Dem Erneuerungsantrag kommt - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - keine Berechtigung zu.
Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach § 7 Abs 1 MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG gegen den Medieninhaber einen Anspruch auf Entschädigung.
Diese Bestimmung schützt nicht das gesamte private Leben eines Menschen, der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst vielmehr nur solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 7 Rz 6 f und 9). Voraussetzung für einen Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG ist weiters, dass die Erörterung oder Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.Diese Bestimmung schützt nicht das gesamte private Leben eines Menschen, der höchstpersönliche Lebensbereich umfasst vielmehr nur solche Angelegenheiten, deren Kenntnisnahme durch Außenstehende die persönliche Integrität im besonderen Maß berührt. Dazu gehören vor allem das Leben in der Familie, die Gesundheitssphäre und das Sexualleben, aber auch Kontakte mit engsten Vertrauten (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Paragraph 7, Rz 6 f und 9). Voraussetzung für einen Anspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG ist weiters, dass die Erörterung oder Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs in einer Weise erfolgt, die geeignet ist, den Betroffenen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Entscheidend ist dabei, inwieweit durch die Preisgabe höchstpersönlicher Umstände und Tatsachen die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird. Dabei spielt auch das Erscheinungsbild und der Ton einer Publikation eine Rolle: Während bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre jede Informationsteilhabe durch Außenstehende eine Verletzung der persönlichen Integrität bedeutet, somit die mediale Indiskretion als solche bloßstellend wirkt, ist in den übrigen Fällen bei der Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems der betroffene private Bereich stets im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen (vgl 11 Os 144/07x, 15 Os 175/08m).Entscheidend ist dabei, inwieweit durch die Preisgabe höchstpersönlicher Umstände und Tatsachen die Möglichkeit des Einzelnen, über das der Umwelt eröffnete Persönlichkeitsbild selbst zu bestimmen, beschnitten wird. Dabei spielt auch das Erscheinungsbild und der Ton einer Publikation eine Rolle: Während bei Angelegenheiten der intimsten Sphäre jede Informationsteilhabe durch Außenstehende eine Verletzung der persönlichen Integrität bedeutet, somit die mediale Indiskretion als solche bloßstellend wirkt, ist in den übrigen Fällen bei der Prüfung der Bloßstellungseignung nach Art eines beweglichen Systems der betroffene private Bereich stets im Verhältnis zur Darstellung zu beurteilen vergleiche 11 Os 144/07x, 15 Os 175/08m).
Die konkrete Gestaltung der Beziehung von Ehegatten zueinander ist ebenso wie deren - mitunter konfliktbeladene - Kommunikation im häuslichen Bereich dem engsten Kernbereich der Privatssphäre zuzuordnen (vgl MR 1999, 68). Die mediale Verbreitung von diesbezüglichen Informationen ist daher in jedem Fall bloßstellend. Wird durch solche Mitteilungen darüber hinaus ein Charakterbild gezeichnet, dem die Gesellschaft mit Geringschätzung und Abwertung begegnet, wird die Bloßstellungseignung noch verstärkt. Den Umstand, dass der Betroffene in diesem oder einem anderen Zusammenhang sein Privat- und Familienleben bereits medienwirksam an die Öffentlichkeit getragen und werbewirksam eingesetzt hat, kommt im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach § 7 Abs 2 Z 3 MedienG, der dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK auf einfach gesetzlicher Stufe Geltung verschafft, entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Gesetzesstelle besteht ein Anspruch nach § 7 Abs 1 MedienG nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Dadurch werden die Anforderungen an eine wirksame Zustimmung herabgesetzt: Eine solche muss weder ausdrücklich noch konkludent gegeben werden; es genügt, wenn sie etwa aus dem früheren Umgang des Betroffenen mit den Medien ableitbar ist. Die Vermutung der Zustimmung muss allerdings immer auf den konkreten Anlass bezogen werden und darf nicht fingiert werden. Auch Personen, die die Öffentlichkeit suchen und eine publicityträchtige Berichterstattung bisher gerne in Kauf genommen, wenn nicht angestrebt haben, haben nicht ein für allemal und in jeder Hinsicht auf ein schutzwürdiges Privatleben verzichtet (vgl Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² § 7 Rz 29, 30).Die konkrete Gestaltung der Beziehung von Ehegatten zueinander ist ebenso wie deren - mitunter konfliktbeladene - Kommunikation im häuslichen Bereich dem engsten Kernbereich der Privatssphäre zuzuordnen vergleiche MR 1999, 68). Die mediale Verbreitung von diesbezüglichen Informationen ist daher in jedem Fall bloßstellend. Wird durch solche Mitteilungen darüber hinaus ein Charakterbild gezeichnet, dem die Gesellschaft mit Geringschätzung und Abwertung begegnet, wird die Bloßstellungseignung noch verstärkt. Den Umstand, dass der Betroffene in diesem oder einem anderen Zusammenhang sein Privat- und Familienleben bereits medienwirksam an die Öffentlichkeit getragen und werbewirksam eingesetzt hat, kommt im Hinblick auf den Ausschlussgrund nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, MedienG, der dem Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK auf einfach gesetzlicher Stufe Geltung verschafft, entscheidende Bedeutung zu. Nach dieser Gesetzesstelle besteht ein Anspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG nicht, wenn nach den Umständen angenommen werden konnte, dass der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war. Dadurch werden die Anforderungen an eine wirksame Zustimmung herabgesetzt: Eine solche muss weder ausdrücklich noch konkludent gegeben werden; es genügt, wenn sie etwa aus dem früheren Umgang des Betroffenen mit den Medien ableitbar ist. Die Vermutung der Zustimmung muss allerdings immer auf den konkreten Anlass bezogen werden und darf nicht fingiert werden. Auch Personen, die die Öffentlichkeit suchen und eine publicityträchtige Berichterstattung bisher gerne in Kauf genommen, wenn nicht angestrebt haben, haben nicht ein für allemal und in jeder Hinsicht auf ein schutzwürdiges Privatleben verzichtet vergleiche Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley MedienG² Paragraph 7, Rz 29, 30).
