Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde überwiegend zutreffend aufzeigt, stehen der Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO durch den Einzelrichter des Landesgerichts Steyr, die unterlassene Zustellung auch des Protokolls der Hauptverhandlung an die Beteiligten sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Linz mit dem Gesetz nicht im Einklang:Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde überwiegend zutreffend aufzeigt, stehen der Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO durch den Einzelrichter des Landesgerichts Steyr, die unterlassene Zustellung auch des Protokolls der Hauptverhandlung an die Beteiligten sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Linz mit dem Gesetz nicht im Einklang:
1./ Vor einer Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht hat das Gericht den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören (§ 494a Abs 3 erster Satz StPO). Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung wurde der nicht durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte Aytac K***** vom Einzelrichter des Landesgerichts Steyr vor Verkündung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf der im Verfahren AZ 13 Hv 36/05x desselben Gerichts gewährten bedingten Strafnachsicht bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, nicht gehört.1./ Vor einer Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht hat das Gericht den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören (Paragraph 494 a, Absatz 3, erster Satz StPO). Nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung wurde der nicht durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte Aytac K***** vom Einzelrichter des Landesgerichts Steyr vor Verkündung des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf der im Verfahren AZ 13 Hv 36/05x desselben Gerichts gewährten bedingten Strafnachsicht bei gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, nicht gehört.
2./ Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO ist den Beteiligten (§ 220 StPO), soweit sie darauf nicht verzichtet haben, eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen. Eine solche Zustellung - oder ein Verzicht darauf - kann dem Akt aber nicht entnommen werden.2./ Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO ist den Beteiligten (Paragraph 220, StPO), soweit sie darauf nicht verzichtet haben, eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen. Eine solche Zustellung - oder ein Verzicht darauf - kann dem Akt aber nicht entnommen werden.
3./ Einerseits aus dem Gesamtzusammenhang der im zweiten Abschnitt des 22. Hauptstücks der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen iVm § 489 Abs 1 StPO, andererseits aus dem Verbot mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache (Art 4 des 7. ZPMRK; Ratz, WK-StPO § 473 Rz 1; 13 Os 106/05w) geht hervor, dass über alle gegen ein Urteil, von welchem Beteiligten auch immer ergriffenen Berufungen und Beschwerden in Ansehung der nicht zu partieller Rechtskraft fähigen Entscheidungsteile gleichzeitig entschieden werden muss (Fabrizy, StPO10 § 474 Rz 1).3./ Einerseits aus dem Gesamtzusammenhang der im zweiten Abschnitt des 22. Hauptstücks der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO, andererseits aus dem Verbot mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache (Artikel 4, des 7. ZPMRK; Ratz, WK-StPO Paragraph 473, Rz 1; 13 Os 106/05w) geht hervor, dass über alle gegen ein Urteil, von welchem Beteiligten auch immer ergriffenen Berufungen und Beschwerden in Ansehung der nicht zu partieller Rechtskraft fähigen Entscheidungsteile gleichzeitig entschieden werden muss (Fabrizy, StPO10 Paragraph 474, Rz 1).
Dieser Verpflichtung kam das Oberlandesgericht Linz aber weder in Ansehung der unausgeführt gebliebenen Berufung des Angeklagten Aytac K***** wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe bzw dessen Beschwerden nach, noch in Ansehung der diesen, aber auch Kerem Ö***** und Muhammet Öz***** betreffenden, nicht ausgeführten (und nicht ausdrücklich zurückgezogenen) Schuldberufung der Staatsanwaltschaft. Auch veranlasste das Oberlandesgericht keine Aufklärung der missverständlichen Erklärung der Staaatsanwaltschaft Steyr im Wege der Oberstaatsanwaltschaft Linz.
