Zur Beschwerde des S***:
Zwar ist der Beschwerdeeinwand, daß der Gerichtshof in den im § 238 Abs. 1 StPO bezeichneten Fällen sofort zu entscheiden hat, an sich zutreffend, doch ist die in einer Verzögerung gelegene Verletzung dieser Bestimmung nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 2 und 3 zu § 238 StPO). Der vom Verteidiger vorliegend angezogene Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO wiederum stellt (unter anderem) nur darauf ab, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag nicht erkannt worden ist. Im vorliegenden Fall erstreckte sich die fortgesetzte (siehe § 273 StPO) Hauptverhandlung vom 3. bis zum 10.Oktober 1989 (siehe § 257 StPO). Die in Frage stehenden Beweisanträge waren vom Verteidiger des Angeklagten S*** am 6. Oktober 1989 gestellt worden (S 551-553/V). Während das Gericht über einen Antrag sogleich entschied, behielt es sich die Entscheidung über die weiteren Anträge - übrigens ohne Widerspruch des Verteidigers - zunächst vor, erledigte diese aber dann am 10. Oktober 1989 (S 14/VI) noch vor dem Schluß der Verhandlung, ja sogar vor den Schlußvorträgen der Parteien (siehe § 255 Abs. 1 StPO) mit (abweisendem) Beschluß. Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung wurde aber auch die Begründung für diese Entscheidung sogleich bekanntgegeben (S 14/VI), sodaß insoferne die Verfahrensrüge von vornherein ins Leere geht.Zwar ist der Beschwerdeeinwand, daß der Gerichtshof in den im Paragraph 238, Absatz eins, StPO bezeichneten Fällen sofort zu entscheiden hat, an sich zutreffend, doch ist die in einer Verzögerung gelegene Verletzung dieser Bestimmung nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 2 und 3 zu Paragraph 238, StPO). Der vom Verteidiger vorliegend angezogene Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wiederum stellt (unter anderem) nur darauf ab, daß während der Hauptverhandlung über einen Antrag nicht erkannt worden ist. Im vorliegenden Fall erstreckte sich die fortgesetzte (siehe Paragraph 273, StPO) Hauptverhandlung vom 3. bis zum 10.Oktober 1989 (siehe Paragraph 257, StPO). Die in Frage stehenden Beweisanträge waren vom Verteidiger des Angeklagten S*** am 6. Oktober 1989 gestellt worden (S 551-553/V). Während das Gericht über einen Antrag sogleich entschied, behielt es sich die Entscheidung über die weiteren Anträge - übrigens ohne Widerspruch des Verteidigers - zunächst vor, erledigte diese aber dann am 10. Oktober 1989 (S 14/VI) noch vor dem Schluß der Verhandlung, ja sogar vor den Schlußvorträgen der Parteien (siehe Paragraph 255, Absatz eins, StPO) mit (abweisendem) Beschluß. Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung wurde aber auch die Begründung für diese Entscheidung sogleich bekanntgegeben (S 14/VI), sodaß insoferne die Verfahrensrüge von vornherein ins Leere geht.
Es wurden aber auch im übrigen durch das abweisliche Zwischenerkenntnis keine Verteidigungsrechte verletzt. S*** hat sich in der Hauptverhandlung voll schuldig bekannt (ON 202 S 28 ff) und zu dem von der Verfahrensrüge (Z 4) betroffenen Faktum (I B 14) zugegebenen, von 10 kg übernommenen Cannabisharz, an dessen Schmuggel er schon mit einem allerdings auf 5 kg eingeschränkten Vorsatz beteiligt war (III 4) - ausgenommen eine sichergestellte Teilmenge von 604 Gramm, hinsichtlich welcher ohnehin der Strafantrag zurückgezogen wurde (ON 209 S 6 = V des Freispruchs), somit ca. 9,4 kg (I B 14, US 46) - in Verkehr gesetzt zu haben (ON 202 S 41).Es wurden aber auch im übrigen durch das abweisliche Zwischenerkenntnis keine Verteidigungsrechte verletzt. S*** hat sich in der Hauptverhandlung voll schuldig bekannt (ON 202 S 28 ff) und zu dem von der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) betroffenen Faktum (römisch eins B 14) zugegebenen, von 10 kg übernommenen Cannabisharz, an dessen Schmuggel er schon mit einem allerdings auf 5 kg eingeschränkten Vorsatz beteiligt war (römisch drei 4) - ausgenommen eine sichergestellte Teilmenge von 604 Gramm, hinsichtlich welcher ohnehin der Strafantrag zurückgezogen wurde (ON 209 S 6 = römisch fünf des Freispruchs), somit ca. 9,4 kg (römisch eins B 14, US 46) - in Verkehr gesetzt zu haben (ON 202 S 41).
