Rechtssatz RS0098103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098103
Geschäftszahl
12Os99/91; 15Os4/99 (15Os5/99)
Entscheidungsdatum
28.01.1999
Rechtssatz
Die nachträgliche Rüge eines zunächst unwidersprochen hingenommenen prozessualen Vorganges in der Hauptverhandlung (Besprechung eines Zeugen mit seinem Rechtsvertreter während der Vernehmung) kann das Unterbleiben einer zeitgerechten Antragstellung nicht sanieren.
Entscheidungstexte
- 12 Os 99/91
Entscheidungstext OGH 12.09.1991 12 Os 99/91
- 15 Os 4/99
Entscheidungstext OGH 28.01.1999 15 Os 4/99
nur: Die nachträgliche Rüge eines zunächst unwidersprochen hingenommenen prozessualen Vorganges in der Hauptverhandlung kann das Unterbleiben einer zeitgerechten Antragstellung nicht sanieren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098103
Dokumentnummer
JJR_19910912_OGH0002_0120OS00099_9100000_001