Weiters führt die Generalprokuratur aus:
„Die Zustellung einer Ausfertigung des Protokolls der Hauptverhandlung ist vor allem für den Angeklagten Aytac K***** von Bedeutung, zumal die Zustellung nur der Urteilsausfertigung die Frist zur Rechtsmittelausführung nicht auszulösen vermag (Danek, WK-StPO § 271 Rz 40). Nach ständiger Rechtsprechung wurde bereits vor der Strafprozessnovelle 2005 eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte angenommen (Z 4 des § 281 Abs 1 StPO), wenn das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung noch nicht vorlag oder dem Rechtsmittelwerber während der Rechtsmittelfrist (wenn auch nur zeitweise) nicht zugänglich war (RIS-Justiz RS0099058; 13 Os 184/94; Fabrizy, StPO10 § 271 Rz 7; Danek, WK-StPO § 271 Rz 40).„Die Zustellung einer Ausfertigung des Protokolls der Hauptverhandlung ist vor allem für den Angeklagten Aytac K***** von Bedeutung, zumal die Zustellung nur der Urteilsausfertigung die Frist zur Rechtsmittelausführung nicht auszulösen vermag (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40). Nach ständiger Rechtsprechung wurde bereits vor der Strafprozessnovelle 2005 eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte angenommen (Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO), wenn das Protokoll im Zeitpunkt der Urteilszustellung noch nicht vorlag oder dem Rechtsmittelwerber während der Rechtsmittelfrist (wenn auch nur zeitweise) nicht zugänglich war (RIS-Justiz RS0099058; 13 Os 184/94; Fabrizy, StPO10 Paragraph 271, Rz 7; Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40).
Seit der Strafprozessnovelle 2005 besteht ein Rechtsanspruch der Beteiligten auf ehestmögliche Zustellung einer Ausfertigung des Protokolls der Hauptverhandlung, wobei diese spätestens zugleich mit der Urteilsausfertigung zu erfolgen hat.
Der Umstand, dass die Bestimmung des § 285 Abs 1 StPO für den Beginn der Ausführungsfrist nach dem Wortlaut nur die Zustellung des Urteils verlangt, steht der Auslegung nicht entgegen, lässt sich doch aus dem 14. Hauptstück der Strafprozessordnung und insbesondere aus Abs 6 letzter Satz und Abs 7 letzter Satz des § 271 StPO der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ableiten, dass das Verhandlungsprotokoll den Beteiligten während der Gesamtdauer der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung stehen soll.Der Umstand, dass die Bestimmung des Paragraph 285, Absatz eins, StPO für den Beginn der Ausführungsfrist nach dem Wortlaut nur die Zustellung des Urteils verlangt, steht der Auslegung nicht entgegen, lässt sich doch aus dem 14. Hauptstück der Strafprozessordnung und insbesondere aus Absatz 6, letzter Satz und Absatz 7, letzter Satz des Paragraph 271, StPO der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ableiten, dass das Verhandlungsprotokoll den Beteiligten während der Gesamtdauer der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels zur Verfügung stehen soll.
Aus der gesetzlichen Regelung der Protokollberichtigung ergibt sich bereits das Gebot zur einschränkenden Auslegung des § 285 Abs 1 StPO und zeigt sich darin auch die vom Gesetzgeber anerkannte Bedeutung des Hauptverhandlungsprotokolls zur Urteilsbekämpfung.Aus der gesetzlichen Regelung der Protokollberichtigung ergibt sich bereits das Gebot zur einschränkenden Auslegung des Paragraph 285, Absatz eins, StPO und zeigt sich darin auch die vom Gesetzgeber anerkannte Bedeutung des Hauptverhandlungsprotokolls zur Urteilsbekämpfung.
Die Beachtung der Verteidigungsrechte im Lichte des Art 6 MRK (fair trial) - vor allem auch im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 281 Abs 1 StPO - gebietet nach der ratio legis daher auch im Fall der Verletzung der Vorschrift des § 271 Abs 6 letzter Satz StPO die in § 271 Abs 7 letzter Satz StPO normierte Rechtsfolge.Die Beachtung der Verteidigungsrechte im Lichte des Artikel 6, MRK (fair trial) - vor allem auch im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - gebietet nach der ratio legis daher auch im Fall der Verletzung der Vorschrift des Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO die in Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO normierte Rechtsfolge.
Das Erstgericht wäre daher vom Oberlandesgericht Linz unverzüglich aufzufordern gewesen, sowohl die neuerliche Zustellung einer Urteilsabschrift als auch zeitgleich die Zustellung einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls an Aytac K***** zu veranlassen, um diesem unverkürzt die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels in ungeschmälerter Kenntnis des Hauptverhandlungsprotokolls zu ermöglichen (vgl auch Danek, WK-StPO § 271 Rz 40; Fabrizy, StPO10 § 271 Rz 7; aM [jedoch zur alten Rechtslage] Ratz, WK-StPO § 285 Rz 4)."Das Erstgericht wäre daher vom Oberlandesgericht Linz unverzüglich aufzufordern gewesen, sowohl die neuerliche Zustellung einer Urteilsabschrift als auch zeitgleich die Zustellung einer Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls an Aytac K***** zu veranlassen, um diesem unverkürzt die Frist zur Ausführung des Rechtsmittels in ungeschmälerter Kenntnis des Hauptverhandlungsprotokolls zu ermöglichen vergleiche auch Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40; Fabrizy, StPO10 Paragraph 271, Rz 7; aM [jedoch zur alten Rechtslage] Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 4)."
