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Rechtssatz RS0123937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123937

Geschäftszahl

2Ob55/08i

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Rechtssatz

Das Trauerschmerzengeld ist zu bemessen, und nicht (etwa nach der Anzahl der gemeinsam verbrachten Jahre oder nach dem Alter von Opfer und Angehörigen) zu berechnen. Diese Bemessung kann unter Zuhilfenahme der in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genannten Indizien für die Intensität der Gefühlsgemeinschaft jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden; sie entzieht sich einer generalisierenden Betrachtungsweise. Die auf die Gewichtung einzelner Hilfstatsachen zur Bemessung des Trauerschmerzengelds abstellender Fragen sind nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 55/08i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 55/08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123937

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JJR_20080626_OGH0002_0020OB00055_08I0000_002