Entscheidung 15 Os 38/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.04.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Wolfgang W*****-G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Luis G***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.November 1997, GZ 15 Os 173/97 (= GZ 23 e Vr 7376/97-10 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16.April 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kast als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Wolfgang W*****-G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Luis G***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27.November 1997, GZ 15 Os 173/97 (= GZ 23 e römisch fünf r 7376/97-10 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. November 1997, GZ 15 Os 173/97-4, ist, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß die Beschwerde zurückzuweisen war.Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 27. November 1997, GZ 15 Os 173/97-4, ist, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 18, Absatz eins, 92, Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß die Beschwerde zurückzuweisen war.
Was das übrige Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 StPO über alle in dieser Strafprozeßordnung zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat, somit ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten kann. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf derartige Argumente in der Eingabe nicht Rücksicht zu nehmen war.Was das übrige Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, StPO über alle in dieser Strafprozeßordnung zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der Paragraphen 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat, somit ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten kann. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen, weshalb auf derartige Argumente in der Eingabe nicht Rücksicht zu nehmen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00038.98.0416.000
Dokumentnummer
JJT_19980416_OGH0002_0150OS00038_9800000_000