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Entscheidung 15 Os 40/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os40/95

Entscheidungsdatum

11.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pointner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann W* wegen des Vergehens der Ansammlung von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 26.Jänner 1995, GZ 20 römisch fünf r 1418/94-38, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Jerabek, und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr.Schmidinger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Die Berufung des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W* auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen (insoweit abweichend von der wegen des Vergehens nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB erhobenen Anklage - ON 22 -) der Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, und Ziffer 2, WaffenG (1.) sowie der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB (2.) schuldig erkannt und nach Paragraph 225, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 37 Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 2403 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt, wobei der Tagessatz mit 300 S bestimmt wurde.

Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB wurden die vom Schuldspruch umfaßten Waffen, nämlich ein Kleinkalibergewehr (der Marke Husquarna Nr 433 - hier und im folgenden wird zur Verdeutlichung jeweils die nähere Bezeichnung der Waffe entsprechend der Aufstellung 123 f/I beigesetzt) mit Schalldämpfer, eine Selbstladepistole (der Marke Glock, Modell 17L, Kal. 9 mm P, Nr BK 130) mit drei Magazinen, ein Revolver (der Marke Sauer & Sohn Nr 23884/3) mit aufgeschraubtem selbstgefertigtem Lauf, Originallauf und Wechseltrommel, eine Pump-Gun mit gekürztem Lauf (Nr 9102465) sowie eine Selbstladepistole (der Marke Glock, Modell 17, Kaliber 9 mm, Nr BK 054, verändert auf 358).

Inhaltlich des erstgerichtlichen Schuldspruchs hat der Angeklagte in Innsbruck

(zu 1.) bis 26.Juni 1994 (richtig: 26.Mai 1994; vergleiche die Niederschriften über die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme 131 ff/I) - wenn auch nur fahrlässig - Faustfeuerwaffen, nämlich eine Selbstladepistole (der Marke Glock Nr BK 130) mit drei Magazinen und einen Revolver (der Marke Sauer & Sohn Nr 23884/3) mit aufgeschraubtem selbstverfertigtem Lauf, Originallauf und Wechseltrommel sowie verbotene Waffen (Paragraph 11, WaffenG), nämlich ein Kleinkalibergewehr (der Marke Husquarna Nr 433) mit Schalldämpfer und eine Pump-Gun (Nr 9102465) mit gekürztem Lauf, unbefugt besessen;

(zu 2.) am 1.Februar 1991 und Anfang März 1994 eine Selbstladepistole der Marke Glock (Modell 17, Kaliber 9 mm, BK 054, verändert auf 358), die teilweise selbst gefertigt und auf deren Patronenlagergehäuse das amtliche Beschußzeichen durch Einprägung nachgemacht worden war, sohin eine mit einem nachgemachten öffentlichen Beglaubigungszeichen versehene Sache im Rechtsverkehr gebraucht, indem er diese Waffe zunächst am 1.Februar 1991 an (seinen Bruder) Raimund W* verkaufte und übergab, sodann Anfang März 1994 der Firma "Jagdwaffen F*" mit dem Ersuchen übergab, bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck die Vernichtung der Waffe zu veranlassen.

Die Geschworenen haben die an sie gerichtete (anklagekonforme) Hauptfrage 1 (nach dem Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB), ob Johann W* schuldig sei, in Innsbruck und Mutters bis 26.Juni 1994 einen Vorrat an Waffen und Schießbedarf angesammelt und bereit gehalten zu haben, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, und zwar:

              1 Kleinkalibergewehr (der Marke Husquarna Nr 433) mit Schalldämpfer,

              1 Kleinkalibergewehr (der Marke Norinco Nr 2901125) mit Magazin,

              1 Schrotdoppelflinte (der Marke Baikal Nr 9120565) mit zwei Einsteckläufen,

              2 Wurfmesser,

              1 Selbstladepistole (der Marke Star Nr 202559) mit Magazin,

              1 Selbstladepistole (der Marke Star Nr 1143370) mit vier Magazinen,

              1 Revolver (der Marke Arminius Nr 160037),

              2 Macheten,

              1 Selbstladepistole (der Marke Glock Nr BK 130) mit drei Magazinen,

              1 Revolver (der Marke Sauer & Sohn Nr 23884/3) mit aufgeschraubtem selbstgefertigem Lauf, Originallauf und Wechseltrommel,

              1 Pump-Gun (Nr 9102465),

              3 Luftdruckpistolen,

              1.371 Stück Patronen, Kaliber 9 mm Para,

              299 Stück Patronen, Kaliber 357 Magnum,

              650 Stück Patronen, Kaliber 38 Spezial,

              260 Stück Patronen, Kaliber 22 Longrifle,

              30 Stück Patronen, Kaliber 22 Magnum, und

              15 Stück Schrotpatronen, Kaliber 12/70,

verneint und die (nur für diesen Fall vorgesehene, auf das Vergehen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WaffenG bezüglich der unter Punkt 1. des Urteilssatzes genannten Waffen gerichtete) Eventualfrage 1 ebenso wie die auf das Vergehen nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB lautende weitere (anklagekonforme) Hauptfrage 2 bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, (der Sache nach Ziffer 11, Litera a,) und Ziffer 13, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich einerseits gegen den Schuldspruch laut Punkt 1. des Urteilssatzes (jedoch nur in bezug auf zwei der dort genannten Faustfeuerwaffen, nämlich der Selbstladepistole der Marke Glock Nr BK 130 mit drei Magazinen und den Revolver der Marke Sauer & Sohn Nr 23884/3), andererseits gegen das Einziehungserkenntnis (gleichfalls nur bezüglich der vorgenannten zwei Faustfeuerwaffen); überdies meldete er eine (undifferenzierte bzw nicht näher konkretisierte) "Berufung" an.