Der Beweisantrag dazu (ON 209 S 47), auch Harri R*** und Roland W*** zu befragen, welche Mengen an Suchtgift, von welcher Qualität, zu welchem Preis, von wem, wo und an wen verkauft bzw. vermittelt wurden, ist schon gemäß seiner allgemeinen Formulierung nicht dazu angetan, zum festgestellten, S*** betreffenden Gesamtverkauf (von 9,4 kg) einen brauchbaren und vom Geständnis des Angeklagten S*** abweichenden Beweis zu liefern, zumal allein schon Reinhard S*** als Zeuge bestätigte, in zwei Lieferungen insgesamt 8 kg erhalten zu haben (ON 209 S 5), und zusätzlich andere Personen ebenfalls beliefert wurden. Der Reinheitsgrad konnte anhand der sichergestellten Teilmenge sachverständig ermittelt werden; im übrigen wurde selbst im Beweisantrag gar nicht angeführt, welche bessere Information die genannten Zeugen dazu hätten. Ähnliches gilt für den weiters in der Beschwerde relevierten nicht durchgeführten Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Manfred E***, Michael Z*** sowie Gert S*** darüber, "welche Mengen wann, wo, zu welchem Preis, in welcher Qualität und unter welcher Tatbeteiligung der Angeklagten C***, S*** und G*** Suchtgifte nach Österreich eingeführt und dort in Verkehr gesetzt wurden, namentlich darüber, daß die angeklagten Mengen und Qualität, und auch Preis, im besonderen hinsichtlich der unter Anklage gestellten Delikte nach dem Finanzstrafgesetz in der Anklage unrichtig sind" und "daß die unter Anklage gestellten Tatvorgänge unter massiver Drohung und Zwang durch die genannten Zeugen von den Angeklagten C***, S*** und G*** verwirklicht wurden" (ON 205 S 16 f).
Die Ablehnung einer Beweisführung betreffend die Angeklagten C*** - der wie erwähnt das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ - und G*** zu rügen, steht dem Mitangeklagten S*** schon von vornherein nicht zu. Es wurde aber auch nicht dargetan, obwohl sich das Gegenteil nach der Aktenlage ergibt, und es im Beweisantrag daher eines diesbezüglichen Hinweises bedurft hätte, daß die drei beantragten Zeugen ständige Begleiter des S*** waren. Auskünfte dieser Zeugen über die gesamte Suchtgiftdelinquenz des S*** und seine allfällige Motivation hiezu erscheinen daher mangels eines gegenteiligen Hinweises ausgeschlossen. S*** selbst hat auch niemals davon gesprochen, daß er zu den Straftaten durch Bedrohung und Zwang veranlaßt worden ist, sondern vielmehr angegeben, daß Drohungen der genannten Zeugen nur dazu dienten, um das Geld für bereits überlassenes Suchtgift zu erhalten (ON 202 S 40). Es hätte daher näherer Ausführungen im Beweisantrag bedurft, wieso dennoch die genannten Zeugen darüber etwas aussagen hätten können, daß sämtliche "unter Anklage gestellten Tatvorgänge" (die übrigens keineswegs alle zu einem Schuldspruch führten: siehe Freispruch I bis V) von S*** unter strafrechtlich relevantem