Nach § 364 Abs 1 Z 1 StPO ist dieWiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Angeklagten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Damit hat der Wiedereinsetzungswerber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt (RIS-Justiz RS0101272). Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, schließt die Wiedereinsetzung in aller Regel aus (Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 35 mwN). Gerade solches, über ein Versehen bloß minderen Grades hinausgehendes Organisationsverschulden des Verteidigers des Erstangeklagten ist aber aus dem Antragsvorbringen abzuleiten:Nach Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist dieWiedereinsetzung in den vorigen Stand einem Angeklagten - neben anderen, hier nicht aktuellen Fällen - gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, sofern er nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt. Damit hat der Wiedereinsetzungswerber nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seines Rechtsvertreters einzustehen, der einem erhöhten Sorgfaltsmaßstab unterliegt (RIS-Justiz RS0101272). Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, schließt die Wiedereinsetzung in aller Regel aus (Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 35 mwN). Gerade solches, über ein Versehen bloß minderen Grades hinausgehendes Organisationsverschulden des Verteidigers des Erstangeklagten ist aber aus dem Antragsvorbringen abzuleiten:
Denn dieser hätte - gerade wegen der in der nur fallweise mit Strafsachen betrauten Kanzlei unüblichen (nach den Angaben der mit der Eintragung von Fristen primär befassten Kanzleiangestellten bisher noch nie vorgekommenen [Beilage zu ON 31]) Vorgangsweise - die mündliche Rechtsmittelanmeldung jedenfalls im Handakt ersichtlich machen, seine Sekretärin, die über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer solchen Prozesshandlung gar nicht informiert war (Beilage zu ON 31), über diese und deren Folgen in Kenntnis setzen und ihr für diesen im ordentlichen Kanzleibetrieb nach dem Antragsvorbringen nicht geregelten Fall konkrete Anweisungen erteilen müssen, um die korrekte Eintragung des Ablaufs der Ausführungsfrist und deren Einhaltung sicher zu stellen. Sich darauf zu verlassen, dass ihm der Handakt von seiner Kanzleiangestellten unverzüglich nach Einlangen des Urteils ohnehin vorgelegt werde, obwohl sie nach der Aktenlage davon ausgehen musste, dass eine Rechtsmittelanmeldung nicht erfolgte und damit die Dringlichkeit gar nicht erkennen konnte, ist mit den Maßstäben eines gewissenhaften und umsichtigen Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren.
Dass dem Verteidiger die Rechtsmittelausführung ohne Vorliegen des Hauptverhandlungsprotokolls iSd § 364 Abs 1 StPO unmöglich gewesen wäre, wird im Antrag ebenso wenig behauptet, wie, dass dessen verspätete Zustellung ein für ihn unabwendbares Ereignis war. Für den Beginn der Ausführungsfrist sieht das Gesetz aber nicht mehr als die Urteilszustellung vor, auf die von § 271 Abs 6 StPO verlangte Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls kommt es nicht an (vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 285 Rz 2 und 4; 11 Os 19/09t, 20/09i, 21/09m; aM Danek, WK-StPO § 271 Rz 40).Dass dem Verteidiger die Rechtsmittelausführung ohne Vorliegen des Hauptverhandlungsprotokolls iSd Paragraph 364, Absatz eins, StPO unmöglich gewesen wäre, wird im Antrag ebenso wenig behauptet, wie, dass dessen verspätete Zustellung ein für ihn unabwendbares Ereignis war. Für den Beginn der Ausführungsfrist sieht das Gesetz aber nicht mehr als die Urteilszustellung vor, auf die von Paragraph 271, Absatz 6, StPO verlangte Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls kommt es nicht an vergleiche zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 2 und 4; 11 Os 19/09t, 20/09i, 21/09m; aM Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40).
Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit verspätet ausgeführt wurde und bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit verspätet ausgeführt wurde und bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war sie bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Der rechtzeitig ausgeführten, auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Markus F***** kommt keine Berechtigung zu.Der rechtzeitig ausgeführten, auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Markus F***** kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Kritik an den Feststellungen zum Motiv des Angeklagten spricht die Mängelrüge keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache an (RIS-Justiz RS0088761). Dem - Feststellungs- und Begründungsebene betreffende - Undeutlichkeit behauptenden weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 erster Fall) zuwider haben die Tatrichter unmissverständlich sowohl eine der Tatausführung unmittelbar vorangehende - angesichts festgestellter unmittelbarer Täterschaft des Beschwerdeführers indes ebenfalls nicht entscheidungswesentliche - Verabredung der Angeklagten konstatiert, als auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers sowohl auf den Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel als auch auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet war (US 4 f). Diese Feststellungen leiteten sie aus der objektiven, als zielgerichtet angesehenen Vorgangsweise beider Angeklagter ab, die Thomas L***** zuvor dabei beobachtet hatten, wie er eine Textnachricht in sein Handy tippte, worauf Markus F***** sich ihm in den Weg stellte und ihn ablenkte und Dominik T***** ihn unmittelbar darauf tätlich angriff und die - im Zuge des Angriffs zu Boden gefallenen - verfahrensgegenständlichen Wertgegenstände an sich nahm (US 10 f), was an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt und im Übrigen auch aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Mit der Kritik an den Feststellungen zum Motiv des Angeklagten spricht die Mängelrüge keine schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache an (RIS-Justiz RS0088761). Dem - Feststellungs- und Begründungsebene betreffende - Undeutlichkeit behauptenden weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, erster Fall) zuwider haben die Tatrichter unmissverständlich sowohl eine der Tatausführung unmittelbar vorangehende - angesichts festgestellter unmittelbarer Täterschaft des Beschwerdeführers indes ebenfalls nicht entscheidungswesentliche - Verabredung der Angeklagten konstatiert, als auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Vorsatz des Beschwerdeführers sowohl auf den Einsatz von Gewalt als Nötigungsmittel als auch auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtet war (US 4 f). Diese Feststellungen leiteten sie aus der objektiven, als zielgerichtet angesehenen Vorgangsweise beider Angeklagter ab, die Thomas L***** zuvor dabei beobachtet hatten, wie er eine Textnachricht in sein Handy tippte, worauf Markus F***** sich ihm in den Weg stellte und ihn ablenkte und Dominik T***** ihn unmittelbar darauf tätlich angriff und die - im Zuge des Angriffs zu Boden gefallenen - verfahrensgegenständlichen Wertgegenstände an sich nahm (US 10 f), was an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt und im Übrigen auch aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit ihrem Einwand fehlender Feststellungen zur Kausalität der Gewaltanwendung für die Sachwegnahme sowie zur subjektiven Tatseite und ihrer Behauptung insoweit substratloser Verwendung der verba legalia nicht an den - insgesamt eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage darstellenden (vgl dazu oben) - Urteilsannahmen, womit sie den gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810), und verkennt zudem, dass selbst die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Wirksamkeit der Konstatierungen zur inneren Tatseite nicht beeinträchtigen würde, wenn - wie hier etwa - zufolge präziser Schilderung des äußeren Geschehens ein ausreichender Sachverhaltsbezug gegeben ist (RIS-Justiz RS0119090).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit ihrem Einwand fehlender Feststellungen zur Kausalität der Gewaltanwendung für die Sachwegnahme sowie zur subjektiven Tatseite und ihrer Behauptung insoweit substratloser Verwendung der verba legalia nicht an den - insgesamt eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage darstellenden vergleiche dazu oben) - Urteilsannahmen, womit sie den gesetzlichen Bezugspunkt verfehlt (RIS-Justiz RS0099810), und verkennt zudem, dass selbst die Wiedergabe der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale die Wirksamkeit der Konstatierungen zur inneren Tatseite nicht beeinträchtigen würde, wenn - wie hier etwa - zufolge präziser Schilderung des äußeren Geschehens ein ausreichender Sachverhaltsbezug gegeben ist (RIS-Justiz RS0119090).
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Markus F***** war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über beide Berufungen folgt (§ 285i StPO).Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Markus F***** war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über beide Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.