Zur Verfahrensrüge (Z 4) ist der Beschwerdeführer deshalb nicht legitimiert, weil dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die am 3. Juni 1998 gemäß § 276a StPO neu durchgeführte Hauptverhandlung, dessen Berichtigung der Angeklagte nicht begehrt hat, ein (neuerlicher) Antrag (vgl hiezu S 163 f und 177 ff/IV) auf Erstattung eines Sachverständigengutachtens durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer mit der Modifizierung, "daß die Buchhaltungsunterlagen im Zuge einer Ausführung durch persönliche Suche mit dem Angeklagten beigeschafft werden müßten" (s ON 85/IV, insbesondere S 283 unten), nicht zu entnehmen ist. Eine nachträgliche, demnach prozessual verspätete, Rüge kann indes das Unterbleiben einer zeitgerechten (neuerlichen) Antragstellung nicht sanieren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1, 4, 4g, 15, 31).Zur Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist der Beschwerdeführer deshalb nicht legitimiert, weil dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die am 3. Juni 1998 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführte Hauptverhandlung, dessen Berichtigung der Angeklagte nicht begehrt hat, ein (neuerlicher) Antrag vergleiche hiezu S 163 f und 177 ff/IV) auf Erstattung eines Sachverständigengutachtens durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer mit der Modifizierung, "daß die Buchhaltungsunterlagen im Zuge einer Ausführung durch persönliche Suche mit dem Angeklagten beigeschafft werden müßten" (s ON 85/IV, insbesondere S 283 unten), nicht zu entnehmen ist. Eine nachträgliche, demnach prozessual verspätete, Rüge kann indes das Unterbleiben einer zeitgerechten (neuerlichen) Antragstellung nicht sanieren (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 1, 4, 4g, 15, 31).
Mit dem undifferenziert auf Z 5 und Z 5a gestützten Vorbringen behauptet der Nichtigkeitswerber zunächst ganz allgemein, aber urteilsfremd (vgl US 11, 30 und Fakten 2, 5 bis 9 und 20), bei allen ihm zu Last gelegten Betrugstaten handle es sich um Geschäftsverbindlichkeiten, die er im Zuge von wirtschaftlichen Tätigkeiten als Geschäftsführer der von ihm geführten Kapitalgesellschaften eingegangen sei. Bei der Schilderung seines Lebenslaufes (US 9 ff) werde "in einer das Gebot des fair trial gemäß Art 6 MRK verletzenden Weise" die Tatsache verwertet, daß er "mehrfach einschlägig vorbestraft" sei. Für das Tatbestandselement der Täuschung (über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit) fehle es bei den einzelnen Delikten an einer konkreten Begründung; denn zur "Täuschungs- und Bereicherungsabsicht" habe sich das Erstgericht im wesentlichen nur darauf bezogen, daß er zufolge der vielen einschlägigen Vorstrafen eben zu betrügerischen Handlungen neige. Andere günstigere Beweiswürdigungsaspekte etwa im Zusammenhang mit seinen Versuchen, die durch die Haftsituation stark beeinträchtigten Unternehmen wieder halbwegs in geordnete Bahnen zu bringen, seien hingegen außer acht geblieben. Insoweit seine Einwände betreffend den Eintritt eines großen Schadens aus einer frostgeschädigten Blumenlieferung und einer nichtbetriebenen Forderung aus dem Projekt "Große Mohrengasse" mit "vorauseilender Beweiswürdigung" als unglaubwürdig abgetan würden, sei auch diese "fragwürdig".Mit dem undifferenziert auf Ziffer 5 und Ziffer 5 a, gestützten Vorbringen behauptet der Nichtigkeitswerber zunächst ganz allgemein, aber urteilsfremd vergleiche US 11, 30 und Fakten 2, 5 bis 9 und 20), bei allen ihm zu Last gelegten Betrugstaten handle es sich um Geschäftsverbindlichkeiten, die er im Zuge von wirtschaftlichen Tätigkeiten als Geschäftsführer der von ihm geführten Kapitalgesellschaften eingegangen sei. Bei der Schilderung seines Lebenslaufes (US 9 ff) werde "in einer das Gebot des fair trial gemäß Artikel 6, MRK verletzenden Weise" die Tatsache verwertet, daß er "mehrfach einschlägig vorbestraft" sei. Für das Tatbestandselement der Täuschung (über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit) fehle es bei den einzelnen Delikten an einer konkreten Begründung; denn zur "Täuschungs- und Bereicherungsabsicht" habe sich das Erstgericht im wesentlichen nur darauf bezogen, daß er zufolge der vielen einschlägigen Vorstrafen eben zu betrügerischen Handlungen neige. Andere günstigere Beweiswürdigungsaspekte etwa im Zusammenhang mit seinen Versuchen, die durch die Haftsituation stark beeinträchtigten Unternehmen wieder halbwegs in geordnete Bahnen zu bringen, seien hingegen außer acht geblieben. Insoweit seine Einwände betreffend den Eintritt eines großen Schadens aus einer frostgeschädigten Blumenlieferung und einer nichtbetriebenen Forderung aus dem Projekt "Große Mohrengasse" mit "vorauseilender Beweiswürdigung" als unglaubwürdig abgetan würden, sei auch diese "fragwürdig".
