Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Özkan A***** verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch aus Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Özkan A***** verfehlt ihr Ziel.
Der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer jegliche Substantiierung unterlassen hat, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die von ihm vermisste weitere (eventuale) Fragestellung in Richtung räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeausführungen, der Angeklagte habe sich leugnend verantwortet, im Hinblick auf die "unklaren Aussagen beider Belastungszeugen" wäre eine derartige Frage dringend geboten gewesen, um den Tathergang abzuklären, verweisen auf kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, bei dessen Erweislichkeit das Verbrechen des räuberischen Diebstahls vorliegen würde. Mit dem oben angeführten pauschalen Hinweis wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vielmehr nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).Der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Ziffer 6,) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer jegliche Substantiierung unterlassen hat, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (Paragraph 314, Absatz eins, StPO) die von ihm vermisste weitere (eventuale) Fragestellung in Richtung räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, StGB indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeausführungen, der Angeklagte habe sich leugnend verantwortet, im Hinblick auf die "unklaren Aussagen beider Belastungszeugen" wäre eine derartige Frage dringend geboten gewesen, um den Tathergang abzuklären, verweisen auf kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, bei dessen Erweislichkeit das Verbrechen des räuberischen Diebstahls vorliegen würde. Mit dem oben angeführten pauschalen Hinweis wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vielmehr nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23).
Gleiches gilt für die Beschwerdekritik (Z 8), bei der Rechtsbelehrung sei die Frage der Möglichkeit des Vorliegens eines räuberischen Diebstahls nicht erörtert worden, weil sie übersieht, dass die Rechtsbelehrung nur insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich unterbreitet wurden (Mayerhofer StPO4 E 20, 23a, Ratz aaO Rz 63, 13 Os 135/02).Gleiches gilt für die Beschwerdekritik (Ziffer 8,), bei der Rechtsbelehrung sei die Frage der Möglichkeit des Vorliegens eines räuberischen Diebstahls nicht erörtert worden, weil sie übersieht, dass die Rechtsbelehrung nur insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich unterbreitet wurden (Mayerhofer StPO4 E 20, 23a, Ratz aaO Rz 63, 13 Os 135/02).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO), sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO), sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).