Zwang gesetzt wurden. Da die drei beantragten Zeugen auch beim Weiterverkauf des Suchtgifts nicht dabei waren, kannten sie ersichtlich auch nicht dessen Erlös.Die Ablehnung einer Beweisführung betreffend die Angeklagten C*** - der wie erwähnt das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ - und G*** zu rügen, steht dem Mitangeklagten S*** schon von vornherein nicht zu. Es wurde aber auch nicht dargetan, obwohl sich das Gegenteil nach der Aktenlage ergibt, und es im Beweisantrag daher eines diesbezüglichen Hinweises bedurft hätte, daß die drei beantragten Zeugen ständige Begleiter des S*** waren. Auskünfte dieser Zeugen über die gesamte Suchtgiftdelinquenz des S*** und seine allfällige Motivation hiezu erscheinen daher mangels eines gegenteiligen Hinweises ausgeschlossen. S*** selbst hat auch niemals davon gesprochen, daß er zu den Straftaten durch Bedrohung und Zwang veranlaßt worden ist, sondern vielmehr angegeben, daß Drohungen der genannten Zeugen nur dazu dienten, um das Geld für bereits überlassenes Suchtgift zu erhalten (ON 202 S 40). Es hätte daher näherer Ausführungen im Beweisantrag bedurft, wieso dennoch die genannten Zeugen darüber etwas aussagen hätten können, daß sämtliche "unter Anklage gestellten Tatvorgänge" (die übrigens keineswegs alle zu einem Schuldspruch führten: siehe Freispruch römisch eins bis römisch fünf) von S*** unter strafrechtlich relevantem Zwang gesetzt wurden. Da die drei beantragten Zeugen auch beim Weiterverkauf des Suchtgifts nicht dabei waren, kannten sie ersichtlich auch nicht dessen Erlös.
Gemäß § 13 Abs. 2 SGG wurde der Erlös von insgesamt 151.900 S an Bargeld und zwei Schecks im Gesamtwert von 5.000 S für verfallen erklärt (US 21). Aus den Gründen des Urteils (S 50) ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß davon der in einem Musikinstrument versteckte, S*** betreffende Bargeldbetrag von 139.000 S zur Gänze erfaßt ist. Daß hingegen der Abzug von 15.000 S, der nur den bei G*** sichergestellten Bargeldbetrag von 27.000 S betraf (siehe ON 55), mit einem nicht in der Hauptverhandlung verlesenen Ausfolgungsbeschluß (ON 85) begründet wurde, bleibt damit für S*** unentscheidend.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SGG wurde der Erlös von insgesamt 151.900 S an Bargeld und zwei Schecks im Gesamtwert von 5.000 S für verfallen erklärt (US 21). Aus den Gründen des Urteils (S 50) ergibt sich mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß davon der in einem Musikinstrument versteckte, S*** betreffende Bargeldbetrag von 139.000 S zur Gänze erfaßt ist. Daß hingegen der Abzug von 15.000 S, der nur den bei G*** sichergestellten Bargeldbetrag von 27.000 S betraf (siehe ON 55), mit einem nicht in der Hauptverhandlung verlesenen Ausfolgungsbeschluß (ON 85) begründet wurde, bleibt damit für S*** unentscheidend.
Entgegen seinen weiteren Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5), ergibt sich der den Angeklagten S*** betreffende Verfallsbetrag keineswegs aus dem eben erwähnten Ausfolgungsbeschluß (ON 85), sondern vielmehr aus der Anzeige gegen S*** (ON 15 insbesondere S 95 I), die gar wohl in der Hauptverhandlung verlesen wurde (ON 210 S 11) und auch nach den Entscheidungsgründen verwertet wurde (US 25). Die Rechtsrüge (Z 9 a) geht nicht von den betreffend die Finanzvergehen festgestellten Ein- bzw. Abgabenbeträgen aus, sondern wendet sich unsubstantiiert gegen die Konstatierungen der Tatrichter. Diese aber haben dafür sehr wohl eine Grundlage, nämlich die Berechnungen des Zollamts angegeben (US 25, 52). Abweichungen von den Ziffern des Zollamtes aber, sind in dem vom Schöffengericht jeweils angenommenen eingeschränkten Vorsatz begründet. Ebenso verfehlt ist in diesem Zusammenhang der rechtliche (Z 9 a) Angriff auf die Feststellung, daß bei den nicht sichergestellten Haschischmengen ein THC-Gehalt von 9 % zugrunde gelegt werde, unzulässig ist eine solche Annahme nicht. Der Zollwert aber ist damit nicht unmittelbar zusammenhängend, wie in Erledigung der Subsumtionsrüge (Z 10) noch ausgeführt werden wird. Die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz wiederum stellt sich jedenfalls nicht als gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar. Der ergriffene Erlös wurde für verfallen erklärt (US 21, 50); soweit der Erlös aber nicht greifbar und auch nicht mehr zu ermitteln war, wurde bei Ausmittlung der Wertersatzstrafen auf den Wert gegriffen (US 56 f). Die Beschwerde vertauscht nun die jeweiligen Urteilsgründe, nämlich jene für die Wertersatzstrafe und jene für den ergriffenen und verfallen erklärten Erlös, wenn sie ersichtlich meint, daß ein nicht festgestellter Erlös für verfallen erklärt worden sei.Entgegen seinen weiteren Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,), ergibt sich der den Angeklagten S*** betreffende Verfallsbetrag keineswegs aus dem eben erwähnten Ausfolgungsbeschluß (ON 85), sondern vielmehr aus der Anzeige gegen S*** (ON 15 insbesondere S 95 römisch eins), die gar wohl in der Hauptverhandlung verlesen wurde (ON 210 S 11) und auch nach den Entscheidungsgründen verwertet wurde (US 25). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, a) geht nicht von den betreffend die Finanzvergehen festgestellten Ein- bzw. Abgabenbeträgen aus, sondern wendet sich unsubstantiiert gegen die Konstatierungen der Tatrichter. Diese aber haben dafür sehr wohl eine Grundlage, nämlich die Berechnungen des Zollamts angegeben (US 25, 52). Abweichungen von den Ziffern des Zollamtes aber, sind in dem vom Schöffengericht jeweils angenommenen eingeschränkten Vorsatz begründet. Ebenso verfehlt ist in diesem Zusammenhang der rechtliche (Ziffer 9, a) Angriff auf die Feststellung, daß bei den nicht sichergestellten Haschischmengen ein THC-Gehalt von 9 % zugrunde gelegt werde, unzulässig ist eine solche Annahme nicht. Der Zollwert aber ist damit nicht unmittelbar zusammenhängend, wie in Erledigung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) noch ausgeführt werden wird. Die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz wiederum stellt sich jedenfalls nicht als gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge dar. Der ergriffene Erlös wurde für verfallen erklärt (US 21, 50); soweit der Erlös aber nicht greifbar und auch nicht mehr zu ermitteln war, wurde bei Ausmittlung der Wertersatzstrafen auf den Wert gegriffen (US 56 f). Die Beschwerde vertauscht nun die jeweiligen Urteilsgründe, nämlich jene für die Wertersatzstrafe und jene für den ergriffenen und verfallen erklärten Erlös, wenn sie ersichtlich meint, daß ein nicht festgestellter Erlös für verfallen erklärt worden sei.
Zur Beschwerde des G***:
Auch dieser Angeklagte verwahrt sich aus der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO dagegen, daß über die Anträge seines Verteidigers nicht sofort, sondern erst nach Schluß des Beweisverfahrens erkannt worden ist. Er ist damit auf die diesbezügliche einleitende Erledigung der Beschwerde des Mitangeklagten S*** (zur Z 4), wonach die Entscheidung jedenfalls aber vor dem Schlußvortrag seines Verteidigers (§ 255 StPO), und damit weit vor Schluß der Verhandlung (§ 257 StPO) erfolgte, zu verweisen.Auch dieser Angeklagte verwahrt sich aus der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO dagegen, daß über die Anträge seines Verteidigers nicht sofort, sondern erst nach Schluß des Beweisverfahrens erkannt worden ist. Er ist damit auf die diesbezügliche einleitende Erledigung der Beschwerde des Mitangeklagten S*** (zur Ziffer 4,), wonach die Entscheidung jedenfalls aber vor dem Schlußvortrag seines Verteidigers (Paragraph 255, StPO), und damit weit vor Schluß der Verhandlung (Paragraph 257, StPO) erfolgte, zu verweisen.