Zu den einzelnen Betrugsfällen, deren Schadensbeträge als noch immer unberichtigt aushaftend zugestanden werden, trachtet die Beschwerde (vermeintliche) Begründungsmängel dahin aufzuzeigen, daß der Angeklagte
* zu 1) und 2) die Auftraggeber von vorneherein getäuscht habe;
* zu 3) keine Geldmittel gehabt hätte, "derart kleine Beträge zu bezahlen", weshalb dieser Sachverhalt - nach Meinung der Beschwerde - eher dem Kridatatbestand zuzuordnen wäre;
* zu 4) von Anfang an getäuscht und mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe, wobei das Erstgericht seine Verantwortung nur unvollständig berücksichtigt habe, weshalb auch dieses Faktum eher unter den Kridatatbestand einzureihen gewesen wäre;
* zu 6) mit "bedenklicher Beweiswürdigung" als unglaubwürdig hingestellt und die (für den Angeklagten sprechenden) Aussagen des Zeugen Jovan P***** übergangen würden, aber trotzdem nicht begründet werden könne, daß der Angeklagte schon bei Übernahme der Akonti "wissen hätte müssen", daß das Fahrzeug nicht lieferbar wäre;
* zu 7) bereits bei einem Inkasso der Anzahlung einer Betrugsabsicht gehabt habe;
* zu 10) zu Unrecht bezichtigt werde, den Notar Dr. Kralik getäuscht zu haben.
Zu 8) wendet der Nichtigkeitswerber ein, seine Verantwortung, wonach es sich beim kassierten Betrag von 15.000 S um eine "Beteiligung" der Gertrude Sch***** gehandelt habe, werde durch deren Zeugenaussage im wesentlichen bestätigt, zumindest aber nicht widerlegt, sodaß "im Zweifel" zu seinen Gunsten davon auszugehen sei.
Bezüglich der Betrugsfakten 11 und 13 bis 23 moniert der Beschwerdeführer schließlich eine ausreichende Begründung für den "Betrugstatbestand in subjektiver und objektiver Hinsicht", weil man ihm - unter Zugrundelegung seiner Verantwortung - nicht den Vorsatz (nicht einmal in Form der "bewußten Fahrlässigkeit") vorwerfen dürfe, daß er schon zum Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeiten von vorneherein damit "rechnen mußte", diese "nie" bezahlen zu können, und er daher auch keine Täuschungshandlung gesetzt habe. Im übrigen unterstelle ihm das Erstgericht insoferne nur "Vorsatz zumindest in der Form bewußter Fahrlässigkeit". Zudem bleibe seine Verantwortung ungeprüft, daß er die im November 1996 eingegangenen Verbindlichkeiten aus den zu erwartenden Entgelten für erbrachte Leistungen zum Projekt "Große Mohrengasse" leicht habe bezahlen können (vgl aber hiezu US 47). Bei Abschluß des Bestandsvertrages im Oktober 1996 (Faktum 16) hinwieder "mußte er" nach Meinung der Beschwerde "noch nicht damit rechnen", daß er diese Forderung durch die spätere Verhaftung nicht mehr werde bezahlen können.Bezüglich der Betrugsfakten 11 und 13 bis 23 moniert der Beschwerdeführer schließlich eine ausreichende Begründung für den "Betrugstatbestand in subjektiver und objektiver Hinsicht", weil man ihm - unter Zugrundelegung seiner Verantwortung - nicht den Vorsatz (nicht einmal in Form der "bewußten Fahrlässigkeit") vorwerfen dürfe, daß er schon zum Zeitpunkt des Eingehens der Verbindlichkeiten von vorneherein damit "rechnen mußte", diese "nie" bezahlen zu können, und er daher auch keine Täuschungshandlung gesetzt habe. Im übrigen unterstelle ihm das Erstgericht insoferne nur "Vorsatz zumindest in der Form bewußter Fahrlässigkeit". Zudem bleibe seine Verantwortung ungeprüft, daß er die im November 1996 eingegangenen Verbindlichkeiten aus den zu erwartenden Entgelten für erbrachte Leistungen zum Projekt "Große Mohrengasse" leicht habe bezahlen können vergleiche aber hiezu US 47). Bei Abschluß des Bestandsvertrages im Oktober 1996 (Faktum 16) hinwieder "mußte er" nach Meinung der Beschwerde "noch nicht damit rechnen", daß er diese Forderung durch die spätere Verhaftung nicht mehr werde bezahlen können.
