II. Der von beiden Gerichten eingenommene Rechtsstandpunkt findet - wie der Generalprokurator in der von ihm zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - im Gesetz nicht Deckung.römisch zwei. Der von beiden Gerichten eingenommene Rechtsstandpunkt findet - wie der Generalprokurator in der von ihm zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - im Gesetz nicht Deckung.
Gemäß § 7 a Abs 1 Z 1 MedienG steht dem Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung, dessen Name in einem Medium veröffentlicht wurde, grundsätzlich (von vorliegend nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen) ein Entschädigungsanspruch zu, wenn hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt wurden. In bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich wie auch im Fall der mit der Veröffentlichung verbundenen Bloßstellung des Opfers ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 7 a Abs 2 Z 1 MedienG) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend; hinsichtlich der (sonstigen) schutzwürdigen Interessen, die im Gesetz nicht beschrieben werden und deren Vorliegen demzufolge fallbezogen zu prüfen ist, bedarf es als Anspruchsvoraussetzung der konkreten Gefahr der Verletzung (Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz3, 49).Gemäß Paragraph 7, a Absatz eins, Ziffer eins, MedienG steht dem Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung, dessen Name in einem Medium veröffentlicht wurde, grundsätzlich (von vorliegend nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen) ein Entschädigungsanspruch zu, wenn hiedurch schutzwürdige Interessen dieser Person verletzt wurden. In bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich wie auch im Fall der mit der Veröffentlichung verbundenen Bloßstellung des Opfers ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (Paragraph 7, a Absatz 2, Ziffer eins, MedienG) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend; hinsichtlich der (sonstigen) schutzwürdigen Interessen, die im Gesetz nicht beschrieben werden und deren Vorliegen demzufolge fallbezogen zu prüfen ist, bedarf es als Anspruchsvoraussetzung der konkreten Gefahr der Verletzung (Hager-Walenta, Persönlichkeitsschutz3, 49).
Zu den jedermann zustehenden Persönlichkeitsrechten zählt das auch aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre ableitbare Recht auf Namensanonymität, das darin besteht, daß der Name von Dritten nicht in Zusammenhängen erwähnt werden darf, zu deren Erwähnung der Namensträger keinen sachlichen Anlaß gegeben hat (vgl Aicher in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 16, Rz 12 zu § 43; Raschauer, Namensrecht, 296 f). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist in bezug auf die Preisgabe der Identität einer Person in einem Medium die Anwendung eines strengen Maßstabes angebracht; dies gilt umsomehr, wenn im Hinblick auf die berufliche Funktion des Betroffenen (oder aus anderen wichtigen Gründen) die Geheimhaltung der privaten Lebensverhältnisse besonders geboten erscheint. Unbestreitbar ist, daß ein Außendienst verrichtender Angehöriger einer sicherheitsbehördlichen Einsatzgruppe bei Preisgabe seiner Identität einer im Vergleich zu anderen Personen exzeptionelleren Gefahrenlage ausgesetzt ist. Besteht doch das keineswegs fernliegende Risiko von Racheakten des von ihm beamtshandelten Rechtsbrechers, seiner Angehörigen oder seiner Komplizen, das sich insbesondere in jenem Milieu schwarzafrikanischer Drogenkriminalität verdichtet, welches nach der Aussage des Zeugen C***** - auf die sich die beiden angefochtenen Urteile ausdrücklich (als glaubwürdige Beweisgrundlage) beziehen (81, 227) - durch besondere Gewaltbereitschaft hervortritt (47). Darüber hinaus muß der Antragsteller nach forensischer Erfahrung auch gewärtigen, zum Ziel vielfacher, rational bisweilen nicht erklärbarer Belästigungen durch andere, zur Exekutive in einem Spannungsverhältnis stehende Personen zu werden. Durch die im vorliegenden Fall durch kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder einen anderen gleichwertigen Grund gedeckte, allein der Befriedigung der Neugier dienende Namensnennung wurde das fundamentale Recht des Inspektors Rainer G***** auf Namensanonymität mißachtet und solcherart ein schutzwürdiges Interesse des Genannten