Rechtssatz RS0123937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123937
Entscheidungsdatum
26.06.2008
Rechtssatz
Das Trauerschmerzengeld ist zu bemessen, und nicht (etwa nach der Anzahl der gemeinsam verbrachten Jahre oder nach dem Alter von Opfer und Angehörigen) zu berechnen. Diese Bemessung kann unter Zuhilfenahme der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genannten Indizien für die Intensität der Gefühlsgemeinschaft jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden; sie entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Die auf die Gewichtung einzelner Hilfstatsachen zur Bemessung des Trauerschmerzengelds abstellender Fragen sind nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Das Trauerschmerzengeld ist zu bemessen, und nicht (etwa nach der Anzahl der gemeinsam verbrachten Jahre oder nach dem Alter von Opfer und Angehörigen) zu berechnen. Diese Bemessung kann unter Zuhilfenahme der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genannten Indizien für die Intensität der Gefühlsgemeinschaft jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden; sie entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Die auf die Gewichtung einzelner Hilfstatsachen zur Bemessung des Trauerschmerzengelds abstellender Fragen sind nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123937
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JJR_20080626_OGH0002_0020OB00055_08I0000_002