Solcherart wird indes keiner der relevierten, unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten Anfechtungstatbestände prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil die Beschwerde unter Außerachtlassung des Gebotes, nicht nur Spruch und Gründe als Einheit, sondern auch die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit zu beachten, bloß wiederholt auf die insgesamt für unglaubwürdig beurteilte Verantwortung des Angeklagten verweist und einzelne, teils isoliert aus dem Gesamtzusammenhang gelöste, teils sinnentstellt wiedergegebene Beweisdetails in den Vordergrund stellt. Damit kritisiert sie lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die zum Nachteil des Nichtigkeitswerbers ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne in Wahrheit formale Begründungsfehler aufzuzeigen (Z 5) noch erhebliche Bedenken gegen entscheidungswesentliche Feststellungen darzutun (Z 5a; vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 1, 2, 4, 4a; § 281 Z 5a E 1, 4, 16, 17 uam). Dies erhellt besonders deutlich aus der wiederholten Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes, womit eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht zulässige Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird (Mayerhofer aaO § 258 E 42).Solcherart wird indes keiner der relevierten, unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten Anfechtungstatbestände prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil die Beschwerde unter Außerachtlassung des Gebotes, nicht nur Spruch und Gründe als Einheit, sondern auch die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit zu beachten, bloß wiederholt auf die insgesamt für unglaubwürdig beurteilte Verantwortung des Angeklagten verweist und einzelne, teils isoliert aus dem Gesamtzusammenhang gelöste, teils sinnentstellt wiedergegebene Beweisdetails in den Vordergrund stellt. Damit kritisiert sie lediglich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung die zum Nachteil des Nichtigkeitswerbers ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne in Wahrheit formale Begründungsfehler aufzuzeigen (Ziffer 5,) noch erhebliche Bedenken gegen entscheidungswesentliche Feststellungen darzutun (Ziffer 5 a,; vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 1, 2, 4, 4a; Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 1, 4, 16, 17 uam). Dies erhellt besonders deutlich aus der wiederholten Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes, womit eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht zulässige Beweiswürdigungsmaxime ins Spiel gebracht wird (Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 42).
Demgegenüber haben die Erkenntnisrichter - bei gebotener Betrachtung des Urteils in seiner Gesamtheit - in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Beweisergebnisse (einschließlich der Einlassungen des Angeklagten zu jedem Anklagepunkt), vielfach illustriert durch aktenkundige, wenngleich nicht unter Anklage gestellte Tatsachen, sowie unter Verwertung des von seiner Person gewonnenen Eindrucks gemäß dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) aus einer Mehrzahl tragfähiger Prämissen alle für die Erfüllung des Betrugsverbrechens erforderlichen objektiven Tatbestandselemente und spezifischen Vorsatzkomponenten der Täuschung, Schädigung und unrechtmäßigen Bereicherung mängelfrei festgestellt. Sie haben aber auch in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung und zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), demnach formal einwandfrei dargelegt, aus welchen Erwägungen sie die Vorsatzschuld des Angeklagten schon bei Eingehen der jeweiligen Verpflichtungen als erwiesen angenommen, hingegen seiner leugnenden Verantwortung und den von ihm vorgebrachten Gegenargumenten den Glauben versagt haben (vgl insbesonders US 10 f, 15, 24 f, 28 ff, 42, 46 ff, 50 ff). Damit wurde aber auch die subjektive Tatseite hinreichend begründet.Demgegenüber haben die Erkenntnisrichter - bei gebotener Betrachtung des Urteils in seiner Gesamtheit - in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Beweisergebnisse (einschließlich der Einlassungen des Angeklagten zu jedem Anklagepunkt), vielfach illustriert durch aktenkundige, wenngleich nicht unter Anklage gestellte Tatsachen, sowie unter Verwertung des von seiner Person gewonnenen Eindrucks gemäß dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) aus einer Mehrzahl tragfähiger Prämissen alle für die Erfüllung des Betrugsverbrechens erforderlichen objektiven Tatbestandselemente und spezifischen Vorsatzkomponenten der Täuschung, Schädigung und unrechtmäßigen Bereicherung mängelfrei festgestellt. Sie haben aber auch in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung und zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), demnach formal einwandfrei dargelegt, aus welchen Erwägungen sie die Vorsatzschuld des Angeklagten schon bei Eingehen der jeweiligen Verpflichtungen als erwiesen angenommen, hingegen seiner leugnenden Verantwortung und den von ihm vorgebrachten Gegenargumenten den Glauben versagt haben vergleiche insbesonders US 10 f, 15, 24 f, 28 ff, 42, 46 ff, 50 ff). Damit wurde aber auch die subjektive Tatseite hinreichend begründet.
