In seiner nur gegen die Schuldsprüche wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB gerichteten Rechtsrüge (Z 11 lit a) weist der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass die im Wahrspruch in den Hauptfragen 7./ und 8./ angenommene Ausübung von Gewalt zur Sachwegnahme jegliche Konkretisierung vermissen lässt. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind jedoch gemäß § 312 StPO alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die (Haupt-)Frage aufzunehmen, und zwar dergestalt, dass nicht nur die Individualisierung (nach Ort, Zeit, Gegenstand udgl) der dem Täter angelasteten Tat(en) zum Zwecke der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat sichergestellt ist, sondern auch deren Konkretisierung durch Aufnahme der den Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten, die die Subsumtion des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch zugrunde gelegten Sachverhalts überhaupt erst ermöglicht und andererseits die Überprüfung dieser Subsumtion durch den Obersten Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren (§ 345 Abs 1 Z 11 lit a, 12, 13 StPO) gewährleistet (RIS-Justiz RS0119082).In seiner nur gegen die Schuldsprüche wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB gerichteten Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) weist der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend darauf hin, dass die im Wahrspruch in den Hauptfragen 7./ und 8./ angenommene Ausübung von Gewalt zur Sachwegnahme jegliche Konkretisierung vermissen lässt. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind jedoch gemäß Paragraph 312, StPO alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die (Haupt-)Frage aufzunehmen, und zwar dergestalt, dass nicht nur die Individualisierung (nach Ort, Zeit, Gegenstand udgl) der dem Täter angelasteten Tat(en) zum Zwecke der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung wegen derselben Tat sichergestellt ist, sondern auch deren Konkretisierung durch Aufnahme der den Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten, die die Subsumtion des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch zugrunde gelegten Sachverhalts überhaupt erst ermöglicht und andererseits die Überprüfung dieser Subsumtion durch den Obersten Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a,, 12, 13 StPO) gewährleistet (RIS-Justiz RS0119082).
Das Versäumnis des Schwurgerichtshofs, im Rahmen der Schuldfrage nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, begründet zwar prinzipiell Nichtigkeit aus Z 6 des § 345 Abs 1 StPO (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 40 f), Rechtsfehler unter dem Gesichtspunkt fehlender Feststellungen - wie hier der Fall - werden jedoch von Z 11 lit a erfasst (RIS-Justiz RS0120637, 12 Os 61/06x).Das Versäumnis des Schwurgerichtshofs, im Rahmen der Schuldfrage nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, begründet zwar prinzipiell Nichtigkeit aus Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 40 f), Rechtsfehler unter dem Gesichtspunkt fehlender Feststellungen - wie hier der Fall - werden jedoch von Ziffer 11, Litera a, erfasst (RIS-Justiz RS0120637, 12 Os 61/06x).
Dies zwingt zur Aufhebung des betroffenen Schuldspruchs und Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 344 StPO). Das übrige aus Z 6 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Beschwerdevorbringen bedurfte daher keiner Erörterung.Dies zwingt zur Aufhebung des betroffenen Schuldspruchs und Anordnung einer neuen Hauptverhandlung und Entscheidung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 344, StPO). Das übrige aus Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Beschwerdevorbringen bedurfte daher keiner Erörterung.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß § 290 Abs 1 StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Rafael K***** und Leo Kr***** der von ihnen nicht geltend gemachte, sich jedoch zu ihrem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO hinsichtlich der Hauptfragen 3./ bis 6./ von Amts wegen wahrzunehmen, weil auch in diesen keine Konkretisierung durch Aufnahme der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgte, sodass eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich ist.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch hinsichtlich der Angeklagten Rafael K***** und Leo Kr***** der von ihnen nicht geltend gemachte, sich jedoch zu ihrem Nachteil auswirkende Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO hinsichtlich der Hauptfragen 3./ bis 6./ von Amts wegen wahrzunehmen, weil auch in diesen keine Konkretisierung durch Aufnahme der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgte, sodass eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht möglich ist.
