Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Urteil vom 18. Jänner 2010, AZ 18 Bs 358/09t (ON 18 des Hv-Akts), Folge, hob das angefochtene Urteil auf und erkannte in der Sache dahin, dass der Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung einer Entschädigung abgewiesen wurde.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen der Antragstellerin gemäß § 7a Abs 2 Z 1 erster Fall MedienG (wiewohl demnach in Betreff des - vom Erstgericht angenommenen - höchstpersönlichen Lebensbereichs bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend sei) nicht verletzt worden wären. Denn für die vorliegende Fragestellung, ob ein Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich - vorliegend das Leben in der Familie - vorliege, sei wesentlich, ob die inkriminierte Berichterstattung das Leben in der Familie in einer ausufernden Art oder in einer Weise aufarbeite, die über die bloße Notwendigkeit der Verständlichmachung der Tat für den angesprochenen Leserkreis hinausgehe. Da sich die gegenständliche Kriminalberichterstattung auf die Schilderung der wesentlichen Tatkomponenten beschränke, könne „in Anbetracht der konkreten Situation des Opfers“ noch von keinem Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich gesprochen werden. Ein solcher setze nämlich ein gewisses Mindestmaß an Intensität der Veröffentlichung und deren Auswirkungen voraus, durch die sich das Opfer im besonderen Maß einer das Familienleben tatsächlich ausbreitenden Berichterstattung ausgesetzt sehe. Lasse bereits die gebotene Kürze des beanstandeten Artikels es fraglich erscheinen, ob solcherart schon ein höchstpersönlicher Lebensbereich iSd §§ 7, 7a Abs 2 Z 1 MedienG beschrieben werde, so könne von einem eine gewisse Intensität erfordernden Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Familie vorliegend jedenfalls noch keine Rede sein.Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Veröffentlichung schutzwürdige Interessen der Antragstellerin gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall MedienG (wiewohl demnach in Betreff des - vom Erstgericht angenommenen - höchstpersönlichen Lebensbereichs bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend sei) nicht verletzt worden wären. Denn für die vorliegende Fragestellung, ob ein Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich - vorliegend das Leben in der Familie - vorliege, sei wesentlich, ob die inkriminierte Berichterstattung das Leben in der Familie in einer ausufernden Art oder in einer Weise aufarbeite, die über die bloße Notwendigkeit der Verständlichmachung der Tat für den angesprochenen Leserkreis hinausgehe. Da sich die gegenständliche Kriminalberichterstattung auf die Schilderung der wesentlichen Tatkomponenten beschränke, könne „in Anbetracht der konkreten Situation des Opfers“ noch von keinem Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich gesprochen werden. Ein solcher setze nämlich ein gewisses Mindestmaß an Intensität der Veröffentlichung und deren Auswirkungen voraus, durch die sich das Opfer im besonderen Maß einer das Familienleben tatsächlich ausbreitenden Berichterstattung ausgesetzt sehe. Lasse bereits die gebotene Kürze des beanstandeten Artikels es fraglich erscheinen, ob solcherart schon ein höchstpersönlicher Lebensbereich iSd Paragraphen 7, 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, MedienG beschrieben werde, so könne von einem eine gewisse Intensität erfordernden Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich der Familie vorliegend jedenfalls noch keine Rede sein.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang:
Der Entschädigungsanspruch nach § 7a Abs 1 Z 1 MedienG setzt voraus, dass durch eine identifizierende Berichterstattung über eine Person, die Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist, schutzwürdige Interessen derselben verletzt werden, ohne dass wegen näher bezeichneter spezifischer Sachzusammenhänge ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Gemäß § 7a Abs 2 Z 1 MedienG werden schutzwürdige Interessen des Opfers einer gerichtlich strafbaren Handlung jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich (erster Fall) oder eine Bloßstellung (zweiter Fall) des Opfers herbeizuführen.Der Entschädigungsanspruch nach Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG setzt voraus, dass durch eine identifizierende Berichterstattung über eine Person, die Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung geworden ist, schutzwürdige Interessen derselben verletzt werden, ohne dass wegen näher bezeichneter spezifischer Sachzusammenhänge ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung dieser Angaben bestanden hat. Gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, MedienG werden schutzwürdige Interessen des Opfers einer gerichtlich strafbaren Handlung jedenfalls verletzt, wenn die Veröffentlichung geeignet ist, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich (erster Fall) oder eine Bloßstellung (zweiter Fall) des Opfers herbeizuführen.
