Dagegen richtet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt:Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt:
Dieser Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Ausseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583; Ratz in WK-StPO § 281 Rz 490). Indem die Beschwerdeführerin lediglich die Glaubwürdigkeit der - in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 25/S 29) - Angaben der Zeugin I***** in Frage stellt und mit spekulativen Erwägungen zum zukünftigen Aussageverhalten der Zeugin sowie dem Aufzeigen möglicher alternativer Geschehensabläufe ihrer leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht, zielt das Vorbringen im Ergebnis auf eine solche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts außerhalb der von der Tatsachenrüge erfassten Sonderfälle ab. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen vermag sie damit nicht zu erwecken.Dieser Nichtigkeitsgrund greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Ausseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583; Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 490). Indem die Beschwerdeführerin lediglich die Glaubwürdigkeit der - in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 25/S 29) - Angaben der Zeugin I***** in Frage stellt und mit spekulativen Erwägungen zum zukünftigen Aussageverhalten der Zeugin sowie dem Aufzeigen möglicher alternativer Geschehensabläufe ihrer leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht, zielt das Vorbringen im Ergebnis auf eine solche Überprüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts außerhalb der von der Tatsachenrüge erfassten Sonderfälle ab. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden Tatsachen vermag sie damit nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass durch die Schuldsprüche I.B.1. und I.B.2. das Gesetz zum Nachteil der Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (§ 290 Abs 1 StPO). Das Erstgericht sprach die Angeklagte insofern wegen zweier zur Deckung der unrechtmäßigen Weitergaben von Passrohlingen (I.A.) getätigter Stornierungen von Passrohlingen in zwei Verwaltungsverfahren schuldig.Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass durch die Schuldsprüche römisch eins.B.1. und römisch eins.B.2. das Gesetz zum Nachteil der Angeklagten unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 290, Absatz eins, StPO). Das Erstgericht sprach die Angeklagte insofern wegen zweier zur Deckung der unrechtmäßigen Weitergaben von Passrohlingen (römisch eins.A.) getätigter Stornierungen von Passrohlingen in zwei Verwaltungsverfahren schuldig.
Eine Deckungshandlung (Nachtat), die - ua - der Verschleierung der Vortat dient, ist jedoch straflos, wenn sie über die durch die Vortat begangene Rechtsverletzung nicht hinausgeht und durch die Bestrafung der Vortat in ihrem Unrechtsgehalt als miterfasst angesehen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Angriffshandlungen nicht gegen verschiedene Rechtsgüter oder Rechte verschiedener Personen richten (RIS-Justiz RS0091587, RS0091298; Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 66).Eine Deckungshandlung (Nachtat), die - ua - der Verschleierung der Vortat dient, ist jedoch straflos, wenn sie über die durch die Vortat begangene Rechtsverletzung nicht hinausgeht und durch die Bestrafung der Vortat in ihrem Unrechtsgehalt als miterfasst angesehen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Angriffshandlungen nicht gegen verschiedene Rechtsgüter oder Rechte verschiedener Personen richten (RIS-Justiz RS0091587, RS0091298; Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28 bis 31 Rz 66).
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weil durch die den Schuldsprüchen I.A. einerseits und I.B.1. und I.B.2. andererseits zugrunde liegenden Taten jeweils die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und gesetzmäßige Vollziehung des Pass- und Meldewesens geschädigt wurde (Identität der geschützten Rechtsgüter) und die Stornierungen zweier Passrohlinge in den Georg W***** und Ann-Kathrin L***** betreffenden Verwaltungsverfahren ausschließlich zur Deckung der Weitergabe der Passrohlinge an Ivana I***** dienten, sodass diese Handlungen unter dem Scheinkonkurrenztyp der straflosen Nachtat verdrängt werden. In diesem Umfang war daher ein Freispruch zu fällen.Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor, weil durch die den Schuldsprüchen römisch eins.A. einerseits und römisch eins.B.1. und römisch eins.B.2. andererseits zugrunde liegenden Taten jeweils die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße und gesetzmäßige Vollziehung des Pass- und Meldewesens geschädigt wurde (Identität der geschützten Rechtsgüter) und die Stornierungen zweier Passrohlinge in den Georg W***** und Ann-Kathrin L***** betreffenden Verwaltungsverfahren ausschließlich zur Deckung der Weitergabe der Passrohlinge an Ivana I***** dienten, sodass diese Handlungen unter dem Scheinkonkurrenztyp der straflosen Nachtat verdrängt werden. In diesem Umfang war daher ein Freispruch zu fällen.
Bei der dadurch erforderlichen Strafneubemessung war die Tatmehrheit als erschwerend, der bisher ordentliche Lebenswandel hingegen als mildernd zu werten. Von einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer kann dem Berufungsvorbringen zuwider noch nicht gesprochen werden, weil die hier abgeurteilten Straftaten erst mit zeitlicher Verzögerung entdeckt wurden, nur einen Teil eines größeren Strafverfahrens darstellen und die Erhebungen durch flüchtige Mitbeschuldigte erschwert wurden.
Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten als tat- und tätergerecht. Im Hinblick auf den bisher ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten und das Fehlen generalpräventiver Notwendigkeiten konnte diese Sanktion bedingt nachgesehen werden. Bei der Rechtsfolge des Amtsverlustes hingegen kam dies aufgrund der Art der strafbaren Handlung (Verstoß im Kernbereich der Amtspflichten eines Beamten) nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.