Rechtssatz RS0090482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090482
Geschäftszahl
15Os37/95 (15Os38/95)
Entscheidungsdatum
20.04.1995
Rechtssatz
Bei einem bloß versuchten Betrug - die getäuschte Versicherung hat auf Regreßforderungen nicht irrtumsbedingt, sondern in Kenntnis des wahren Sachverhalts verzichtet - darf mangels eines aus der inkriminierten Straftat entstandenen tatsächlichen Schadens (§§ 4, 365, 369 StPO) ein Privatbeteiligten-Zuspruch nicht erfolgen.Bei einem bloß versuchten Betrug - die getäuschte Versicherung hat auf Regreßforderungen nicht irrtumsbedingt, sondern in Kenntnis des wahren Sachverhalts verzichtet - darf mangels eines aus der inkriminierten Straftat entstandenen tatsächlichen Schadens (Paragraphen 4, 365, 369, StPO) ein Privatbeteiligten-Zuspruch nicht erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090482
Dokumentnummer
JJR_19950420_OGH0002_0150OS00037_9500000_001