Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 36/26x×

Entscheidung 15 Os 36/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Grundrechte

Geschäftszahl

15Os36/26x (15Os37/26v,15Os50/26f,15Os51/26b)

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Zeugswetter in der Strafsache gegen Dr. A* B* und Mag. D* B* wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 30 Hv 64/24d des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anträge der Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

G r ü n d e:

[1]         Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Mai 2025, GZ 30 Hv 64/24d-56.5, wurden – soweit hier von Bedeutung – Dr. A* B* des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Mag. D* B* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB schuldig erkannt. Den dagegen erhobenen Berufungen der Genannten wegen Nichtigkeit sowie wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 19. Jänner 2026 nicht Folge (AZ 19 Bs 210/25h).

[2]         Mit den auf beide Entscheidungen bezogenen – nicht auf ein Erkenntnis des EGMR gestützten – Anträgen auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO machen die beiden Verurteilten eine Verletzung des Artikel 6, MRK geltend.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Soweit sich die Erneuerungsanträge gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau richten, waren sie zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die ein Erneuerungswerber mit Berufung anfechten kann, im Sinn des Artikel 35, Absatz eins, MRK (zu dessen Geltung im Verfahren über nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] gestützte Anträge siehe RIS-Justiz RS0122737) unzulässig sind (RIS-Justiz RS0124739 [T4]).

[4]         Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Konventionsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).

[5]         Indem die Anträge eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, 2 und 3 Litera d, MRK (jener der Mag. B* auch in Verbindung mit Artikel 14, MRK) zwar nominell behaupten, dabei aber (teils bloß das Berufungsvorbringen wiederholend) den Urteilssachverhalt bestreiten, verkennen sie, dass die Behandlung von Erneuerungsanträgen gerade nicht eine Auseinandersetzung nach Art einer zusätzlichen Beschwerde- oder Berufungsinstanz bedeutet, sondern sich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der MRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle beschränkt (RIS-Justiz RS0129606 [insbesondere T3]).

[6]         Mit der Behauptung der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung nach Artikel 6, Absatz 2, MRK bekämpfen die Erneuerungsanträge bloß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne jedoch willkürliche oder grob unvernünftige Annahmen darzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0122737 [T36], RS0129981).

[7]         Das Vorbringen, die Aussage der Mag. B* als Angeklagte wäre „trotz der Schlüsselrolle ihrer entlastenden Aussage“ strukturell insofern entwertet worden, als sie den Belastungszeugen „nicht gleichwertig gegenübergestellt wurde“, zeigt eine Verletzung des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK nicht auf vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rz 130 ff).

[8]         Der Antrag der Mag. B* erhebt den Vorwurf der Verletzung des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 6, MRK „durch Schlechterstellung“ wegen ihres „Status“ als Ehefrau des Erstangeklagten und die daran anknüpfende Annahme, sie würde aus Loyalität lügen. Auch damit wird bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik geübt.

[9]         Die Anträge auf Erneuerung des Verfahrens waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 StPO).

Textnummer

E147782

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00036.26X.0611.000

Im RIS seit

22.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260611_OGH0002_0150OS00036_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung