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Entscheidung 15 Os 39/11s×

Entscheidung 15 Os 39/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os39/11s (15Os40/11p)

Entscheidungsdatum

04.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Tomecek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB, AZ 32 U 11/11p (vormals: AZ 38 U 74/10w) des Bezirksgerichts Favoriten, über die von der Generalprokuratur gegen den im Abwesenheitsurteil vom 27. Oktober 2010 ergangenen Privatbeteiligtenzuspruch und einen weiteren Vorgang erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur Generalanwältin Mag. Fürnkranz sowie des Privatbeteiligten Senat A***** zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ 32 U 11/11p (vormals AZ 38 U 74/10w) des Bezirksgerichts Favoriten verletzen:

1./ der im Abwesenheitsurteil vom 27. Oktober 2010 ohne Anhörung des Angeklagten ergangene Zuspruch von 2.500 Euro an den Privatbeteiligten Senat A***** Paragraph 245, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 447 und Paragraph 366, Absatz 2, StPO;

2./ die Unterlassung der Aufnahme des gesamten, mündlich verkündeten Urteilsspruchs mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bezeichneten Angaben in das Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 447, StPO.

Text

Gründe:

Im Strafverfahren gegen Rene K***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB, AZ 32 U 11/11p (vormals: AZ 38 U 74/10w), führte das Bezirksgericht Favoriten am 27. Oktober 2010 die Hauptverhandlung gemäß Paragraph 427, Absatz eins, StPO in Abwesenheit des per Hinterlegung (Paragraph 17, ZustG) geladenen (ON 1, S 4), jedoch nicht bei Gericht erschienen Angeklagten durch (ON 12).

Der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge Senat A***** schloss sich dem Strafverfahren mit einem Betrag von 5.500 Euro als Privatbeteiligter an (ON 12, S 5).

Nach Schluss des Beweisverfahrens verkündete der Bezirksrichter das Abwesenheitsurteil. Im Protokoll über die Hauptverhandlung wurde hiezu vermerkt:

„Schuldspruch: wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, eins, Fall StGB

Strafe: nach Paragraph 88, Absatz 4, StGB 1. Strafsatz

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 4,--, Gesamtgeldstrafe von € 240,--, EFS von 30 Tagen

Kostenersatz nach Paragraph 389, Absatz eins, StPO,

Rene K***** ist weiters schuldig, dem Senat A***** € 2.500,-- zu zahlen (Paragraph 369, Absatz eins, StPO).

Mit seinen restlichen Ansprüchen wird der Privatbeteiligte auf den ZRW verwiesen (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).

mildernd: der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend: kein Umstand“ (ON 12, S 5 und 7).

Nach der schriftlichen Urteilsausfertigung (ON 13) hat Rene K***** am 10. Mai 2010 in Wien-Favoriten als Kraftfahrzeugslenker durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen und zumutbaren Sorgfalt Senat A***** fahrlässig am Körper verletzt, indem er infolge mangelnder Fahrpraxis die Herrschaft über das Fahrzeug verlor und gegen den Eingang eines Supermarkts prallte, wodurch sein Beifahrer Senat A***** zwei Sehnenrisse und einen Schulterfaserringriss, sohin eine an sich schwere Verletzung, erlitt. Den Privatbeteiligtenzuspruch an Senat A***** gründete das Bezirksgericht Favoriten auf die erlittenen Verletzungen sowie die Beschädigung des Fahrzeugs des Geschädigten, wobei es von einem erheblichen Mitverschulden ausging (US 9).

Seinen gegen dieses Abwesenheitsurteil erhobenen Einspruch (ON 14) zog Rene K***** am 11. Jänner 2011 ausdrücklich zurück (ON 15), sodass das Urteil in Rechtskraft erwuchs.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, wurde in mehrfacher Hinsicht das Gesetz verletzt:

Nach der gemäß Paragraph 447, StPO auch im bezirksgerichtlichen Strafverfahren geltenden Bestimmung des Paragraph 245, Absatz eins a, StPO ist der Angeklagte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt. Es handelt sich dabei um eine wesentliche formelle Voraussetzung für einen Privatbeteiligtenzuspruch, um ein zwingendes, dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs Rechnung tragendes Gebot. Da der in der Hauptverhandlung nicht anwesende Rene K***** zu den privatrechtlichen Ansprüchen des Senat A***** nicht gehört wurde, verletzt der dennoch erfolgte Zuspruch an den Privatbeteiligten das Gesetz vergleiche RIS-Justiz RS0101178, RS0101197; Spenling, WK-StPO, Vor Paragraphen 366, - 379 Rz 11). Der Privatbeteiligte wäre vielmehr zur Gänze auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen (Paragraph 366, Absatz 2, StPO).

Gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO (hier: in Verbindung mit Paragraph 447, StPO) hat das Hauptverhandlungsprotokoll den gesamten Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten. Mit dem bloßen Vermerk „Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB …“ (ON 12, S 5) genügt das Hauptverhandlungsprotokoll des Bezirksgerichts Favoriten vom 27. Oktober 2010 mangels Bezeichnung der Tat, welcher der Angeklagte schuldig befunden worden ist sowie mangels Bezeichnung der einen bestimmten Strafsatz (hier: erster Fall des Paragraph 88, Absatz 4, StGB) bedingenden Tatumstände (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) diesen Anforderungen nicht vergleiche RIS-Justiz RS0098552; Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 21; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 6).

Entgegen der Ansicht der Generalprokuratur waren die Gesetzesverletzungen - auch jene betreffend den rechtsfehlerhaften Privatbeteiligtenzuspruch - lediglich festzustellen. Wurde über zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren entschieden, ist die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich auch unter dem Aspekt einer im Sinn des Artikel eins, des 1. ZPMRK geschützten Position zu prüfen: Bei untrennbar mit einem Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) verbundenen Zusprüchen (Paragraph 366, Absatz 2, StPO) prävaliert im Strafverfahren der Schutz des Angeklagten (RIS-Justiz RS0124740). Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Schuldspruch jedoch unverändert bestehen bleibt und die Gesetzesverletzung nur das Adhäsionserkenntnis betrifft, steht einer Zuerkennung konkreter Wirkung (Paragraph 292, Absatz 2, letzter Satz StPO) Artikel eins, des 1. ZPMRK entgegen, zumal - wie hier mangels Erschöpfung des Instanzenzugs - auch dem Verurteilten keine Möglichkeit zur Einbringung zulässiger weiterer Rechtsbehelfe offen stand vergleiche RIS-Justiz RS0124798 [T2]), sodass der Privatbeteiligte auf die Rechtskraft des Zuspruchs vertrauen durfte.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E97465

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0150OS00039.11S.0504.000

Im RIS seit

17.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20110504_OGH0002_0150OS00039_11S0000_000

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