Hinsichtlich jener privaten Details, die der Betroffene selbst öffentlich gemacht hat - hinsichtlich derer er sich also „geoutet" hat - kann sich das belangte Medium aber stets mit Fug und Recht auf den angesprochenen Ausschlussgrund berufen (vgl 4 Ob 150/08z, Berka aaO Rz 29).Hinsichtlich jener privaten Details, die der Betroffene selbst öffentlich gemacht hat - hinsichtlich derer er sich also „geoutet" hat - kann sich das belangte Medium aber stets mit Fug und Recht auf den angesprochenen Ausschlussgrund berufen vergleiche 4 Ob 150/08z, Berka aaO Rz 29).
Bei Personen, die regelmäßig mit aufsehenerregenden Enthüllungen aus ihrem Privatleben oder sogenannten Skandalgeschichten an die Öffentlichkeit treten, um (auch) dadurch ihren Bekanntheitsgrad und „Marktwert" zu steigern, liegt die Annahme eines Einverständnisses des Betroffenen zu gleichartigen Veröffentlichungen im Allgemeinen näher als bei Personen, die sich bisher in den Medien zurückhaltend präsentiert haben.
Im vorliegenden Fall folgt daraus, dass - wie von der Einzelrichterin und dem Berufungsgericht ausführlich und zutreffend dargestellt - die detaillierte Berichterstattung über das angeblich von einem herrsch- und rachsüchtigen Charakter bestimmte, krankhaft eifersüchtige und kontrollbesessene Verhalten der Antragstellerin ihrem Ehemann gegenüber, das zur Scheidung führe, dem Kernbereich des höchstpersönlichen Lebensbereiches zuzuordnen ist, wodurch die erforderliche Eignung zur Bloßstellung in mehrfacher Hinsicht gegeben ist.
Der sich daraus ergebenden Haftung der Antragsgegnerin nach § 7 Abs 1 MedienG steht im gegenständlichen Fall kein Ausschlussgrund entgegen. Weder aus der früheren Veröffentlichung einer den Alltag einer durchschnittlichen Jungfamilie schildernden „Homestory" noch aus einem späteren Interview mit der Antragstellerin, in dem diese einräumt, dass aufgrund unterschiedlicher Wertvorstellungen ihrerseits und seitens ihres Ehemannes die Scheidung bevorstünde, konnte angenommen werden, dass diese mit der gegenständlichen (thematisch über das zuvor Abgehandelte weit hinausgehenden) Berichterstattung über die Art und Weise des zwischenmenschlichen Verhaltens der Ehepartner zueinander im Verlauf ihrer Ehe einverstanden gewesen wäre. Dass die Antragstellerin unter Einbeziehung ihres Babys als Werbeträgerin fungierte, tut im gegenständlichen Fall nichts zur Sache. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin als „Star" aufgetreten wäre und durch vergleichbare Skandalgeschichten und Enthüllungen ihren Bekanntheitsgrad gesteigert hätte, hat das gegenständliche Verfahren nicht geboten. Weil demnach die Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz des guten Rufs und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 10 Abs 2 MRK iVm § 7 Abs 1 MedienG gesetzlich vorgesehen und im konkreten Fall auch erforderlich war, war der Erneuerungsantrag der Ö***** GmbH - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Antragsgegnerin - als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 3 StPO).Der sich daraus ergebenden Haftung der Antragsgegnerin nach Paragraph 7, Absatz eins, MedienG steht im gegenständlichen Fall kein Ausschlussgrund entgegen. Weder aus der früheren Veröffentlichung einer den Alltag einer durchschnittlichen Jungfamilie schildernden „Homestory" noch aus einem späteren Interview mit der Antragstellerin, in dem diese einräumt, dass aufgrund unterschiedlicher Wertvorstellungen ihrerseits und seitens ihres Ehemannes die Scheidung bevorstünde, konnte angenommen werden, dass diese mit der gegenständlichen (thematisch über das zuvor Abgehandelte weit hinausgehenden) Berichterstattung über die Art und Weise des zwischenmenschlichen Verhaltens der Ehepartner zueinander im Verlauf ihrer Ehe einverstanden gewesen wäre. Dass die Antragstellerin unter Einbeziehung ihres Babys als Werbeträgerin fungierte, tut im gegenständlichen Fall nichts zur Sache. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin als „Star" aufgetreten wäre und durch vergleichbare Skandalgeschichten und Enthüllungen ihren Bekanntheitsgrad gesteigert hätte, hat das gegenständliche Verfahren nicht geboten. Weil demnach die Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz des guten Rufs und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 10, Absatz 2, MRK in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, MedienG gesetzlich vorgesehen und im konkreten Fall auch erforderlich war, war der Erneuerungsantrag der Ö***** GmbH - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Antragsgegnerin - als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).