Rechtssatz RS0090000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0090000
Geschäftszahl
15Os36/96 (15Os37/96); 1Ob60/98z; 15Os116/11i
Entscheidungsdatum
21.09.2011
Rechtssatz
In Bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich wie auch im Fall der mit der Veröffentlichung verbundenen Bloßstellung des Opfers ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 7a Abs 2 Z 1 MedG) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend; hinsichtlich der (sonstigen) schutzwürdigen Interessen, die im Gesetz nicht beschrieben werden und deren Vorliegen demzufolge fallbezogen zu prüfen ist, bedarf es als Anspruchsvoraussetzung der konkreten Gefahr der Verletzung.In Bezug auf den höchstpersönlichen Lebensbereich wie auch im Fall der mit der Veröffentlichung verbundenen Bloßstellung des Opfers ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, MedG) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend; hinsichtlich der (sonstigen) schutzwürdigen Interessen, die im Gesetz nicht beschrieben werden und deren Vorliegen demzufolge fallbezogen zu prüfen ist, bedarf es als Anspruchsvoraussetzung der konkreten Gefahr der Verletzung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 36/96
Entscheidungstext OGH 11.04.1996 15 Os 36/96
- 1 Ob 60/98z
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 60/98z
Vgl auch
- 15 Os 116/11i
Entscheidungstext OGH 21.09.2011 15 Os 116/11i
Auch; Beisatz: § 7a Abs 2 Z 1 erster Fall MedienG erfordert weder einen tatsächlichen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich noch eine gewisse Intensität desselben, sondern bloß die Eignung der Veröffentlichung, einen solchen Eingriff herbeizuführen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0090000
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19960411_OGH0002_0150OS00036_9600000_002