In dem (den erstgerichtlichen Schuldspruch bestätigenden) Urteil (ON 29) führte das Oberlandesgericht in Erledigung der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) auf der Basis der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen unter anderem aus (US 12 f), daß zwar die Kaskoversicherung auch bei Kenntnis des tatsächlichen Unfallsherganges der Versicherungsnehmerin gegenüber zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, weil dieser das Verhalten des Lenkers nicht zurechenbar sei. Gemäß § 67 Abs 1 VersVG gehe jedoch der Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Lenker (S*) wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls (zB bei Alkoholisierung des Lenkers) auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Da zufolge des gemeinsamen Tatplanes S* durch die unrichtige Versicherungsmeldung (auch) vor einem Regreßanspruch der Versicherung geschützt werden sollte, handle es sich bei der irrtümlichen Annahme der Angeklagten, die Versicherung sei der Versicherungsnehmerin gegenüber leistungsfrei, um einen unbeachtlichen Motivirrtum.In dem (den erstgerichtlichen Schuldspruch bestätigenden) Urteil (ON 29) führte das Oberlandesgericht in Erledigung der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) auf der Basis der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen unter anderem aus (US 12 f), daß zwar die Kaskoversicherung auch bei Kenntnis des tatsächlichen Unfallsherganges der Versicherungsnehmerin gegenüber zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, weil dieser das Verhalten des Lenkers nicht zurechenbar sei. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG gehe jedoch der Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen den Lenker (S*) wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls (zB bei Alkoholisierung des Lenkers) auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Da zufolge des gemeinsamen Tatplanes S* durch die unrichtige Versicherungsmeldung (auch) vor einem Regreßanspruch der Versicherung geschützt werden sollte, handle es sich bei der irrtümlichen Annahme der Angeklagten, die Versicherung sei der Versicherungsnehmerin gegenüber leistungsfrei, um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
Die Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Untergerichte als vollendeter schwerer Betrug steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Die Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die Untergerichte als vollendeter schwerer Betrug steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Ein Vermögensschaden, mit dessen Eintritt der Betrug erst vollendeten ist (Leukauf/Steininger Komm3 RN 61, Kienapfel BT II3 Rz 252 jeweils zu § 146 mit Judikaturhinweisen), kann auch dadurch herbeigeführt werden, daß der Getäuschte eine bestimmte Vermögensverfügung (etwa die Geltendmachung eines berechtigten Anspruches) unterläßt, welche er ohne die Täuschung getroffen hätte (Leukauf/Steininger aaO RN 36, Kienapfel aaO Rz 145). Der Schaden tritt in einem solchen Fall immer schon dann ein, wenn bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wegen der bewirkten Täuschung eine an sich bereits mögliche und auch sonst nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Inanspruchnahme des Schuldners unterbleibt (SSt 56/35; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 95 a zu § 146). Die durch eine solche Vermögensverfügung herbeigeführte Schädigung ist allerdings nur dann als vollendeter Betrug anzusehen, wenn zwischen dem durch die Täuschung bewirkten Irrtum und der Verfügung ebenso wie zwischen letzterer und dem Eintritt des Vermögensschadens ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist (Leukauf/Steininger aaO RN 38, Kienapfel aaO Rz 106 f mit Judikaturzitaten). Ein solcher Kausalzusammenhang besteht indes nur, wenn sich der Getäuschte zum Zeitpunkt der schädigenden Vermögensverfügung noch in diesem Irrtum befand, nicht