Gleiches gilt für die weitere Verfahrensrüge, daß die Zeugen R***, W***, E***, S*** UND Z*** nicht zu den
von ihm - wie von S*** - beantragten Beweisen vernommen wurden. Ergänzend zu der diesbezüglichen Beschwerdeerledigung des S*** sei nochmals hervorgehoben, daß S*** und E*** nur an einer einzigen Tathandlung von S*** und G*** (I B 10), Z*** nur an einer einzigen des C*** (I A 3) beteiligt bzw. mitbefaßt waren. Es hätte daher konkreter Hinweise im Beweisantrag bedurft, wieso dennoch die genannten drei Personen ein umfassendes Wissen über die Suchtgiftkriminalität des Angeklagten G*** besässen und damit dessen Geständnis, auf welches sich die Verurteilung gründet, widerlegen hätten können, sowie, daß sie auch bestätigen würden, Zwang und Drohung gegen G*** und seine Mittäter zur Begehung der Taten ausgeübt zu haben, dies trotz der Tatsache, daß G*** nur ein einziges Mal von einem Druck in der Richtung sprach, daß rasch zu verkaufen war (ON 204 S 27).von ihm - wie von S*** - beantragten Beweisen vernommen wurden. Ergänzend zu der diesbezüglichen Beschwerdeerledigung des S*** sei nochmals hervorgehoben, daß S*** und E*** nur an einer einzigen Tathandlung von S*** und G*** (römisch eins B 10), Z*** nur an einer einzigen des C*** (römisch eins A 3) beteiligt bzw. mitbefaßt waren. Es hätte daher konkreter Hinweise im Beweisantrag bedurft, wieso dennoch die genannten drei Personen ein umfassendes Wissen über die Suchtgiftkriminalität des Angeklagten G*** besässen und damit dessen Geständnis, auf welches sich die Verurteilung gründet, widerlegen hätten können, sowie, daß sie auch bestätigen würden, Zwang und Drohung gegen G*** und seine Mittäter zur Begehung der Taten ausgeübt zu haben, dies trotz der Tatsache, daß G*** nur ein einziges Mal von einem Druck in der Richtung sprach, daß rasch zu verkaufen war (ON 204 S 27).
Zur Nichteinvernahme des beantragten Zeugen W***, der übrigens vom Gericht nicht stellig gemacht werden konnte (ON 210 S 14), muß überdies darauf verwiesen werden, daß dieser Zeuge, nachdem sich der Verteidiger des G*** nur dem Antrag des Verteidigers von S*** angeschlossen hat (ON 210 S 11), nur zur Richtigkeit der Aussage des S***, nicht aber auch zur Richtigkeit der Aussage des G*** beantragt war (ON 209 S 47).
