen Menschen verloren habe, der ihn sein gesamtes bisheriges Leben ständig begleitet habe. Im Gegensatz dazu sei hier das Unfallopfer nicht Teil des gesamten bisherigen Lebens und der familiären Beziehungen der Kläger gewesen, die überdies auch noch einen Sohn hätten. Unter diesem Aspekt sei die Intensität der Gefühlsgemeinschaft durchaus mit jener zu vergleichen, die der Oberste Gerichtshof in den bisherigen Bemessungsfällen zu beurteilen gehabt habe. Auch im Hinblick auf die Entscheidung 2 Ob 186/03x erweise sich der Zuspruch an die Kläger als unverhältnismäßig hoch.
Hiezu wurde erwogen:
Als zwischen den Streitteilen unstrittig ist vorauszuschicken, dass den Klägern als engsten Angehörigen ihres getöteten Kindes Ersatz für den ihnen grob fahrlässig zugefügten Trauerschaden (ohne Krankheitswert) gebührt. Dies entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 84/01v = SZ 74/90; vgl ferner die weiteren unter RIS-Justiz RS0115189 angeführten Entscheidungen; zuletzt auch 2 Ob 163/06v und 2 Ob 15/07f). Strittig ist lediglich die Anspruchshöhe.Als zwischen den Streitteilen unstrittig ist vorauszuschicken, dass den Klägern als engsten Angehörigen ihres getöteten Kindes Ersatz für den ihnen grob fahrlässig zugefügten Trauerschaden (ohne Krankheitswert) gebührt. Dies entspricht der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 84/01v = SZ 74/90; vergleiche ferner die weiteren unter RIS-Justiz RS0115189 angeführten Entscheidungen; zuletzt auch 2 Ob 163/06v und 2 Ob 15/07f). Strittig ist lediglich die Anspruchshöhe.
Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit in zwei Entscheidungen mit der Höhe von (reinem) Trauerschmerzengeld befasst:
In der bereits mehrfach zitierten Entscheidung 2 Ob 241/04f = ZVR 2004/86 wurde bei einer trotz fehlender Haushaltsgemeinschaft besonders engen und intensiven Beziehung zwischen der getöteten 61-jährigen Mutter und dem 40-jährigen Sohn ein Trauerschmerzengeld von EUR 13.000 als angemessen angesehen.
In der Entscheidung 2 Ob 90/05g = ZVR 2005/73 bezifferte der erkennende Senat den Anspruch auf Trauerschmerzengeld eines Klägers, der bei einem Verkehrsunfall seinen um zwei Jahre jüngeren, behinderten Bruder verloren hatte, mit EUR 9.000. Dabei war zu berücksichtigen, dass zwischen dem Kläger und seinem Bruder eine intensive, fürsorgliche, einem Vater-Sohn-Verhältnis nahezu gleichkommende Beziehung bestanden hatte.
Um die Bemessung eines als „Schockschmerzengeld/Trauerschmerzengeld" bezeichneten Anspruches ging es in der Entscheidung 2 Ob 212/04x im Falle eines Klägers, der nach dem Tod seiner Lebensgefährtin zunächst unter einer psychischen Störung mit Krankheitswert litt, die sodann in einen physiologischen Trauerzustand überging. Ihm wurde das begehrte Schmerzengeld von (ungekürzt) EUR 11.000 zuerkannt. Der erkennende Senat führte dazu aus, dass die Intensität einer Beziehung zwischen Lebensgefährten zumindest das geltend gemachte Schmerzengeld rechtfertige, zumal der Verlust eines Lebenspartners, mit dem der bisherige Alltag geteilt worden sei, die Lebenssituation drastisch ändere und daher als besonders schmerzlich empfunden werde. In sämtlichen Entscheidungen wurde bei der Bemessung der Anspruchshöhe auf die Intensität der familiären Bindung abgestellt und betont, dass neben dem Alter von Unfallopfer und Angehörigen insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung sei.
Nach diesen Kriterien, die auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, ist den Vorinstanzen keine Fehlbemessung vorwerfbar. Der erkennende Senat hält die Begründung des Berufungsgerichtes für zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Nach diesen Kriterien, die auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sind, ist den Vorinstanzen keine Fehlbemessung vorwerfbar. Der erkennende Senat hält die Begründung des Berufungsgerichtes für zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist der Argumentation der Revisionswerber entgegenzuhalten, dass die Intensität der Gefühlsgemeinschaft nicht (nur) an der Anzahl der gemeinsam verbrachten Lebensjahre gemessen werden kann. Im hier zu beurteilenden Fall fällt vielmehr entscheidend ins Gewicht, dass die Kläger - anders als in den bisherigen Bemessungsfällen - um den Verlust eines haushaltszugehörigen Mitgliedes der Kernfamilie (Eltern-Kinder) trauern und wegen der besonderen Intensität der familiären Nahebeziehung auch als besonders schutzwürdig anzusehen sind (2 Ob 84/01v). Der Umstand, dass die Kläger noch ein weiteres gemeinsames Kleinkind haben, mag für sie bei der Bewältigung ihres Seelenschmerzes hilfreich sein; auch dieses Argument reicht aber zu einer Minderung der konkreten Zusprüche nicht aus.
Schließlich sind auch aus der Entscheidung 2 Ob 186/03x = ZVR 2004/6, in der einem 55-jährigen Familienvater in einem Extremfall (unfallsbedingter Verlust von Ehefrau und drei Kindern; schwere andauernde psychische Beeinträchtigungen) der in dritter Instanz noch begehrte Betrag von EUR 65.000 zugesprochen wurde, keine Anhaltspunkte für die behauptete „völlige Unverhältnismäßigkeit" der Zusprüche ableitbar.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der erkennende Senat ein Trauerschmerzengeld von EUR 20.000 je Elternteil nicht für überhöht hält.
Der Revision der beklagten Parteien war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Revision der beklagten Parteien war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.