Rechtssatz RS0124686
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124686
Entscheidungsdatum
11.12.2018
Norm
StPO §271 Abs6
StO §285 Abs1
Rechtssatz
Wird einem Angeklagten oder seinem Verteidiger entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 271 Abs 6 letzter Satz StPO das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt, ändert dies nicht die Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 1 StPO. Würden durch die verspätete Zustellung des Protokolls bereits Verteidigungsrechte beeinträchtigt, kann dem durch den Rechtsbehelf des § 364 StPO - außer es läge diesen ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last - begegnet werden.Wird einem Angeklagten oder seinem Verteidiger entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt, ändert dies nicht die Rechtsmittelfrist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO. Würden durch die verspätete Zustellung des Protokolls bereits Verteidigungsrechte beeinträchtigt, kann dem durch den Rechtsbehelf des Paragraph 364, StPO - außer es läge diesen ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last - begegnet werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 19/09t
Entscheidungstext OGH 21.04.2009 11 Os 19/09t
- 14 Os 48/09d
Entscheidungstext OGH 25.08.2009 14 Os 48/09d
Vgl
- 13 Os 142/09w
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 142/09w
Auch
- 14 Os 145/14a
Entscheidungstext OGH 16.06.2015 14 Os 145/14a
Vgl; Beisatz: Hier: Unterbliebene Zustellung eines Teils der Rechtsbelehrung im Geschworenenverfahren. (T1)
- 12 Os 92/16w
Entscheidungstext OGH 02.03.2017 12 Os 92/16w
Vgl; Beisatz: Die verspätete Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls begründet keine Nichtigkeit. (T2)
- 11 Os 111/18k
Entscheidungstext OGH 11.12.2018 11 Os 111/18k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124686
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20090421_OGH0002_0110OS00019_09T0000_001