Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Täuschungsvorsatz, vernachlässigt dabei jedoch die Konstatierungen US 7, wonach der Angeklagte auf die Idee verfiel, „fingierte Versicherungsverträge einzubringen“, womit in Zusammenhang mit dem Urteilsspruch (US 1) die subjektive Tatseite auch in dieser Hinsicht noch hinreichend deutlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) zum Ausdruck gebracht wurde.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Täuschungsvorsatz, vernachlässigt dabei jedoch die Konstatierungen US 7, wonach der Angeklagte auf die Idee verfiel, „fingierte Versicherungsverträge einzubringen“, womit in Zusammenhang mit dem Urteilsspruch (US 1) die subjektive Tatseite auch in dieser Hinsicht noch hinreichend deutlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) zum Ausdruck gebracht wurde.
Soweit die Subsumtionsrüge (Z 10) Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Verwendung falscher Urkunden (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) reklamiert, übersieht sie die Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte die Unterschriften verschiedener anderer Personen auf den fingierten Versicherungsverträgen selbst gemacht und jene mit den - somit falschen - Urkunden (ohne Kenntnis und Zustimmung der Betroffenen) bei den Versicherungsunternehmen eingereicht hat (US 7), wodurch impliziert auch der entsprechende Vorsatz zum Ausdruck gebracht wird.Soweit die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Verwendung falscher Urkunden (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) reklamiert, übersieht sie die Urteilskonstatierungen, dass der Angeklagte die Unterschriften verschiedener anderer Personen auf den fingierten Versicherungsverträgen selbst gemacht und jene mit den - somit falschen - Urkunden (ohne Kenntnis und Zustimmung der Betroffenen) bei den Versicherungsunternehmen eingereicht hat (US 7), wodurch impliziert auch der entsprechende Vorsatz zum Ausdruck gebracht wird.
Die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von jeweils schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hat das Schöffengericht - der Beschwerde zuwider - zureichend festgestellt (US 9 iVm 1).Die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von jeweils schweren Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, hat das Schöffengericht - der Beschwerde zuwider - zureichend festgestellt (US 9 in Verbindung mit 1).
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) argumentiert mit der der Sache nach vorliegenden - weil im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes ausschließlich relevanten - Behauptung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sei nicht als Milderungsgrund gewertet worden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 712), aktenfremd (s US 11).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) argumentiert mit der der Sache nach vorliegenden - weil im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes ausschließlich relevanten - Behauptung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sei nicht als Milderungsgrund gewertet worden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 712), aktenfremd (s US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.