Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß § 46 Abs 2 Z 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 ZPO zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Hinterlegung an einer Betriebsstätte, an der sich der Empfänger (tatsächlich) nicht regelmäßig aufhält, bisher lediglich in dem nicht ganz gleichgelagerten Fall EvBl 1988/22 Stellung genommen hat.Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der Hinterlegung an einer Betriebsstätte, an der sich der Empfänger (tatsächlich) nicht regelmäßig aufhält, bisher lediglich in dem nicht ganz gleichgelagerten Fall EvBl 1988/22 Stellung genommen hat.
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 4 ZustG ist die Betriebsstätte eine Abgabestelle, das heißt, ein Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Dies bedeutet zunächst, daß die Zustellung nur an einer derartigen Abgabestelle gesetzmäßig ist und dort die Entgegennahme der Sendung vom Empfänger nicht verweigert werden darf (siehe Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Anm. 5 zu § 4 ZustG). Die Bestimmung des § 17 ZustG normiert als zusätzliche Voraussetzung für die Hinterlegung an der Abgabestelle, daß "der Zusteller Grund zur Annahme hat", daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Wiederin legt in "Zustellung bei Abwesenheit des Empfängers" (ZfV 1988, 222 ff sowie 375 ff !376 f ) an Hand der einen Hinweis auf die bisherige Rechtslage enthaltenden Erläuternden Bemerkungen zu § 17 sowie der den (tatsächlichen) regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers für die Zulässigkeit der Hinterlegung unterstellenden Erläuternden Bemerkungen zu § 18 (162 BlgNR XV GP 11) sowie des Ausschußberichtes zu § 16 (1050 BlgNR XV GP 2) überzeugend dar, daß für die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht der subjektive Eindruck des Zustellers entscheidend ist; es ist vielmehr darauf abzustellen, ob sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. auch EvBl 1988/22). Ein derartiger regelmäßiger Aufenthalt liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger, wie im vorliegenden Fall, die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht - diese Aufenthaltsfrequenz liegt noch unter der des von Wiederin aaO 228 als Grenzfall für die Beständigkeit des Aufenthaltes in einer Wohnung angeführten Wochenpendlers (vgl. auch Berchtold, Zustellgesetz 32) -, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort aber an einem anderen weit entfernten Ort hat. Kam aber die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes des Beklagten als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann konnte die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß § 7 ZustG saniert werden.Gemäß Paragraph 4, ZustG ist die Betriebsstätte eine Abgabestelle, das heißt, ein Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf. Dies bedeutet zunächst, daß die Zustellung nur an einer derartigen Abgabestelle gesetzmäßig ist und dort die Entgegennahme der Sendung vom Empfänger nicht verweigert werden darf (siehe Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Anmerkung 5 zu Paragraph 4, ZustG). Die Bestimmung des Paragraph 17, ZustG normiert als zusätzliche Voraussetzung für die Hinterlegung an der Abgabestelle, daß "der Zusteller Grund zur Annahme hat", daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Wiederin legt in "Zustellung bei Abwesenheit des Empfängers" (ZfV 1988, 222 ff sowie 375 ff !376 f ) an Hand der einen Hinweis auf die bisherige Rechtslage enthaltenden Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 17, sowie der den (tatsächlichen) regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers für die Zulässigkeit der Hinterlegung unterstellenden Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 18, (162 BlgNR römisch fünfzehn Gesetzgebungsperiode 11) sowie des Ausschußberichtes zu Paragraph 16, (1050 BlgNR römisch fünfzehn Gesetzgebungsperiode 2) überzeugend dar, daß für die Zulässigkeit der Hinterlegung nicht der subjektive Eindruck des Zustellers entscheidend ist; es ist vielmehr darauf abzustellen, ob sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält vergleiche auch EvBl 1988/22). Ein derartiger regelmäßiger Aufenthalt liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger, wie im vorliegenden Fall, die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht - diese Aufenthaltsfrequenz liegt noch unter der des von Wiederin aaO 228 als Grenzfall für die Beständigkeit des Aufenthaltes in einer Wohnung angeführten Wochenpendlers vergleiche auch Berchtold, Zustellgesetz 32) -, den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort aber an einem anderen weit entfernten Ort hat. Kam aber die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes des Beklagten als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann konnte die Zustellung nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß Paragraph 7, ZustG saniert werden.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.