Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist teilweise auch berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, zwischen ihm und seinem getötetem Bruder habe eine intensive Gefühlsgemeinschaft bestanden, die nahezu einer väterlichen Beziehung gleichgekommen sei; ihm gebühre daher ein Trauerschmerzengeld.
Hiezu wurde erwogen:
Der erkennende Senat hat in 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 = ZVR 2001/73 (Karner) ausgesprochen, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinn des § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes. An dieser Rechtsprechung (RIS-Justiz-RS0115189, RS0115190) wurde zuletzt in 2 Ob 141/04f = ZVR 2004/86 = JBl 2004, 792 festgehalten.Der erkennende Senat hat in 2 Ob 84/01v = SZ 74/90 = ZVR 2001/73 (Karner) ausgesprochen, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinn des Paragraph 1325, ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes. An dieser Rechtsprechung (RIS-Justiz-RS0115189, RS0115190) wurde zuletzt in 2 Ob 141/04f = ZVR 2004/86 = JBl 2004, 792 festgehalten.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass der Erstbeklagte den Unfall - wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat - grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es ist daher die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage zu prüfen, ob auch Geschwister Anspruch auf Trauerschmerzengeld haben können:
In der zitierten Vorjudikatur wurde bereits klar gestellt, dass der Gefahr des Ausuferns von Ansprüchen durch enge Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises zu begegnen ist. Hinterbliebene Eltern (2 Ob 84/01v) oder Kinder (2 Ob 141/04f) gehören zum engsten, typischerweise schutzwürdigen Angehörigenkreis. Geschwister fallen hingegen - auch im internationalen Vergleich - in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im Grundsatz Nr 19 der Empfehlungen des Europarates zur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe des Schadenersatzes bei Körperverletzung und Tötung vom 14. 3. 1975 (vgl hiezu 2 Ob 84/01v; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 129; Wiesbauer, RZ 1977, 4, 26) Geschwister nicht genannt werden.Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass im Grundsatz Nr 19 der Empfehlungen des Europarates zur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe des Schadenersatzes bei Körperverletzung und Tötung vom 14. 3. 1975 vergleiche hiezu 2 Ob 84/01v; Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 129; Wiesbauer, RZ 1977, 4, 26) Geschwister nicht genannt werden.
Auch das englische Recht sieht Geschwister nicht im Kreis der Berechtigten (Kadner Graziano, Angehörigenschmerzengeld im europäischen Privatrecht - die Schere schließt sich, ZEuP 2002, 834, 843, mit Hinweisen auf weitere Rechtsordnungen).
Hingegen wird in der Schweiz auch beim Tod von Geschwistern die Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäß Art 47 OR für zulässig erachtet. Zurückhaltung wird jedoch dort geübt, wo die Geschwister zur Zeit des Todes bereits getrennte Haushalte führten (Schnyder im Basler Komm, OR I3 Art 47 Rz 9; vgl Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I5 § 8 Rz 87; Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht [2002] Rz 916; Danzl aaO 151 mwN).Hingegen wird in der Schweiz auch beim Tod von Geschwistern die Zusprechung einer Genugtuungssumme gemäß Artikel 47, OR für zulässig erachtet. Zurückhaltung wird jedoch dort geübt, wo die Geschwister zur Zeit des Todes bereits getrennte Haushalte führten (Schnyder im Basler Komm, OR I3 Artikel 47, Rz 9; vergleiche Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I5 Paragraph 8, Rz 87; Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht [2002] Rz 916; Danzl aaO 151 mwN).
Auch der romanische Rechtskreis kennt eine Entschädigung von Geschwistern eines Getöteten, wobei häufig nach gemeinsamen oder getrenntem Haushalt differenziert wird (vgl die tabellarischen Übersichten zur italienischen, französischen und spanischen Rechtsordnung in DAR 2001, 585 f, 590, 593; zum belgischen Recht DAR 2003, 354).Auch der romanische Rechtskreis kennt eine Entschädigung von Geschwistern eines Getöteten, wobei häufig nach gemeinsamen oder getrenntem Haushalt differenziert wird vergleiche die tabellarischen Übersichten zur italienischen, französischen und spanischen Rechtsordnung in DAR 2001, 585 f, 590, 593; zum belgischen Recht DAR 2003, 354).
In Jugoslawien bzw dessen Nachfolgestaaten kann ein Angehörigenschmerzengeld ausnahmsweise auch Geschwistern zugesprochen werden, falls zwischen ihnen und dem Toten eine dauerhafte Wohngemeinschaft bestand; auch die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft durch sehr häufige Besuche und Hilfe soll genügen (Vucic, Geldersatz für seelische Schmerzen im Recht der Nachfolgestaaten Jugoslawiens, unter besonderer Berücksichtigung des Angehörigenschmerzengeldes, ZfRV 2003/34, insb Abschnitt D 1 a; vgl auch Sandstedt, Schmerzensgeld für Angehörige? Kommentar zu der neuesten schwedischen Entwicklung, VersRAI 2002, 11, 13 mit teilweise ähnlichen Erwägungen).In Jugoslawien bzw dessen Nachfolgestaaten kann ein Angehörigenschmerzengeld ausnahmsweise auch Geschwistern zugesprochen werden, falls zwischen ihnen und dem Toten eine dauerhafte Wohngemeinschaft bestand; auch die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft durch sehr häufige Besuche und Hilfe soll genügen (Vucic, Geldersatz für seelische Schmerzen im Recht der Nachfolgestaaten Jugoslawiens, unter besonderer Berücksichtigung des Angehörigenschmerzengeldes, ZfRV 2003/34, insb Abschnitt D 1 a; vergleiche auch Sandstedt, Schmerzensgeld für Angehörige? Kommentar zu der neuesten schwedischen Entwicklung, VersRAI 2002, 11, 13 mit teilweise ähnlichen Erwägungen).