Die beantragte und ebenfalls abgewiesene gerichtspsychiatrische Untersuchung des Angeklagten G*** über dessen Süchtigkeit und die "Zukunftsprognosen im Hinblick auf die bisher erlittene Haft" betraf einerseits keine entscheidende Tatsache, weil die Taten nicht deshalb von G*** begangen wurden, um sich iS des § 12 Abs. 2 SGG ausschließlich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen und andrerseits betraf die künftige Prognose auf Grund der Haft nicht die Schuld zur Tatzeit. Da auch ausdrücklich nicht festgestellt werden konnte, daß S*** und E*** sowie Z*** ihre SuchtgiftimporteDie beantragte und ebenfalls abgewiesene gerichtspsychiatrische Untersuchung des Angeklagten G*** über dessen Süchtigkeit und die "Zukunftsprognosen im Hinblick auf die bisher erlittene Haft" betraf einerseits keine entscheidende Tatsache, weil die Taten nicht deshalb von G*** begangen wurden, um sich iS des Paragraph 12, Absatz 2, SGG ausschließlich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen und andrerseits betraf die künftige Prognose auf Grund der Haft nicht die Schuld zur Tatzeit. Da auch ausdrücklich nicht festgestellt werden konnte, daß S*** und E*** sowie Z*** ihre Suchtgiftimporte
und -verkäufe nach bzw. in Österreich auf Grund eines durch den Angeklagten G*** herbeigeführten Kontaktes zu S*** durchgeführt haben (US 41, 42), geht die Rüge, dies auch durch die drei erwähnten Zeugen vergeblich unter Beweis zu stellen versucht zu haben (ON 210 S 9 f), ins Leere.
Auf Grund des vom im wesentlichen geständigen und für glaubwürdig befundenen G*** von den Tatrichtern in tagelangen Verhandlungen gewonnenen Bildes hatten diese keinen Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit, sie wurden auch nicht von dessen Seite geäußert oder dafür konkrete Anhaltspunkte und Symptome geliefert, sodaß zu Recht die beantragte (ON 210, S 10) Psychiatrierung des G*** unterblieb (s. § 134 Abs. 1 StPO), die, soweit sie überhaupt nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit aufzeigen sollte, ohnehin ausschließlich nur den Straf-, nicht aber den Schuldspruch betroffen hätte (§ 34 Z 1 StPO).Auf Grund des vom im wesentlichen geständigen und für glaubwürdig befundenen G*** von den Tatrichtern in tagelangen Verhandlungen gewonnenen Bildes hatten diese keinen Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit, sie wurden auch nicht von dessen Seite geäußert oder dafür konkrete Anhaltspunkte und Symptome geliefert, sodaß zu Recht die beantragte (ON 210, S 10) Psychiatrierung des G*** unterblieb (s. Paragraph 134, Absatz eins, StPO), die, soweit sie überhaupt nur eine verminderte Zurechnungsfähigkeit aufzeigen sollte, ohnehin ausschließlich nur den Straf-, nicht aber den Schuldspruch betroffen hätte (Paragraph 34, Ziffer eins, StPO).
Die Erstrichter gingen davon aus, daß der bei G*** sichergestellte Bargeldbetrag von 27.000 S und zwei Schecks Erlöse aus dem Suchtgifthandel sind (US 50). Diese Annahme ist - entgegen der Mängelrüge (Z 5) - nicht ohne Grundlage, sondern findet in der im Urteil festgestellten Beschäftigungs- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten G*** (US 25) und dem nachfolgend festgestellten lukrativen Suchtgifthandel durchaus eine Begründung. Soweit der Angeklagte G*** mit dem Hinweis auf den in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Ausfolgungsbeschluß über 15.000 S (ON 85) sich gegen die Reduzierung des Verfallsbetrages um diese Summe wendet (Z 5), ist die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt (siehe § 282 StPO).Die Erstrichter gingen davon aus, daß der bei G*** sichergestellte Bargeldbetrag von 27.000 S und zwei Schecks Erlöse aus dem Suchtgifthandel sind (US 50). Diese Annahme ist - entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - nicht ohne Grundlage, sondern findet in der im Urteil festgestellten Beschäftigungs- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten G*** (US 25) und dem nachfolgend festgestellten lukrativen Suchtgifthandel durchaus eine Begründung. Soweit der Angeklagte G*** mit dem Hinweis auf den in der Hauptverhandlung nicht verlesenen Ausfolgungsbeschluß über 15.000 S (ON 85) sich gegen die Reduzierung des Verfallsbetrages um diese Summe wendet (Ziffer 5,), ist die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt (siehe Paragraph 282, StPO).
