Gründe:
Im Strafverfahren gegen Rene K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 erster Fall StGB, AZ 32 U 11/11p (vormals: AZ 38 U 74/10w), führte das Bezirksgericht Favoriten am 27. Oktober 2010 die Hauptverhandlung gemäß § 427 Abs 1 StPO in Abwesenheit des per Hinterlegung (§ 17 ZustG) geladenen (ON 1, S 4), jedoch nicht bei Gericht erschienen Angeklagten durch (ON 12).Im Strafverfahren gegen Rene K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB, AZ 32 U 11/11p (vormals: AZ 38 U 74/10w), führte das Bezirksgericht Favoriten am 27. Oktober 2010 die Hauptverhandlung gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO in Abwesenheit des per Hinterlegung (Paragraph 17, ZustG) geladenen (ON 1, S 4), jedoch nicht bei Gericht erschienen Angeklagten durch (ON 12).
Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Senat A***** schloss sich dem Strafverfahren mit einem Betrag von 5.500 Euro als Privatbeteiligter an (ON 12, S 5).
Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete der Bezirksrichter das Abwesenheitsurteil. Im Protokoll über die Hauptverhandlung wurde hiezu vermerkt:
„Schuldspruch: wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4, 1. Fall StGB„Schuldspruch: wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, eins, Fall StGB
Strafe: nach § 88 Abs 4 StGB 1. StrafsatzStrafe: nach Paragraph 88, Absatz 4, StGB 1. Strafsatz
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4,--, Gesamtgeldstrafe von € 240,--, EFS von 30 Tagen
Kostenersatz nach § 389 Abs 1 StPO,Kostenersatz nach Paragraph 389, Absatz eins, StPO,
Rene K***** ist weiters schuldig, dem Senat A***** € 2.500,-- zu zahlen (§ 369 Abs 1 StPO).Rene K***** ist weiters schuldig, dem Senat A***** € 2.500,-- zu zahlen (Paragraph 369, Absatz eins, StPO).
Mit seinen restlichen Ansprüchen wird der Privatbeteiligte auf den ZRW verwiesen (§ 366 Abs 2 StPO).Mit seinen restlichen Ansprüchen wird der Privatbeteiligte auf den ZRW verwiesen (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).
mildernd: der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend: kein Umstand“ (ON 12, S 5 und 7).
Nach der schriftlichen Urteilsausfertigung (ON 13) hat Rene K***** am 10. Mai 2010 in Wien-Favoriten als Kraftfahrzeugslenker durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen und zumutbaren Sorgfalt Senat A***** fahrlässig am Körper verletzt, indem er infolge mangelnder Fahrpraxis die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und gegen den Eingang eines Supermarkts prallte, wodurch sein Beifahrer Senat A***** zwei Sehnenrisse und einen Schulterfaserringriss, sohin eine an sich schwere Verletzung, erlitt. Den Privatbeteiligtenzuspruch an Senat A***** gründete das Bezirksgericht Favoriten auf die erlittenen Verletzungen sowie die Beschädigung des Fahrzeugs des Geschädigten, wobei es von einem erheblichen Mitverschulden ausging (US 9).
Seinen gegen dieses Abwesenheitsurteil erhobenen Einspruch (ON 14) zog Rene K***** am 11. Jänner 2011 ausdrücklich zurück (ON 15), sodass das Urteil in Rechtskraft erwuchs.