Rechtssatz RS0098122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098122
Entscheidungsdatum
15.05.1990
Rechtssatz
Die in einer nicht sofortigen Entscheidung gelegene Verletzung der Bestimmung des § 238 Abs 1 StPO ist nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht; der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO wiederum stellt (ua) nur darauf ab, daß während der Hauptverhandlung nicht erkannt worden ist.Die in einer nicht sofortigen Entscheidung gelegene Verletzung der Bestimmung des Paragraph 238, Absatz eins, StPO ist nicht ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht; der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wiederum stellt (ua) nur darauf ab, daß während der Hauptverhandlung nicht erkannt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098122
Dokumentnummer
JJR_19900515_OGH0002_0150OS00039_9000000_002