Der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme vertretenen Ansicht, auf Basis der im Wahrspruch getroffenen Konstatierungen, gegen die die Staatsanwaltschaft - infolge anklagekonformer Fragestellung und zulässiger Streichungen seitens der Geschworenen - nichts unternehmen habe können (Ratz WK-StPO § 349 Rz 8, § 281 Rz 415 ff), entsprächen die festgestellten Tathandlungen der Angeklagten dem gegenüber dem Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB gelinder pönalisierten Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB, und der daraus gezogenen Schlussfolgerung, die Angeklagten wären im Umfang der Urteilsaufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO dieses Vergehens schuldig zu erkennen, konnte nicht beigetreten werden, weil sie auf der nicht relevanten (vgl § 335 StPO; auch Danek, WK-StPO § 268 Rz 11) Annahme beruht, nach zulässiger Streichung der Elemente der Gewaltausübung sei auf die Streichung auch der bezughabenden verba legalia („mit Gewalt gegen seine Person" bzw „durch Gewalt") vergessen worden. Von der Nichtigkeit der Hauptfragen 2./ bis 8./ wären zwar - isoliert betrachtet - die Hauptfragen 9./, 10./ und 11./ nach Urkundenunterdrückung und 12./, 13./ und 14./ nach Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nicht betroffen, doch stehen sie angesichts dessen, dass sich die E-Card und die Bankomatkarte des Fabian L***** bei der Raubbeute befunden haben, für den Fall der Verneinung des Raubvorwurfs und einer allfälligen Sachwegnahme durch Diebstahl bei einem oder mehreren Angeklagten im zweiten Rechtsgang in einem derartig engen beweismäßigen Zusammenhang, dass sich im Interesse einer umfassenden Beweiswürdigung im erneuerten Verfahren eine dazu nur teilweise Urteilsaufhebung (§ 349 Abs 2 StPO) verbietet (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 3).Der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme vertretenen Ansicht, auf Basis der im Wahrspruch getroffenen Konstatierungen, gegen die die Staatsanwaltschaft - infolge anklagekonformer Fragestellung und zulässiger Streichungen seitens der Geschworenen - nichts unternehmen habe können (Ratz WK-StPO Paragraph 349, Rz 8, Paragraph 281, Rz 415 ff), entsprächen die festgestellten Tathandlungen der Angeklagten dem gegenüber dem Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB gelinder pönalisierten Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, und der daraus gezogenen Schlussfolgerung, die Angeklagten wären im Umfang der Urteilsaufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO dieses Vergehens schuldig zu erkennen, konnte nicht beigetreten werden, weil sie auf der nicht relevanten vergleiche Paragraph 335, StPO; auch Danek, WK-StPO Paragraph 268, Rz 11) Annahme beruht, nach zulässiger Streichung der Elemente der Gewaltausübung sei auf die Streichung auch der bezughabenden verba legalia („mit Gewalt gegen seine Person" bzw „durch Gewalt") vergessen worden. Von der Nichtigkeit der Hauptfragen 2./ bis 8./ wären zwar - isoliert betrachtet - die Hauptfragen 9./, 10./ und 11./ nach Urkundenunterdrückung und 12./, 13./ und 14./ nach Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nicht betroffen, doch stehen sie angesichts dessen, dass sich die E-Card und die Bankomatkarte des Fabian L***** bei der Raubbeute befunden haben, für den Fall der Verneinung des Raubvorwurfs und einer allfälligen Sachwegnahme durch Diebstahl bei einem oder mehreren Angeklagten im zweiten Rechtsgang in einem derartig engen beweismäßigen Zusammenhang, dass sich im Interesse einer umfassenden Beweiswürdigung im erneuerten Verfahren eine dazu nur teilweise Urteilsaufhebung (Paragraph 349, Absatz 2, StPO) verbietet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 3).
Es zeigt sich somit, dass in Ansehung der Schuldspruchsfakten 2./ bis 13./ die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§§ 285e, 344 StPO), sodass es die aufgezeigten Mängel erforderlich machen, schon bei nichtöffentlicher Sitzung die Wahrsprüche zu den Hauptfragen 3./ bis 14./ und das darauf beruhende Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten betreffenden Schuldsprüchen 2./ bis 7./ wegen der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, 8./ bis 10./ wegen Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie 11./ bis 13./ wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, weiters im die drei Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und der zugleich verkündete, den Angeklagten Leo Kr***** betreffende Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO unter Anordnung der Verfahrenserneuerung vor dem nunmehr sachlich zuständigen Schöffengericht (14 Os 103/06p mwN, RIS-Justiz RS0101029) aufzuheben. Im zweiten Rechtsgang wird der Entscheidung (auch) der unberührt gebliebene Teil des Wahrspruchs (zu den Hauptfragen 1./ und 2./) und der diesbezügliche Schuldspruch zugrunde zu legen sein.Es zeigt sich somit, dass in Ansehung der Schuldspruchsfakten 2./ bis 13./ die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraphen 285 e, 344, StPO), sodass es die aufgezeigten Mängel erforderlich machen, schon bei nichtöffentlicher Sitzung die Wahrsprüche zu den Hauptfragen 3./ bis 14./ und das darauf beruhende Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten betreffenden Schuldsprüchen 2./ bis 7./ wegen der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, 8./ bis 10./ wegen Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie 11./ bis 13./ wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, weiters im die drei Angeklagten betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) und der zugleich verkündete, den Angeklagten Leo Kr***** betreffende Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO unter Anordnung der Verfahrenserneuerung vor dem nunmehr sachlich zuständigen Schöffengericht (14 Os 103/06p mwN, RIS-Justiz RS0101029) aufzuheben. Im zweiten Rechtsgang wird der Entscheidung (auch) der unberührt gebliebene Teil des Wahrspruchs (zu den Hauptfragen 1./ und 2./) und der diesbezügliche Schuldspruch zugrunde zu legen sein.