Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als (Jugend-)Schöffengericht vom 4. Dezember 2009, GZ 46 Hv 22/09x-27, wurde Oguz Y***** des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 142 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als (Jugend-)Schöffengericht vom 4. Dezember 2009, GZ 46 Hv 22/09x-27, wurde Oguz Y***** des Verbrechens des Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Aus dem unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 14. März 2011, GZ 44 BE 171/11t-5 (= ON 46 des zuvor genannten Strafakts), am 15. April 2011 gemäß § 46 Abs 1 StGB - bei einem Strafrest von einem Monat - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Aus dem unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 14. März 2011, GZ 44 BE 171/11t-5 (= ON 46 des zuvor genannten Strafakts), am 15. April 2011 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB - bei einem Strafrest von einem Monat - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Aufgrund neuerlicher Delinquenz innerhalb der zuvor genannten Probezeiten wurde Oguz Y***** mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. November 2011, GZ 46 Hv 106/11b-37, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Aufgrund neuerlicher Delinquenz innerhalb der zuvor genannten Probezeiten wurde Oguz Y***** mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. November 2011, GZ 46 Hv 106/11b-37, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Unter einem fasste die Einzelrichterin gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluss, die dem Angeklagten Oguz Y***** mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 14. März 2011, GZ 44 BE 171/11t-5, gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen.Unter einem fasste die Einzelrichterin gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluss, die dem Angeklagten Oguz Y***** mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 14. März 2011, GZ 44 BE 171/11t-5, gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen.
Auch dieser Beschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.