Die gegen diesen Vorführbefehl gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Paul S***** ist nicht im Recht.
Gemäß § 242 Abs 1 und 3 StPO, welche Bestimmung gemäß § 458 Abs 5 StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann das Gericht die ungesäumte Vorführung eines Zeugen verfügen, wenn dieser ungeachtet der an ihn ergangenen Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Wird die Verhandlung vertagt, so kann, um sein Erscheinen zur neuangeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführbefehl wider ihn erlassen werden.Gemäß Paragraph 242, Absatz eins und 3 StPO, welche Bestimmung gemäß Paragraph 458, Absatz 5, StPO auch im bezirksgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann das Gericht die ungesäumte Vorführung eines Zeugen verfügen, wenn dieser ungeachtet der an ihn ergangenen Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Wird die Verhandlung vertagt, so kann, um sein Erscheinen zur neuangeordneten Sitzung zu sichern, ein Vorführbefehl wider ihn erlassen werden.
Die Ladung als Zeuge zur Hauptverhandlung kann an jede Abgabestelle zugestellt werden. Gemäß § 4 ZustG ist dies nicht nur die Wohnung des Empfängers sondern auch seine sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, die Geschäftsräume, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers. Die Betriebsstätte ist dann eine Abgabestelle, wenn sich der Empfänger dort regelmäßig aufhält (Mayerhofer, Nebenstrafrecht4 § 4 ZustG E 7). Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen und der Adressat hievon schriftlich zu verständigen (§ 17 ZustG).Die Ladung als Zeuge zur Hauptverhandlung kann an jede Abgabestelle zugestellt werden. Gemäß Paragraph 4, ZustG ist dies nicht nur die Wohnung des Empfängers sondern auch seine sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, die Geschäftsräume, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers. Die Betriebsstätte ist dann eine Abgabestelle, wenn sich der Empfänger dort regelmäßig aufhält (Mayerhofer, Nebenstrafrecht4 Paragraph 4, ZustG E 7). Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen und der Adressat hievon schriftlich zu verständigen (Paragraph 17, ZustG).
Nach den vom Obersten Gerichtshof veranlassten Erhebungen ist die Adresse, unter welcher die Ladung an Paul S***** zugestellt wurde, die Betriebsstätte der Firma E***** [S 125].
Paul S***** ist gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Firma (S 133) und häufig als Lenker der Firmenfahrzeuge beschäftigt (S 127). Im Hinterlegungszeitraum hielt er sich nach eigenen Angaben "des öfteren" im Betrieb auf (S 113).
Bei der Zustelladresse handelt es sich demgemäß um die Betriebsstätte und den Arbeitsplatz des Empfängers Paul S*****. Die Ladung wurde daher am 27. November 2002 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt (§ 17 Abs 3 dritter Satz ZustG), zumal der Empfänger im Hinterlegungszeitraum dort regelmäßig aufhältig war (vgl Mayerhofer aaO § 16 E 2, § 17 E 1), sodass infolge seines Nichterscheines zur Hauptverhandlung die Vorführung zur nächsten Verhandlung gesetzmäßig erfolgt ist.Bei der Zustelladresse handelt es sich demgemäß um die Betriebsstätte und den Arbeitsplatz des Empfängers Paul S*****. Die Ladung wurde daher am 27. November 2002 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG), zumal der Empfänger im Hinterlegungszeitraum dort regelmäßig aufhältig war vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 16, E 2, Paragraph 17, E 1), sodass infolge seines Nichterscheines zur Hauptverhandlung die Vorführung zur nächsten Verhandlung gesetzmäßig erfolgt ist.
Daraus folgt, dass Paul S***** durch den Vorführbefehl des Bezirksgerichtes Imst in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde. Seine Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Daraus folgt, dass Paul S***** durch den Vorführbefehl des Bezirksgerichtes Imst in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde. Seine Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.