verletzt.Zu den jedermann zustehenden Persönlichkeitsrechten zählt das auch aus dem verfassungsrechtlichen Schutz der Privatsphäre ableitbare Recht auf Namensanonymität, das darin besteht, daß der Name von Dritten nicht in Zusammenhängen erwähnt werden darf, zu deren Erwähnung der Namensträger keinen sachlichen Anlaß gegeben hat vergleiche Aicher in Rummel, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 16,, Rz 12 zu Paragraph 43,; Raschauer, Namensrecht, 296 f). Schon unter diesem Gesichtspunkt ist in bezug auf die Preisgabe der Identität einer Person in einem Medium die Anwendung eines strengen Maßstabes angebracht; dies gilt umsomehr, wenn im Hinblick auf die berufliche Funktion des Betroffenen (oder aus anderen wichtigen Gründen) die Geheimhaltung der privaten Lebensverhältnisse besonders geboten erscheint. Unbestreitbar ist, daß ein Außendienst verrichtender Angehöriger einer sicherheitsbehördlichen Einsatzgruppe bei Preisgabe seiner Identität einer im Vergleich zu anderen Personen exzeptionelleren Gefahrenlage ausgesetzt ist. Besteht doch das keineswegs fernliegende Risiko von Racheakten des von ihm beamtshandelten Rechtsbrechers, seiner Angehörigen oder seiner Komplizen, das sich insbesondere in jenem Milieu schwarzafrikanischer Drogenkriminalität verdichtet, welches nach der Aussage des Zeugen C***** - auf die sich die beiden angefochtenen Urteile ausdrücklich (als glaubwürdige Beweisgrundlage) beziehen (81, 227) - durch besondere Gewaltbereitschaft hervortritt (47). Darüber hinaus muß der Antragsteller nach forensischer Erfahrung auch gewärtigen, zum Ziel vielfacher, rational bisweilen nicht erklärbarer Belästigungen durch andere, zur Exekutive in einem Spannungsverhältnis stehende Personen zu werden. Durch die im vorliegenden Fall durch kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit oder einen anderen gleichwertigen Grund gedeckte, allein der Befriedigung der Neugier dienende Namensnennung wurde das fundamentale Recht des Inspektors Rainer G***** auf Namensanonymität mißachtet und solcherart ein schutzwürdiges Interesse des Genannten verletzt.
Den im Urteil erster Instanz angestellten Überlegungen, wonach es dem organisierten Verbrechertum möglich sei, die Identität eines bestimmten Polizeibeamten auch ohne Namensnennung in einem Presseprodukt auszuforschen, ist der Hinweis auf die Möglichkeit der sofortigen Ausforschung des Wohnsitzes einer namentlich bekannten Person auf Grund des § 18 MeldeG entgegenzusetzen, die ohne Identitätsnachweis des Anfragers und ohne Bescheinigung eines rechtlichen Interesses erfolgen kann (Czeppan/Szirba, Melderecht, 141; Keplinger, MeldeG, 68) und damit einen ungesäumten Angriff auf einen Polizeibeamten auch außerhalb seiner Dienstverrichtung - in welchem Bereich eher wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden könnten - ermöglicht.Den im Urteil erster Instanz angestellten Überlegungen, wonach es dem organisierten Verbrechertum möglich sei, die Identität eines bestimmten Polizeibeamten auch ohne Namensnennung in einem Presseprodukt auszuforschen, ist der Hinweis auf die Möglichkeit der sofortigen Ausforschung des Wohnsitzes einer namentlich bekannten Person auf Grund des Paragraph 18, MeldeG entgegenzusetzen, die ohne Identitätsnachweis des Anfragers und ohne Bescheinigung eines rechtlichen Interesses erfolgen kann (Czeppan/Szirba, Melderecht, 141; Keplinger, MeldeG, 68) und damit einen ungesäumten Angriff auf einen Polizeibeamten auch außerhalb seiner Dienstverrichtung - in welchem Bereich eher wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden könnten - ermöglicht.
Aus den angeführten Erwägungen war die vom Generalprokurator aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen. Konkrete Wirkung zuzuerkennen scheitert am Verschlimmerungsverbot gegenüber der - Rechte eines Beschuldigten genießenden (§ 14 Abs 3 MedienG) - Antragsgegnerin (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 292 E 185).Aus den angeführten Erwägungen war die vom Generalprokurator aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen. Konkrete Wirkung zuzuerkennen scheitert am Verschlimmerungsverbot gegenüber der - Rechte eines Beschuldigten genießenden (Paragraph 14, Absatz 3, MedienG) - Antragsgegnerin (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 292, E 185).