Die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ist verspätet:
Die genannte Mitteilung von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hatte zufolge § 63 Abs 2 erster Satz StPO (wonach der Lauf einer durch eine Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt wird, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird) keinen Einfluss auf die bereits mit der Urteilszustellung an den Wahlverteidiger am 24. September 2009 in Gang gesetzte Vierwochenfrist des § 285 Abs 1 StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO weiterhin die Interessen des Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (wobei auch Letzteres am Lauf der Frist nichts ändern würde, 14 Os 42/09x, EvBl-LS 2009/170, 1020). Anzumerken bleibt, dass die (von Amts wegen beschlossene) Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ohne Einfluss auf den Lauf der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war: § 63 Abs 1 StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger (RIS-Justiz RS0116182; Achammer WK-StPO § 63 Rz 4, 8; Ratz, WK-StPO § 285 Rz 2; Fabrizy StPO10 § 63 Rz 1). Für diese Auffassung ist übrigens schon mit Blick auf die in § 63 Abs 2 erster Satz StPO zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, prozesstaktischen Manövern zur Fristverlängerung durch Vollmachtsbeendigung nach Zustellung eines Aktenstückes an den Wahlverteidiger vorzubeugen (Achammer WK-StPO § 63 Rz 16; 14 Os 42/09x), nicht entscheidend, ob der Angeklagte „während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist" (vgl RIS-Justiz RS0116182; anderes lässt sich auch den Beschlüssen 13 Os 182/01, 13 Os 2/02 und 13 Os 109/07i, 13 Os 110/07m nicht entnehmen).Die genannte Mitteilung von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses hatte zufolge Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO (wonach der Lauf einer durch eine Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt wird, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird) keinen Einfluss auf die bereits mit der Urteilszustellung an den Wahlverteidiger am 24. September 2009 in Gang gesetzte Vierwochenfrist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO. Vielmehr hat der Verteidiger in diesem Fall gemäß Paragraph 63, Absatz 2, zweiter Satz StPO weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, dieser hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (wobei auch Letzteres am Lauf der Frist nichts ändern würde, 14 Os 42/09x, EvBl-LS 2009/170, 1020). Anzumerken bleibt, dass die (von Amts wegen beschlossene) Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ohne Einfluss auf den Lauf der Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war: Paragraph 63, Absatz eins, StPO gilt nicht für Fälle bereits erfolgter Zustellung an den Wahlverteidiger (RIS-Justiz RS0116182; Achammer WK-StPO Paragraph 63, Rz 4, 8; Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 2; Fabrizy StPO10 Paragraph 63, Rz 1). Für diese Auffassung ist übrigens schon mit Blick auf die in Paragraph 63, Absatz 2, erster Satz StPO zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers, prozesstaktischen Manövern zur Fristverlängerung durch Vollmachtsbeendigung nach Zustellung eines Aktenstückes an den Wahlverteidiger vorzubeugen (Achammer WK-StPO Paragraph 63, Rz 16; 14 Os 42/09x), nicht entscheidend, ob der Angeklagte „während der gesamten ursprünglichen Frist bereits durch einen Verteidiger vertreten ist" vergleiche RIS-Justiz RS0116182; anderes lässt sich auch den Beschlüssen 13 Os 182/01, 13 Os 2/02 und 13 Os 109/07i, 13 Os 110/07m nicht entnehmen).
Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei Anmeldung oder rechtzeitiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war auf diese keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen bei Anmeldung oder rechtzeitiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war auf diese keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Eine - auch vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte (vgl EGMR 10. Oktober 2002, 38.830/97 Czekalla gg Portugal, Newsletter 2002, 209; EGMR 9. November 2004, Nr 77.837/01, Saez Maeso gg Spanien, Newsletter 2004, 274) - Verpflichtung der nationalen Behörden, in solchen Fällen im Interesse des Angeklagten einzugreifen, besteht übrigens schon deshalb nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und gewillkürtem Vertreter keinen Gegenstand des Art 6 Abs 3 MRK darstellt (14 Os 42/09x = RIS-Justiz RS0116182 [T10], instruktiv zum Problem: Pühringer, Die Sicherung der wirksamen Verteidigung - Verteidigungsfehler in der Judikatur des EGMR und des OGH, RZ 2009, 32).Eine - auch vom EGMR nur in Betreff grober Versäumnisse des Pflichtverteidigers bejahte vergleiche EGMR 10. Oktober 2002, 38.830/97 Czekalla gg Portugal, Newsletter 2002, 209; EGMR 9. November 2004, Nr 77.837/01, Saez Maeso gg Spanien, Newsletter 2004, 274) - Verpflichtung der nationalen Behörden, in solchen Fällen im Interesse des Angeklagten einzugreifen, besteht übrigens schon deshalb nicht, weil das Verhältnis zwischen Angeklagtem und gewillkürtem Vertreter keinen Gegenstand des Artikel 6, Absatz 3, MRK darstellt (14 Os 42/09x = RIS-Justiz RS0116182 [T10], instruktiv zum Problem: Pühringer, Die Sicherung der wirksamen Verteidigung - Verteidigungsfehler in der Judikatur des EGMR und des OGH, RZ 2009, 32).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) hat die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Avni I***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Avni I***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.