Die Einbeziehung des Vorlebens des Angeklagten in seine Persönlichkeitsbeurteilung ist dem dagegen erhobenen Beschwerdevorwurf zuwider keine Verletzung des Art 6 MRK.Die Einbeziehung des Vorlebens des Angeklagten in seine Persönlichkeitsbeurteilung ist dem dagegen erhobenen Beschwerdevorwurf zuwider keine Verletzung des Artikel 6, MRK.
Die Rechtsrügen (Z 9a und Z 10) enthalten keine gesetzmäßige Ausführung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe. Diese erfordert nicht nur das strikte Festhalten am gesamten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat des Urteils, sondern auch den ausschließlich auf dieser Basis geführten Nachweis einer fehlerhaften Anwendung des (konkreten) Strafgesetzes zufolge eines Feststellungsmangels oder Rechtsirrtums. Dabei darf kein konstatierter Umstand verschwiegen oder bestritten werden, noch kann die Tatsachengrundlage eigenmächtig erweitert werden. Zudem muß die Subsumtionsrüge jene Strafnorm konkretisieren, die nach ihrer Ansicht den Urteilssachverhalt qualifiziert.Die Rechtsrügen (Ziffer 9 a und Ziffer 10,) enthalten keine gesetzmäßige Ausführung der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe. Diese erfordert nicht nur das strikte Festhalten am gesamten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat des Urteils, sondern auch den ausschließlich auf dieser Basis geführten Nachweis einer fehlerhaften Anwendung des (konkreten) Strafgesetzes zufolge eines Feststellungsmangels oder Rechtsirrtums. Dabei darf kein konstatierter Umstand verschwiegen oder bestritten werden, noch kann die Tatsachengrundlage eigenmächtig erweitert werden. Zudem muß die Subsumtionsrüge jene Strafnorm konkretisieren, die nach ihrer Ansicht den Urteilssachverhalt qualifiziert.
Diesen prozessualen Geboten zuwider verweist die Beschwerde - unzulässig - im wesentlichen nur auf das Vorbringen zur Mängel- und Beweisrüge, kritisiert erneut die Urteilsbegründung als mangelhaft, bestreitet ausdrücklich, wiederholt und in allen Fällen pauschal, die
wie dargelegt formal einwandfrei begründeten - subjektiven Tatbestandselemente des Betruges und fordert letztlich - inkonsequent
einerseits aus Z 9 lit a seinen gänzlichen Freispruch, andererseits aus Z 10 seine Verurteilung global "im Sinne des § 159 StGB", wobei sie insoweit prozeßordnungwidrig offen läßt, nach welcher realkonkruierenden Variante des § 159 Abs 1 Z 1 oder Z 2 StGB dies erfolgen sollte.einerseits aus Ziffer 9, Litera a, seinen gänzlichen Freispruch, andererseits aus Ziffer 10, seine Verurteilung global "im Sinne des Paragraph 159, StGB", wobei sie insoweit prozeßordnungwidrig offen läßt, nach welcher realkonkruierenden Variante des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, StGB dies erfolgen sollte.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Dasselbe Schicksal teilt die ausgeführte Berufung wegen "Schuld", weil ein derartiges Rechtsmittel gegen ein schöffengerichtliches Urteil der Strafprozeßordnung fremd ist (vgl §§ 283 Abs 1, 294 Abs 4 StPO).Dasselbe Schicksal teilt die ausgeführte Berufung wegen "Schuld", weil ein derartiges Rechtsmittel gegen ein schöffengerichtliches Urteil der Strafprozeßordnung fremd ist vergleiche Paragraphen 283, Absatz eins, 294, Absatz 4, StPO).
Auf die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Rechtsmittelausführung (eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 21. Jänner 1999) war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine (formgerechte) Ausführung vorsieht (Mayerhofer aaO § 285 E 36 ff).Auf die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Rechtsmittelausführung (eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 21. Jänner 1999) war nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine (formgerechte) Ausführung vorsieht (Mayerhofer aaO Paragraph 285, E 36 ff).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem ergriffene Berufung und Beschwerde des Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die zudem ergriffene Berufung und Beschwerde des Angeklagten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).