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Durch das BGBl I 2004/164 („Strafprozessnovelle 2005") wurde § 271 Abs 6 StPO um die Anordnung ergänzt, dass eine Ausfertigung des Protokolls der Hauptverhandlung den Parteien (nunmehr Beteiligten), soweit sie darauf nicht verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen ist. Zur Rechtslage vor dem 1. März 2005 hatte die Rechtsprechung nämlich bereits ergänzend verlangt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll bei Zustellung des Urteils - im Sinn eines Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens - fertiggestellt sein muss (RIS-Justiz RS0098684, RS0100741).Durch das BGBl römisch eins 2004/164 („Strafprozessnovelle 2005") wurde Paragraph 271, Absatz 6, StPO um die Anordnung ergänzt, dass eine Ausfertigung des Protokolls der Hauptverhandlung den Parteien (nunmehr Beteiligten), soweit sie darauf nicht verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen ist. Zur Rechtslage vor dem 1. März 2005 hatte die Rechtsprechung nämlich bereits ergänzend verlangt, dass das Hauptverhandlungsprotokoll bei Zustellung des Urteils - im Sinn eines Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens - fertiggestellt sein muss (RIS-Justiz RS0098684, RS0100741).
Nach Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (§ 285 Abs 1 StPO).Nach Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung einer Urteilsabschrift eine Ausführung seiner Beschwerdegründe beim Gericht zu überreichen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).
Weder sprechen die Materialien (EBRV 679 der BlgNR XXII. GP) zur Strafprozessnovelle 2005 noch § 271 Abs 7 StPO für eine Auslegung des - unverändert gebliebenen - § 285 Abs 1 StPO wie von der Generalprokuratur vorgenommen.Weder sprechen die Materialien (EBRV 679 der BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zur Strafprozessnovelle 2005 noch Paragraph 271, Absatz 7, StPO für eine Auslegung des - unverändert gebliebenen - Paragraph 285, Absatz eins, StPO wie von der Generalprokuratur vorgenommen.
Zentrales Anliegen der Strafprozessnovelle war die „Reform der Protokollführung in Strafsachen" sowohl durch Vereinfachungen (wie etwa den fakultativen Verzicht auf die Beiziehung eines Schriftführers) als auch durch eine „ausdrückliche Regelung der Protokollberichtigung", die eine Beschwerdemöglichkeit der Beteiligten in allen Verfahrensarten vorsah. Hiezu wurde ausgeführt, dass „die Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung erst erfolgen [darf], wenn das Protokoll abgeschlossen wurde. Wird das Protokoll berichtigt, so muss die - die Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels auslösende - Zustellung der Ausfertigung des Urteils neuerlich vorgenommen werden" (EBRV 679 der BlgNR XXII. GP S 9, 10). § 271 Abs 7 letzter Satz StPO entspricht dieser Intention des Gesetzgebers, indem er anordnet, dass erst die neuerliche Zustellung (der Urteilsausfertigung) nach einer Protokollsberichtigung die Ausführungsfristen auslöst (in diesem Sinn auch 14 Os 26/08t, RIS-Justiz RS0123477). Eine Verknüpfung der Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung mit dem Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist - durch eine Erweiterung des § 285 Abs 1 StPO - wurde gerade nicht normiert.Zentrales Anliegen der Strafprozessnovelle war die „Reform der Protokollführung in Strafsachen" sowohl durch Vereinfachungen (wie etwa den fakultativen Verzicht auf die Beiziehung eines Schriftführers) als auch durch eine „ausdrückliche Regelung der Protokollberichtigung", die eine Beschwerdemöglichkeit der Beteiligten in allen Verfahrensarten vorsah. Hiezu wurde ausgeführt, dass „die Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung erst erfolgen [darf], wenn das Protokoll abgeschlossen wurde. Wird das Protokoll berichtigt, so muss die - die Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels auslösende - Zustellung der Ausfertigung des Urteils neuerlich vorgenommen werden" (EBRV 679 der BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode S 9, 10). Paragraph 271, Absatz 7, letzter Satz StPO entspricht dieser Intention des Gesetzgebers, indem er anordnet, dass erst die neuerliche Zustellung (der Urteilsausfertigung) nach einer Protokollsberichtigung die Ausführungsfristen auslöst (in diesem Sinn auch 14 Os 26/08t, RIS-Justiz RS0123477). Eine Verknüpfung der Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung mit dem Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist - durch eine Erweiterung des Paragraph 285, Absatz eins, StPO - wurde gerade nicht normiert.