Erhebliche Bedenken gegen den auf das Geständnis des G*** gestützten Schuldspruch, welches auch in den Geständnissen der übrigen Angeklagten seine wesentliche Deckung findet, bestehen nicht (Z 5 a).Erhebliche Bedenken gegen den auf das Geständnis des G*** gestützten Schuldspruch, welches auch in den Geständnissen der übrigen Angeklagten seine wesentliche Deckung findet, bestehen nicht (Ziffer 5, a).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) vermißt ersichtlich bloß zur Verurteilung nach dem Finanzstrafgesetz eine Grundlage für die im Urteil festgestellten Eingangsabgaben. Gleichzeitig aber muß die Beschwerde einräumen, daß dafür im Urteil ausdrücklich die Berechnungen des Zollamts angegeben sind (siehe auch US 52). Die ziffernmäßigen Divergenzen zwischen den Berechnungen des Zollamts und den Feststellungen im Urteil sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - durchaus einsichtig, nämlich aus dem im Urteil zu ersehenden unterschiedlichen Mengen, von denen das Zollamt ausging und jenen geringeren, welche die Tatrichter als jeweils vom Vorsatz erfaßt, ansahen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermißt ersichtlich bloß zur Verurteilung nach dem Finanzstrafgesetz eine Grundlage für die im Urteil festgestellten Eingangsabgaben. Gleichzeitig aber muß die Beschwerde einräumen, daß dafür im Urteil ausdrücklich die Berechnungen des Zollamts angegeben sind (siehe auch US 52). Die ziffernmäßigen Divergenzen zwischen den Berechnungen des Zollamts und den Feststellungen im Urteil sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - durchaus einsichtig, nämlich aus dem im Urteil zu ersehenden unterschiedlichen Mengen, von denen das Zollamt ausging und jenen geringeren, welche die Tatrichter als jeweils vom Vorsatz erfaßt, ansahen.
Soweit aber die Beschwerde inhaltlich auf die höheren Beträge des Zollamts als jene im Urteil rekurriert, ist sie zum Nachteil des Angeklagten ausgeführt (siehe abermals § 282 StPO). Die jeweilige Qualität des Suchtgifts wurde stets im Urteil festgestellt und auch entsprechend begründet; der Zollwert des Suchtgifts aber steht damit, wie schon diesbezüglich in Erledigung der Beschwerde S*** ausgeführt, nicht im unmittelbaren Zusammenhang.Soweit aber die Beschwerde inhaltlich auf die höheren Beträge des Zollamts als jene im Urteil rekurriert, ist sie zum Nachteil des Angeklagten ausgeführt (siehe abermals Paragraph 282, StPO). Die jeweilige Qualität des Suchtgifts wurde stets im Urteil festgestellt und auch entsprechend begründet; der Zollwert des Suchtgifts aber steht damit, wie schon diesbezüglich in Erledigung der Beschwerde S*** ausgeführt, nicht im unmittelbaren Zusammenhang.
Zur Beschwerde des R***:
Der Verteidiger dieses Angeklagten hatte beantragt die Einholung eines Gutachtens "ausgehend von den Aussagen des Zeugen Z***, der die Beschaffenheit und Qualität des Suchtgifts genau kennt und nach dessen Aussage von einem THC-Gehalt von maximal 0 bis 3 % auszugehen ist" (ON 209 S 45).
