Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist einem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Strafprozessordnung macht insofern keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumnis führendes Versehen dem Angeklagten oder seinem Verteidiger, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt, unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0101272). Organisationsverschulden, für das der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, schließt in aller Regel die Wiedereinsetzung aus (12 Os 8/09g; Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 35).Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist einem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Die Strafprozessordnung macht insofern keinen Unterschied, ob ein zur Fristversäumnis führendes Versehen dem Angeklagten oder seinem Verteidiger, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt, unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0101272). Organisationsverschulden, für das der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, schließt in aller Regel die Wiedereinsetzung aus (12 Os 8/09g; Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 35).
Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung bereits am 9. Februar 2010 um 00:05 Uhr zugestellt (elektronisch hinterlegt; vgl zur Zustellung durch Einlangen der Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers § 89d Abs 2 GOG), der Empfang (durch Abrufen des ERV-Computer-Systems) erfolgte jedoch laut Sendebericht erst am 10. Februar 2010 um 17:30 Uhr. Diese zeitliche Differenz ist nach der Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers darauf zurückzuführen, dass das ERV-Computer-System am 9. Februar 2010 - aus unbekannten, im Antrag nicht spezifizierten Gründen - nicht abgerufen wurde, was der Sekretärin wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht bekannt gewesen sei.Im vorliegenden Fall wurde die angefochtene Entscheidung bereits am 9. Februar 2010 um 00:05 Uhr zugestellt (elektronisch hinterlegt; vergleiche zur Zustellung durch Einlangen der Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG), der Empfang (durch Abrufen des ERV-Computer-Systems) erfolgte jedoch laut Sendebericht erst am 10. Februar 2010 um 17:30 Uhr. Diese zeitliche Differenz ist nach der Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers darauf zurückzuführen, dass das ERV-Computer-System am 9. Februar 2010 - aus unbekannten, im Antrag nicht spezifizierten Gründen - nicht abgerufen wurde, was der Sekretärin wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht bekannt gewesen sei.
Der Verteidiger wäre jedoch verpflichtet gewesen, die Organisation seines Kanzleibetriebs so zu gestalten, dass entweder ein täglicher Abruf des ERV-Computer-Systems gewährleistet ist oder auf jeden Fall zumindest auch der Sendebericht der im elektronischen Weg übermittelten Entscheidung angeschlossenen wird.
Da der Verteidiger die Einrichtung eines derartigen Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterließ, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor.
Die begehrte Wiedereinsetzung wird daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers - nicht bewilligt.
Im Hinblick darauf ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, zumal auch bei deren Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, als verspätet zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO).Im Hinblick darauf ist die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, zumal auch bei deren Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, als verspätet zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Dieser Erledigung wäre sie im Übrigen auch bei Rechtzeitigkeit zuzuführen gewesen, da sie zum Teil (Z 4 und 5) offenbar unbegründet ist bzw sich unter Anführung selektiv herausgegriffener Aussageteile und spekulativer Erwägungen in der Bekämpfung der formell einwandfreien Beweiswürdigung des Erstgerichts erschöpft, zum Teil (Z 9 lit a) die zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendige Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen lässt. Für ein amtswegiges Vorgehen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) bietet das angefochtene Urteil keinen Anlass.Dieser Erledigung wäre sie im Übrigen auch bei Rechtzeitigkeit zuzuführen gewesen, da sie zum Teil (Ziffer 4 und 5) offenbar unbegründet ist bzw sich unter Anführung selektiv herausgegriffener Aussageteile und spekulativer Erwägungen in der Bekämpfung der formell einwandfreien Beweiswürdigung des Erstgerichts erschöpft, zum Teil (Ziffer 9, Litera a,) die zur prozessordnungsgemäßen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes notwendige Orientierung am Urteilssachverhalt vermissen lässt. Für ein amtswegiges Vorgehen (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) bietet das angefochtene Urteil keinen Anlass.
Zur Entscheidung über die Berufung ist somit das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist somit das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.