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Entscheidung 15 Os 32/10k×

Entscheidung 15 Os 32/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os32/10k

Entscheidungsdatum

21.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. November 2009, GZ 36 Hv 43/09t-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl R***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 25. August 2003 bis 14. Jänner 2008 in E***** Verantwortliche dreier Versicherungsgesellschaften in 56 im Urteil näher bezeichneten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien unter Verwendung falscher Urkunden, wobei die einzelnen Provisionszahlungen mehrfach 3.000 Euro überstiegen (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB), eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Abschlussprovisionszahlungen in einer Gesamthöhe von 1.082.089,33 Euro verleitet oder zu verleiten versucht, indem er auf willkürlich ausgewählte Personen lautende Versicherungsanträge ohne realen Geschäftshintergrund unter Fälschung der Unterschriften der Antragsteller einreichte, wobei der Gesamtschaden zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften 363.026,33 Euro betrug.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Täuschungsvorsatz, vernachlässigt dabei jedoch die Konstatierungen US 7, wonach der Angeklagte auf die Idee verfiel, „fingierte Versicherungsverträge einzubringen“, womit in Zusammenhang mit dem Urteilsspruch (US 1) die subjektive Tatseite auch in dieser Hinsicht noch hinreichend deutlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) zum Ausdruck gebracht wurde.

Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Verwendung falscher Urkunden (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) reklamiert, übersieht sie die Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte die Unterschriften verschiedener anderer Personen auf den fingierten Versicherungsverträgen selbst gemacht und jene mit den - somit falschen - Urkunden (ohne Kenntnis und Zustimmung der Betroffenen) bei den Versicherungsunternehmen eingereicht hat (US 7), wodurch impliziert auch der entsprechende Vorsatz zum Ausdruck gebracht wird.

Die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von jeweils schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hat das Schöffengericht - der Beschwerde zuwider - zureichend festgestellt (US 9 in Verbindung mit 1).

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) argumentiert mit der der Sache nach vorliegenden - weil im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes ausschließlich relevanten - Behauptung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sei nicht als Milderungsgrund gewertet worden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 712), aktenfremd (s US 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93864

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00032.10K.0421.000

Im RIS seit

13.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100421_OGH0002_0150OS00032_10K0000_000

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