Rechtssatz RS0083956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083956
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Rechtssatz
Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß § 7 ZustG saniert werden.Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß Paragraph 7, ZustG saniert werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 13/89
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 13/89
Veröff: EvBl 1989/85 S 309 = RZ 1989/27 S 84
- 1 Ob 23/97g
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 1 Ob 23/97g
Auch
- 8 ObA 132/98i
Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObA 132/98i
Vgl auch; nur: Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden. (T1); Beisatz: Gemäß § 17 Abs 1 ZustG kommt eine Hinterlegung nur in Betracht, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß der Empfänger oder der Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. (T2)
- 8 Ob 139/22g
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 Ob 139/22g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083956
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00013_8900000_004