Der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person umfasst solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität in besonderem Maß berührt. Dazu gehört vor allem auch - neben der Gesundheitssphäre, dem Sexualleben oder Kontakten mit engsten Vertrauten - das Leben in der Familie. Die konkrete Gestaltung der Beziehung von Ehegatten zueinander ist ebenso wie deren - mitunter konfliktbeladene - Kommunikation im häuslichen Bereich dem engsten Kernbereich der Privatsphäre und demgemäß dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen (15 Os 5/09p = RIS-Justiz RS0122148 [T7]; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 7 Rz 9; Rami in WK² § 7 MedienG Rz 4, jeweils mwN).Der höchstpersönliche Lebensbereich einer Person umfasst solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität in besonderem Maß berührt. Dazu gehört vor allem auch - neben der Gesundheitssphäre, dem Sexualleben oder Kontakten mit engsten Vertrauten - das Leben in der Familie. Die konkrete Gestaltung der Beziehung von Ehegatten zueinander ist ebenso wie deren - mitunter konfliktbeladene - Kommunikation im häuslichen Bereich dem engsten Kernbereich der Privatsphäre und demgemäß dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzuordnen (15 Os 5/09p = RIS-Justiz RS0122148 [T7]; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 7, Rz 9; Rami in WK² Paragraph 7, MedienG Rz 4, jeweils mwN).
Daraus folgt, dass der hier in Rede stehende Bericht über einen durch die bevorstehende Trennung motivierten Mordanschlag des Ehegatten gegen die Antragstellerin in der Ehewohnung vor den Augen der gemeinsamen (minderjährigen) Kinder - der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zuwider - ohne weiteres Angelegenheiten des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin betrifft.
Die Anspruchstatbestandsvariante des § 7a Abs 2 Z 1 erster Fall MedienG erfordert entgegen dem Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts weder einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich noch gar eine „gewisse“ Intensität desselben. Denn die in Rede stehende Bestimmung stellt bloß auf die Eignung der Veröffentlichung ab, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich herbeizuführen, sodass nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vom Berufungsgericht zwar abstrakt angeführt, nicht aber fallbezogen berücksichtigt) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend ist (RIS-Justiz RS0090000; Brandstetter/Schmid, MedienG² § 7a Rz 22; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 7a Rz 18; Rami in WK² § 7a MedienG Rz 18). Schutzwürdige Interessen des Opfers einer gerichtlich strafbaren Handlung werden daher gemäß § 7a Abs 2 Z 1 erster Fall MedienG bereits dann verletzt, wenn in einer Veröffentlichung über Angelegenheiten des höchstpersönlichen Lebensbereichs berichtet wird, die Veröffentlichung sich solcherart auf den höchstpersönlichen Lebensbereich bezieht (vgl Rami in WK² § 7a Rz 18). Auch einer - über die durch die mediale Indiskretion bewirkte Aufdeckung (vgl RIS-Justiz RS0124514 [T5]) hinausgehenden - Bloßstellung des Opfers bedarf es nicht, weil sonst die Anspruchstatbestandsvariante des § 7a Abs 2 Z 1 zweiter Fall MedienG (Eignung, eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen) überflüssig wäre (vgl Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 7a Rz 18).Die Anspruchstatbestandsvariante des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall MedienG erfordert entgegen dem Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts weder einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich noch gar eine „gewisse“ Intensität desselben. Denn die in Rede stehende Bestimmung stellt bloß auf die Eignung der Veröffentlichung ab, einen Eingriff in den höchstpersönlichen Lebensbereich herbeizuführen, sodass nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung (vom Berufungsgericht zwar abstrakt angeführt, nicht aber fallbezogen berücksichtigt) bereits jede abstrakte Gefährdung anspruchsbegründend ist (RIS-Justiz RS0090000; Brandstetter/Schmid, MedienG² Paragraph 7 a, Rz 22; Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 7 a, Rz 18; Rami in WK² Paragraph 7 a, MedienG Rz 18). Schutzwürdige Interessen des Opfers einer gerichtlich strafbaren Handlung werden daher gemäß Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall MedienG bereits dann verletzt, wenn in einer Veröffentlichung über Angelegenheiten des höchstpersönlichen Lebensbereichs berichtet wird, die Veröffentlichung sich solcherart auf den höchstpersönlichen Lebensbereich bezieht vergleiche Rami in WK² Paragraph 7 a, Rz 18). Auch einer - über die durch die mediale Indiskretion bewirkte Aufdeckung vergleiche RIS-Justiz RS0124514 [T5]) hinausgehenden - Bloßstellung des Opfers bedarf es nicht, weil sonst die Anspruchstatbestandsvariante des Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall MedienG (Eignung, eine Bloßstellung des Opfers herbeizuführen) überflüssig wäre vergleiche Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 7 a, Rz 18).
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat somit (entgegen der zutreffenden Rechtsansicht des Landesgerichts für Strafsachen Wien) das Vorliegen schutzwürdiger Interessen iSd § 7a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 Z 1 erster Fall MedienG - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin als Medieninhaberin (§ 41 Abs 6 zweiter Satz MedienG; § 292 letzter Satz StPO) - zu Unrecht verneint.Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat somit (entgegen der zutreffenden Rechtsansicht des Landesgerichts für Strafsachen Wien) das Vorliegen schutzwürdiger Interessen iSd Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall MedienG - freilich zum Vorteil der Antragsgegnerin als Medieninhaberin (Paragraph 41, Absatz 6, zweiter Satz MedienG; Paragraph 292, letzter Satz StPO) - zu Unrecht verneint.