Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haftet dem bekämpften Urteil kein "unaufklärbarer innerer Widerspruch" deshalb an, weil nach den erstgerichtlichen Konstatierungen beide Angeklagten zwar keiner Beschäftigung nachgegangen sind und jeweils zwei Vermögensdelikte zu verantworten haben, aber nur beim Beschwerdeführer - nicht auch bei der Mitangeklagten T***** - gewerbsmäßiges Handeln festgestellt wurde.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haftet dem bekämpften Urteil kein "unaufklärbarer innerer Widerspruch" deshalb an, weil nach den erstgerichtlichen Konstatierungen beide Angeklagten zwar keiner Beschäftigung nachgegangen sind und jeweils zwei Vermögensdelikte zu verantworten haben, aber nur beim Beschwerdeführer - nicht auch bei der Mitangeklagten T***** - gewerbsmäßiges Handeln festgestellt wurde.
Die Erkenntnisrichter erschlossen nämlich beim Angeklagten W***** die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende, für längere Zeit wirkende Einnahmsquelle zur teilweisen Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu eröffnen, formell einwandfrei und tragfähig aus seiner schlechten finanziellen Lage (keine geregelte Beschäftigung, kein geregeltes Einkommen, Bestreitung des Lebensunterhaltes lediglich durch Sozialhilfe, teils durch Zuwendungen seiner Großmutter, offene Stromrechnung - vgl US 8, 10, 14, 21).Die Erkenntnisrichter erschlossen nämlich beim Angeklagten W***** die Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende, für längere Zeit wirkende Einnahmsquelle zur teilweisen Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu eröffnen, formell einwandfrei und tragfähig aus seiner schlechten finanziellen Lage (keine geregelte Beschäftigung, kein geregeltes Einkommen, Bestreitung des Lebensunterhaltes lediglich durch Sozialhilfe, teils durch Zuwendungen seiner Großmutter, offene Stromrechnung - vergleiche US 8, 10, 14, 21).
Der von der Beschwerde relevierte (vermeintliche) Widerspruch liegt nicht vor. Gewerbsmäßigkeit ist nämlich durch eine auf wiederkehrende Einnahmen zielende innere Tendenz gekennzeichnet, die zum charakterologischen Schuldelement zählt und bei jedem Täter gesondert zu prüfen ist. Sie betrifft mithin nicht das Unrecht der Tat an sich, sondern ausschließlich die Schuld. Bei mehreren Tatbeteiligten haftet daher wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung nur derjenige, in dessen Person dieses zusätzliche subjektive Merkmal vorliegt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 7). Damit erscheint die Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit bei einem Zusammenspiel (wie im konkreten Fall) mehrerer Diebe bei bloß einem von ihnen denkmöglich, und zwar unabhängig davon, ob jedem jeweils der vereinbarte oder erhoffte Beuteanteil tatsächlich zukommt oder dieser - aus welchen Umständen immer - tatplanwidrig bloß bei einem von ihnen verbleibt (vgl 15 Os 91/96, 15 Os 13/98).Der von der Beschwerde relevierte (vermeintliche) Widerspruch liegt nicht vor. Gewerbsmäßigkeit ist nämlich durch eine auf wiederkehrende Einnahmen zielende innere Tendenz gekennzeichnet, die zum charakterologischen Schuldelement zählt und bei jedem Täter gesondert zu prüfen ist. Sie betrifft mithin nicht das Unrecht der Tat an sich, sondern ausschließlich die Schuld. Bei mehreren Tatbeteiligten haftet daher wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung nur derjenige, in dessen Person dieses zusätzliche subjektive Merkmal vorliegt vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 7). Damit erscheint die Konstatierung der Gewerbsmäßigkeit bei einem Zusammenspiel (wie im konkreten Fall) mehrerer Diebe bei bloß einem von ihnen denkmöglich, und zwar unabhängig davon, ob jedem jeweils der vereinbarte oder erhoffte Beuteanteil tatsächlich zukommt oder dieser - aus welchen Umständen immer - tatplanwidrig bloß bei einem von ihnen verbleibt vergleiche 15 Os 91/96, 15 Os 13/98).
Mit dem Vorbringen in der Subsumtionsrüge (Z 10), Gewerbsmäßigkeit liege bei Alexander W***** nicht vor, weil das Erstgericht (nach Meinung des Beschwerdeführers) "überhaupt keine Feststellungen" darüber getroffen habe, daß er beabsichtigt hätte, sich durch die Wiederholung der Straftat eine für längere Zeit wirksame Einkommensquelle zu erschließen, wird der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Denn auch der Nachweis eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite muß auf der Grundlage des gesamten Urteilssachverhaltes erbracht werden. Entgegen diesem prozessualen Gebot übergeht die Beschwerde jedoch schlichtweg die - wie dargelegt unbedenklich und fehlerfrei - konstatierte deliktsspezifische Absicht und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge.Mit dem Vorbringen in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), Gewerbsmäßigkeit liege bei Alexander W***** nicht vor, weil das Erstgericht (nach Meinung des Beschwerdeführers) "überhaupt keine Feststellungen" darüber getroffen habe, daß er beabsichtigt hätte, sich durch die Wiederholung der Straftat eine für längere Zeit wirksame Einkommensquelle zu erschließen, wird der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Denn auch der Nachweis eines Feststellungsmangels zur subjektiven Tatseite muß auf der Grundlage des gesamten Urteilssachverhaltes erbracht werden. Entgegen diesem prozessualen Gebot übergeht die Beschwerde jedoch schlichtweg die - wie dargelegt unbedenklich und fehlerfrei - konstatierte deliktsspezifische Absicht und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285 a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und über die implizierte Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung und über die implizierte Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).