Schließlich ist noch aus der österreichischen Rechtsordnung zu erwähnen, dass die Besuchskosten von Geschwistern (nur) unter besonderen Umständen als ersatzfähige Heilungskosten angesehen werden (2 Ob 14/88; 2 Ob 41/89; RIS-Justiz RS0009696, RS0009665; Reischauer in Rummel3 § 1325 ABGB Rz 16 mwN).Schließlich ist noch aus der österreichischen Rechtsordnung zu erwähnen, dass die Besuchskosten von Geschwistern (nur) unter besonderen Umständen als ersatzfähige Heilungskosten angesehen werden (2 Ob 14/88; 2 Ob 41/89; RIS-Justiz RS0009696, RS0009665; Reischauer in Rummel3 Paragraph 1325, ABGB Rz 16 mwN).
Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegte erhebliche Rechtsfrage ist nun im Anschluss an die zitierte Vorjudikatur des erkennenden Senates folgendermaßen zu beantworten:
Wie bereits in 2 Ob 141/04f dargestellt, ist für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen (vgl wiederum 2 Ob 141/04f). Ohne Haushaltsgemeinschaft - etwa im Falle von erwachsenen Geschwistern, die an verschiedenen Orten mit ihren eigenen Familien leben und nur mehr bei gelegentlichen Familienfeiern zusammentreffen - reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr wäre dann vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen.Wie bereits in 2 Ob 141/04f dargestellt, ist für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen vergleiche , wiederum 2 Ob 141/04f). Ohne Haushaltsgemeinschaft - etwa im Falle von erwachsenen Geschwistern, die an verschiedenen Orten mit ihren eigenen Familien leben und nur mehr bei gelegentlichen Familienfeiern zusammentreffen - reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr wäre dann vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen.
Eben dies ist dem Kläger im vorliegenden Fall gelungen: Zwischen ihm und seinem behinderten Bruder bestand nach den vorinstanzlichen Feststellungen eine intensive fürsorgliche Beziehung, die nahezu einer väterlichen Beziehung gleichkam und über ein durchschnittliches geschwisterliches Verhältnis hinausging. Dass sich die Beziehung erst im Laufe der Jahre entwickelte, ändert an ihrem Bestehen nichts. Der Kläger hat daher Anspruch auf Trauerschmerzengeld.
Was dessen Höhe anlangt, kann wiederum die Entscheidung 2 Ob 141/04f als Orientierungshilfe dienen: Damals wurde im Falle eines Sohnes, der im eigenen Haushalt und mit eigener Familie, aber in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner bei einem Verkehrsunfall getöteten Mutter lebte, die er täglich zweimal sah und zu der ein ausgezeichnetes, besonders enges und intensives Verhältnis bestand, ein Trauerschmerzengeld von EUR 13.000,-- für angemessen erachtet. Berücksichtigt man im Vergleich damit die hier festgestellten Umstände, insbesondere die geringere Intensität der Beziehung zwischen den Geschwistern, die einem Vater-Sohn-Verhältnis nur ähnelte, so ist im vorliegenden Fall ein Trauerschmerzengeld von EUR 9.000,-- angemessen. Abzüglich des bereits vom Strafgericht zuerkannten Betrages von EUR 200,-- ergibt dies einen Anspruch auf EUR 8.800,--. In diesem Sinne waren die vorinstanzlichen Urteile abzuändern.
Eine außergerichtliche Einmahnung des Schmerzengeldes hat der Kläger nicht nachgewiesen, weshalb Fälligkeit erst mit Klagszustellung eingetreten ist (vgl Reischauer aaO Rz 52 mwN). Auch das entsprechende Zinsenmehrbegehren war somit abzuweisen.Eine außergerichtliche Einmahnung des Schmerzengeldes hat der Kläger nicht nachgewiesen, weshalb Fälligkeit erst mit Klagszustellung eingetreten ist vergleiche Reischauer aaO Rz 52 mwN). Auch das entsprechende Zinsenmehrbegehren war somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Der Kostenzuspruch hat auf der Basis des ersiegten Betrages zu erfolgen. Der erlegte Kostenvorschuss wurde nur teilweise verbraucht. Pauschalgebühren dritter Instanz wurden nicht verzeichnet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO. Der Kostenzuspruch hat auf der Basis des ersiegten Betrages zu erfolgen. Der erlegte Kostenvorschuss wurde nur teilweise verbraucht. Pauschalgebühren dritter Instanz wurden nicht verzeichnet.