Rechtssatz RS0083662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0083662
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Rechtssatz
Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht.Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 13/89
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 13/89
Veröff: EvBl 1989/85 S 309 = RZ 1989/27 S 84
- 15 Os 35/03
Entscheidungstext OGH 02.07.2003 15 Os 35/03
Auch; nur: Die Hinterlegung an einer Betriebsstätte kann nur dann die Rechtsfolgen des § 17 Abs 3 ZustG auslösen, wenn der Empfänger sich dort tatsächlich regelmäßig aufhält. (T1)
- 9 ObA 52/06x
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 52/06x
- 8 ObA 41/06x
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 41/06x
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung eines zwei Tage pro Woche als Veranstaltungszentrum genutzten Objektes als eine als Abgabestelle geeignete Betriebsstätte ist vertretbar. (T2)
- 9 ObA 53/06v
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 53/06v
- 9 ObA 50/06b
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 50/06b
- 8 ObA 40/06z
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 40/06z
- 9 ObA 51/06z
Entscheidungstext OGH 11.08.2006 9 ObA 51/06z
- 8 Ob 139/22g
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
Beisatz: Hier: Büroräume in der Steuerberatungskanzlei des Buchhalters. Dass der Empfänger Vorsorge getroffen hat, dass einlangende Post gesammelt wird, er sie abholen kann und er vom Einlangen wichtiger Poststücke verständigt wird, ändert hieran nichts. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083662
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00013_8900000_002