Auch zwingt die Beachtung der Verteidigungsrechte aus grundrechtlicher Sicht nicht zu einer erweiternden Auslegung des § 285 Abs 1 StPO; Art 6 Abs 3 lit b MRK wird für den Fall, dass einem Angeklagten oder seinem Verteidiger entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 271 Abs 6 letzter Satz StPO das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt wird, sondern zu einem die Verteidigungsrechte bereits beeinträchtigenden Zeitpunkt, durch den Rechtsbehelf des § 364 StPO - außer es läge diesen ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last - Genüge getan (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 4).Auch zwingt die Beachtung der Verteidigungsrechte aus grundrechtlicher Sicht nicht zu einer erweiternden Auslegung des Paragraph 285, Absatz eins, StPO; Artikel 6, Absatz 3, Litera b, MRK wird für den Fall, dass einem Angeklagten oder seinem Verteidiger entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt wird, sondern zu einem die Verteidigungsrechte bereits beeinträchtigenden Zeitpunkt, durch den Rechtsbehelf des Paragraph 364, StPO - außer es läge diesen ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last - Genüge getan (Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 4).
Weil sich der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt der Argumentation der Generalprokuratur nicht anzuschließen veranlasst sieht, war dem Oberlandesgericht Linz aufgrund der Feststellung der Verletzung des § 271 Abs 6 letzter Satz StPO aufzutragen, die Akten dem Landesgericht Steyr zur Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls an die Beteiligten und erneutem Vorlagebericht, nicht aber zum Zweck einer allfälligen Ausführung der Rechtsmittel des Aytac K***** zu übermitteln.Weil sich der Oberste Gerichtshof in diesem Punkt der Argumentation der Generalprokuratur nicht anzuschließen veranlasst sieht, war dem Oberlandesgericht Linz aufgrund der Feststellung der Verletzung des Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO aufzutragen, die Akten dem Landesgericht Steyr zur Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls an die Beteiligten und erneutem Vorlagebericht, nicht aber zum Zweck einer allfälligen Ausführung der Rechtsmittel des Aytac K***** zu übermitteln.
Die Beschlussfassung gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO ohne Anhörung des Angeklagten Aytac K***** - die in der neuerlich durchzuführenden Berufungsverhandlung nachzuholen sein wird - sowie die unterlassene Entscheidung über dessen unausgeführt gebliebene Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht Linz haben sich zu seinem Nachteil ausgewirkt (§ 292 letzter Satz StPO).Die Beschlussfassung gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 6, StPO ohne Anhörung des Angeklagten Aytac K***** - die in der neuerlich durchzuführenden Berufungsverhandlung nachzuholen sein wird - sowie die unterlassene Entscheidung über dessen unausgeführt gebliebene Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht Linz haben sich zu seinem Nachteil ausgewirkt (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
Angesichts dessen sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), das Urteil des Oberlandesgerichts Linz aufzuheben und diesem aufzutragen, nach Wiedervorlage der Akten über die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Steyr - nach Einholung einer ausdrücklichen Erklärung über die allfällige Rückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld auch in Bezug auf Kerem Ö***** und Muhammet Öz***** - zu entscheiden.Angesichts dessen sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (Paragraph 292, letzter Satz StPO), das Urteil des Oberlandesgerichts Linz aufzuheben und diesem aufzutragen, nach Wiedervorlage der Akten über die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Steyr - nach Einholung einer ausdrücklichen Erklärung über die allfällige Rückziehung der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld auch in Bezug auf Kerem Ö***** und Muhammet Öz***** - zu entscheiden.