Rechtssatz RS0124904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124904
Geschäftszahl
12Os8/09g (12Os9/09d); 13Os116/14d; 14Os93/18 (14Os94/18g); 13Os80/20v (13Os92/20h)
Entscheidungsdatum
18.11.2020
Rechtssatz
Organisationsverschulden, für dessen Beurteilung der Standard einer gut organisierten Rechtsanwaltskanzlei gilt, das die Wiedereinsetzung in aller Regel ausschließt, liegt vor, wenn der Verteidiger in einer mit Strafsachen nur selten befassten Kanzlei die mündliche Rechtsmittelanmeldung nicht im Handakt ersichtlich machte, seine Sekretärin, die über die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer solchen Prozesshandlung gar nicht informiert war, über diese und deren Folgen nicht in Kenntnis setzte und ihr für diesen im ordentlichen Kanzleibetrieb nicht geregelten Fall keine konkreten Anweisungen erteilte.
Entscheidungstexte
- 12 Os 8/09g
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 12 Os 8/09g
- 13 Os 116/14d
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 13 Os 116/14d
Auch; Beisatz: Da die Berechnung des Endes einer Frist (anders als etwa die bloße Eintragung des entsprechenden ‑ vom Verteidiger vorgegebenen ‑ Datums) Rechtskenntnis voraussetzt, fällt sie in den Aufgabenbereich des Verteidigers, aus welchem Grund im unkontrollierten Überlassen dieser Berechnung an einen (nicht rechtskundigen) Kanzleimitarbeiter nach ständiger Rechtsprechung ein die ‑ mit Blick auf eine diesbezügliche Fehlleistung begehrte ‑ Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden liegt. (T1)
- 14 Os 93/18
Entscheidungstext OGH 09.10.2018 14 Os 93/18
Beisatz: Keine Wiedereinsetzung bei Unterbleiben der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Überwachung ordnungsgemäßer Einbringung fristgebundener Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr. (T2)
- 13 Os 80/20v
Entscheidungstext OGH 18.11.2020 13 Os 80/20v
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124904
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20090423_OGH0002_0120OS00008_09G0000_001