Abgesehen davon, daß die gewählte Antragsformulierung gar kein Beweisthema nennt, war die Einholung eines Gutachtens unerheblich, weil eine Befunderhebung durch einen Sachverständigen mangels eines Warenvorrates des davon betroffenen Suchtgifts, ausgeschlossen war und weil überdies die Tatrichter nicht von einem THC-Gehalt von 0 bis 3 %, sondern auf Grund der Verfahrensergebnisse beweiswürdigend von einem höheren ausgegangen sind, sodaß alle gutachtlichen Überlegungen über einen tatsächlich nicht angenommenen THC-Gehalt ins Leere gehen müssen (siehe auch Mayerhofer-Rieder2 ENr. 67 zu § 281 Z 4 StPO). Soweit aber in der Verfahrensrüge dazu noch erwähnt wird, daß unter Zugrundelegung eines THC-Gehalts von 0 bis 3 % in keinem einzigen dem Angeklagten R*** zur Last gelegten Fall die übergroße Menge überschritten wäre, übersieht der Beschwerdeführer, daß Z*** gar nicht über alle Suchtgiftstraftaten des Angeklagten R*** informiert war und die Tatrichter ausdrücklich von einer Handlungseinheit (US 51) der abgeurteilten Suchtgiftstraftaten ausgegangen sind. Soweit die Rechtsrüge gegen die ausdrücklichen und begründeten Feststellungen der Tatrichter gerichtet ist, wonach auch R*** den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt der einzelnen Suchtgiftmengen in seinen Vorsatz aufgenommen (US 51) und die Straftaten in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, entbehrt sie der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht einen Rechtsfehler der zu beurteilenden Taten aufzeigt, sondern sich gegen die Konstatierungen hiezu wendet, und dies sogar in teilweiser Abkehr vom Geständnis des Angeklagten und unter Anführung von in erster Instanz nicht hervorgekommenen Umständen. Die drei Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in dem bezeichneten Umfang teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Abgesehen davon, daß die gewählte Antragsformulierung gar kein Beweisthema nennt, war die Einholung eines Gutachtens unerheblich, weil eine Befunderhebung durch einen Sachverständigen mangels eines Warenvorrates des davon betroffenen Suchtgifts, ausgeschlossen war und weil überdies die Tatrichter nicht von einem THC-Gehalt von 0 bis 3 %, sondern auf Grund der Verfahrensergebnisse beweiswürdigend von einem höheren ausgegangen sind, sodaß alle gutachtlichen Überlegungen über einen tatsächlich nicht angenommenen THC-Gehalt ins Leere gehen müssen (siehe auch Mayerhofer-Rieder2 ENr. 67 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Soweit aber in der Verfahrensrüge dazu noch erwähnt wird, daß unter Zugrundelegung eines THC-Gehalts von 0 bis 3 % in keinem einzigen dem Angeklagten R*** zur Last gelegten Fall die übergroße Menge überschritten wäre, übersieht der Beschwerdeführer, daß Z*** gar nicht über alle Suchtgiftstraftaten des Angeklagten R*** informiert war und die Tatrichter ausdrücklich von einer Handlungseinheit (US 51) der abgeurteilten Suchtgiftstraftaten ausgegangen sind. Soweit die Rechtsrüge gegen die ausdrücklichen und begründeten Feststellungen der Tatrichter gerichtet ist, wonach auch R*** den an die bewußt kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt der einzelnen Suchtgiftmengen in seinen Vorsatz aufgenommen (US 51) und die Straftaten in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, entbehrt sie der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht einen Rechtsfehler der zu beurteilenden Taten aufzeigt, sondern sich gegen die Konstatierungen hiezu wendet, und dies sogar in teilweiser Abkehr vom Geständnis des Angeklagten und unter Anführung von in erster Instanz nicht hervorgekommenen Umständen. Die drei Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in dem bezeichneten Umfang teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Die sachliche Erledigung des weiteren (hinreichend substantiierten) Vorbringens in den Rechtsrügen der drei Angeklagten war hingegen einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (§ 285 d Abs. 2 StPO), in dem über die Berufungen entschieden werden wird (§ 296 Abs. 3 StPO) und zu dem der Oberste Gerichtshof sich auch die ihm gemäß § 290 Abs. 1 StPO zustehenden Befugnisse auszuüben vorbehält.Die sachliche Erledigung des weiteren (hinreichend substantiierten) Vorbringens in den Rechtsrügen der drei Angeklagten war hingegen einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorzubehalten (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO), in dem über die Berufungen entschieden werden wird (Paragraph 296, Absatz 3, StPO) und zu dem der Oberste Gerichtshof sich auch die ihm gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnisse auszuüben vorbehält.