aber, wenn er diese Verfügung in Kenntnis des wahren Sachverhaltes getroffen hat.Ein Vermögensschaden, mit dessen Eintritt der Betrug erst vollendeten ist (Leukauf/Steininger Komm3 RN 61, Kienapfel BT II3 Rz 252 jeweils zu Paragraph 146, mit Judikaturhinweisen), kann auch dadurch herbeigeführt werden, daß der Getäuschte eine bestimmte Vermögensverfügung (etwa die Geltendmachung eines berechtigten Anspruches) unterläßt, welche er ohne die Täuschung getroffen hätte (Leukauf/Steininger aaO RN 36, Kienapfel aaO Rz 145). Der Schaden tritt in einem solchen Fall immer schon dann ein, wenn bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wegen der bewirkten Täuschung eine an sich bereits mögliche und auch sonst nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Inanspruchnahme des Schuldners unterbleibt (SSt 56/35; Mayerhofer/Rieder StGB4 E 95 a zu Paragraph 146,). Die durch eine solche Vermögensverfügung herbeigeführte Schädigung ist allerdings nur dann als vollendeter Betrug anzusehen, wenn zwischen dem durch die Täuschung bewirkten Irrtum und der Verfügung ebenso wie zwischen letzterer und dem Eintritt des Vermögensschadens ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist (Leukauf/Steininger aaO RN 38, Kienapfel aaO Rz 106 f mit Judikaturzitaten). Ein solcher Kausalzusammenhang besteht indes nur, wenn sich der Getäuschte zum Zeitpunkt der schädigenden Vermögensverfügung noch in diesem Irrtum befand, nicht aber, wenn er diese Verfügung in Kenntnis des wahren Sachverhaltes getroffen hat.
Das erstgerichtliche Urteil, auf dessen Tatsachenkonstatierungen auch das Urteil des Berufungsgerichtes beruht, läßt Feststellungen vermissen, die diese essentiellen Kriterien für die Deliktsvollendung zu tragen vermögen. Nach der Aktenlage könnten solche auch in einem zweiten Rechtsgang nicht mehr nachgeholt werden, zumal sich die * VersicherungsAG bereits mit Erklärung vom 12.November 1992 (ON 4), sohin vor Erbringung der Versicherungsleistung an die U* GesmbH, dem Strafverfahren gegen alle drei Angeklagten, von denen S* und H* schon wenige Tage nach Erstattung der tatsachenwidrigen Schadenmeldung (31) Gendarmeriebeamten gegenüber geständig waren (67 ff und 74 f), als Privatbeteiligte angeschlossen hat. Von einem (irrtumsbedingten) Verzicht auf die - erst nach der am 1.Dezember 1992 erfolgten Zahlung an die Versicherungsnehmerin (91 verso) mögliche - Geltendmachung von Regreßansprüchen kann demnach keine Rede sein.
Bei dieser Sachlage kann daher vom Eintritt einer faktischen Vermögensverminderung, einem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz als Folge der Tat noch nicht gesprochen werden, weswegen die Angeklagten rechtsrichtig lediglich des (von S* als Bestimmungstäter begangenen) versuchten schweren Betruges hätten schuldig erkannt werden dürfen (abermals SSt 56/35; Mayerhofer/Rieder aaO E 95 a zu § 146).Bei dieser Sachlage kann daher vom Eintritt einer faktischen Vermögensverminderung, einem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz als Folge der Tat noch nicht gesprochen werden, weswegen die Angeklagten rechtsrichtig lediglich des (von S* als Bestimmungstäter begangenen) versuchten schweren Betruges hätten schuldig erkannt werden dürfen (abermals SSt 56/35; Mayerhofer/Rieder aaO E 95 a zu Paragraph 146,).
Mangels eines aus der inkriminierten Straftat entstandenen tatsächlichen Schadens (§§ 4, 365, 369 StPO) erweist sich demnach auch der im Urteil erfolgte Zuspruch des Betrages von 177.838 S (somit in Höhe des vom Erstgericht angenommenen Betrugsschadens) an die Privatbeteiligte * VersicherungsAG als verfehlt.Mangels eines aus der inkriminierten Straftat entstandenen tatsächlichen Schadens (Paragraphen 4, 365, 369, StPO) erweist sich demnach auch der im Urteil erfolgte Zuspruch des Betrages von 177.838 S (somit in Höhe des vom Erstgericht angenommenen Betrugsschadens) an die Privatbeteiligte * VersicherungsAG als verfehlt.
