Rechtssatz RS0123936
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123936
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (beispielsweise) genannten Kriterien wie das Alter von Unfallopfer und Angehörigen oder das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sind bloß Hilfstatsachen, also Indizien, aus denen in der Regel auf die im Einzelfall nur schwer beweisbare Intensität der Gefühlsgemeinschaft geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123936
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0020OB00055_08I0000_001