Die von der Angeklagten gegen das Urteil aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.Die von der Angeklagten gegen das Urteil aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist begründet.
Die Angeklagte wendet zu Recht ein, dass das Erstgericht die Höhe des im Vermögen der B***** GmbH durch die Tat eingetretenen Schadens mit 34.000 Euro festgestellt, im Urteil aber keinerlei Begründung gegeben hat, wie es zu dieser Schadenssumme gelangte.
Die Höhe des Schadens der B***** GmbH ist eine entscheidende Tatsache, weil die übrigen festgestellten Schadensbeträge (9.000 Euro bei Angela und Reinhard Ba***** und 10.000 Euro bei Huberta G*****) insgesamt 50.000 Euro und damit die Wertgrenze für die Anwendbarkeit des § 147 Abs 3 StGB nicht überschreiten.Die Höhe des Schadens der B***** GmbH ist eine entscheidende Tatsache, weil die übrigen festgestellten Schadensbeträge (9.000 Euro bei Angela und Reinhard Ba***** und 10.000 Euro bei Huberta G*****) insgesamt 50.000 Euro und damit die Wertgrenze für die Anwendbarkeit des Paragraph 147, Absatz 3, StGB nicht überschreiten.
Der Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) in Ansehung der Feststellungen zur Wertqualifikation erforderte die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung nach § 147 Abs 3 StGB und demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Zuspruch an die Privatbeteiligte B***** GmbH und insoweit die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 7).Der Begründungsmangel (Ziffer 5, vierter Fall) in Ansehung der Feststellungen zur Wertqualifikation erforderte die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die rechtliche Beurteilung nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB und demzufolge auch im Strafausspruch sowie im Zuspruch an die Privatbeteiligte B***** GmbH und insoweit die Anordnung neuer Verhandlung und Entscheidung (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 7).
Im zweiten Rechtsgang wird zudem in der gebotenen Deutlichkeit festzustellen sein, worin das Erstgericht den Schaden des Leasingunternehmens erblickt. Rechtlich wird die aufgelöste Subsumtionseinheit neu zu bilden sein (§ 29 StGB; RIS-Justiz RS0116734; Ratz, WK-StPO § 289 Rz 10).Im zweiten Rechtsgang wird zudem in der gebotenen Deutlichkeit festzustellen sein, worin das Erstgericht den Schaden des Leasingunternehmens erblickt. Rechtlich wird die aufgelöste Subsumtionseinheit neu zu bilden sein (Paragraph 29, StGB; RIS-Justiz RS0116734; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 10).