Aus strafrechtlicher Sicht unbeachtlich ist der - in einer Äußerung der Privatbeteiligten aufgeworfene - Umstand, daß die Kaskomeldung der U* GesmbH nicht von deren im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer unterfertigt ist, sondern von Dipl.Ing.F*, denn die genannte Gesellschaft hatte Anspruch auf die Versicherungsleistung; strafrechtlich relevant ist allein ein durch Täuschung bewirkter Verzicht auf die Regreßforderung.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Beschwerde waren die bezeichneten Urteile (mit Ausnahme der darin enthaltenen Kostenentscheidungen) aufzuheben, die Angeklagten, gemäß §§ 292 letzter Satz, 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkennend, wie aus dem Spruch ersichtlich schuldig zu sprechen und die Privatbeteiligte mit ihren Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde waren die bezeichneten Urteile (mit Ausnahme der darin enthaltenen Kostenentscheidungen) aufzuheben, die Angeklagten, gemäß Paragraphen 292, letzter Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkennend, wie aus dem Spruch ersichtlich schuldig zu sprechen und die Privatbeteiligte mit ihren Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Bei der nach § 147 Abs 1 StGB vorzunehmenden Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend beim Angeklagten S*, daß er schon mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat, beim Angeklagten Dipl.Ing.F* eine einschlägige Vorstrafe, beim Angeklagten H* hingegen keinen Umstand; als mildernd bei allen Angeklagten die Tatsache, daß es beim Versuch des Betrugs geblieben war, bei den Angeklagten S* und H* überdies deren reumütiges Geständnis und beim Angeklagten H* sein bisher ordentlicher Lebenswandel.Bei der nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB vorzunehmenden Strafbemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend beim Angeklagten S*, daß er schon mehrere auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat, beim Angeklagten Dipl.Ing.F* eine einschlägige Vorstrafe, beim Angeklagten H* hingegen keinen Umstand; als mildernd bei allen Angeklagten die Tatsache, daß es beim Versuch des Betrugs geblieben war, bei den Angeklagten S* und H* überdies deren reumütiges Geständnis und beim Angeklagten H* sein bisher ordentlicher Lebenswandel.
Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der gegebenen Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) entsprechen die über die Angeklagten S* und Dipl.Ing.F* verhängten Freiheitsstrafen sowie die über den Angeklagten H* unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB ausgesprochene Geld- (und Ersatzfreiheits-)Strafe - ungeachtet des auf Grund der geänderten Sachentscheidung zusätzlich zu berücksichtigenden mildernden Umstandes des Versuchs, dem jedoch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nach Lage des Falles nur geringes Gewicht zukommt, - sowohl der personalen Täterschuld der Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt der Straftat.Unter Abwägung der Zahl und des Gewichtes der gegebenen Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (Paragraph 32, StGB) entsprechen die über die Angeklagten S* und Dipl.Ing.F* verhängten Freiheitsstrafen sowie die über den Angeklagten H* unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB ausgesprochene Geld- (und Ersatzfreiheits-)Strafe - ungeachtet des auf Grund der geänderten Sachentscheidung zusätzlich zu berücksichtigenden mildernden Umstandes des Versuchs, dem jedoch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes nach Lage des Falles nur geringes Gewicht zukommt, - sowohl der personalen Täterschuld der Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt der Straftat.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen (US 6 erster Absatz) zu bemessen.
Die bedingten Strafnachsichten (§ 43 Abs 1 StGB) waren allen Angeklagten schon wegen des Verschlimmerungsverbotes (§ 290 Abs 2 StPO) zu gewähren.Die bedingten Strafnachsichten (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) waren allen Angeklagten schon wegen des Verschlimmerungsverbotes (Paragraph 290, Absatz 2, StPO) zu gewähren.