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den zwar nicht formell, wohl aber der Sache nach gemäß Paragraph 337, StPO ergangenen vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 259, E 4) Freispruch des Angeklagten hinsichtlich der nicht vom Schuldspruch erfaßten Waffen sowie gegen den Schuldspruch eine auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a,, allenfalls Ziffer 12,, und Ziffer 6, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde aus, mit der sie insgesamt einen Schuldspruch wegen des Ansammelns von Kampfmitteln nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB anstrebt.

Keinem dieser Rechtsmittel kann ein Erfolg beschieden sein.

Voranzustellen ist, daß die Beschwerdeanträge des Angeklagten vergleiche 63/II) unter anderem zwar dahin gehen, "das Urteil ... aufzuheben und den Angeklagten lediglich wegen des fahrlässigen unbefugten Besitzes eines Kleinkalibergewehres mit Schalldämpfer sowie einer Pumpgun für schuldig zu erkennen"; sie beziehen sich somit uneingeschränkt auch auf das Schuldspruchsfaktum 2. wegen des Vergehens nach Paragraph 225, Absatz 2, StGB. Hiezu finden sich aber weder in der schriftlichen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 37/II) noch in der Beschwerdeschrift sachbezogene Ausführungen, weshalb es der Beschwerde insoweit an der gebotenen deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände ermangelt, die die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Der Angeklagte W* vertritt in Ausführung seiner Rechtsrüge den Standpunkt, daß von einem "unbefugten" Besitz der beiden Faustfeuerwaffen (der Selbstladepistole der Marke Glock Nr BK 130 und des Revolvers der Marke Sauer & Sohn Nr 23884/3) angesichts seiner hiefür durch Waffenbesitzkarte und Waffenpaß ausgewiesenen behördlichen Berechtigung keine Rede sein könne, weshalb (nach seiner Meinung) die rechtliche Beurteilung der Geschworenen insoweit verfehlt sei; richtigerweise hätte daher die Eventualfrage 1 bezüglich dieser beiden Waffen mit "nein" beantwortet werden müssen.

Die Anklagebehörde wiederum kommt aus rechtlicher Sicht (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a,, 12 StPO) unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse sowie auf die in der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck gebrachten Erwägungen zum Ergebnis, daß die Laienrichter bei der - demzufolge zu Unrecht erfolgten - Verneinung der Hauptfrage 1 (nach dem Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln) einem Rechtsirrtum unterlegen seien.

Solcherart gelangen aber die von den beiden Prozeßparteien geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Denn die Behauptung einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat (Ziffer 11, Litera a,) und welchem Strafgesetz der im Wahrspruch bejahte Sachverhalt zu unterstellen ist (Ziffer 12,), muß sich ausschließlich an den getroffenen Feststellungen im Wahrspruch orientieren vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 345, E 1; Paragraph 345, Ziffer 11, a E 1 ff; Paragraph 345, Ziffer 12, E 8), demnach im vorliegenden Fall an der Annahme der Geschworenen, daß der Angeklagte einerseits (auch) die Selbstladepistole (Marke Glock Nr BK 130) und den Revolver (Marke Sauer & Sohn Nr 23884/3) unbefugt besessen, andererseits die angeklagte Waffen- und Munitionsansammlung sowie deren Bereithaltung durch den Angeklagten nicht stattgefunden hat. In dem hier aktuellen Fall brachten die Laienrichter nämlich bereits im Wahrspruch - obschon den Rahmen des Paragraph 330, Absatz 2, StPO überschreitend - unmißverständlich zum Ausdruck, welche drei Faustfeuerwaffen der Beschwerdeführer auf Grund behördlicher Erlaubnis rechtens besaß, indem sie im Fragenkatalog zur Hauptfrage 1 die Selbstladepistole (der Marke Star Nr 202559) mit Magazin, die Selbstladepistole (der Marke Star Nr 1143370) mit vier Magazinen sowie den Revolver (der Marke Arminius Nr 160037) mit einem "W" bezeichneten und die Erklärung beifügten: "Mit 'W' bezeichnete Waffen sind behördlich genehmigt (Waffenschein bzw Waffenbesitzkarte)". Solcherart handelt es sich aber um im Wahrspruch festgestellte Tatsachen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist und er demnach nur die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf diese Tatsachen prüfen kann.

Indem sich die Rechtsrüge des Angeklagten jedoch über diese im Verdikt der Geschworenen enthaltenen Konstatierungen hinwegsetzt, ist sie - ebenso wie jene der Anklagebehörde - nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche ua Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 345, Ziffer 11, a E 2, 7; Paragraph 345, Ziffer 12, E 8).

Von diesen rechtlichen Erwägungen ausgehend bedarf aber auch der weitere Einwand des Angeklagten W* (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO), die Einziehung (auch) der Pistole der Marke Glock Nr BK 130 und des Revolvers Sauer & Sohn Nr 23884/3 sei zu Unrecht erfolgt, keiner näheren Erörterung; leitet doch der Angeklagte diesen Vorwurf gleichfalls bloß aus der (nach dem Gesagten nicht zutreffenden) Prämisse der (vermeintlich) rechtsirrigen Beurteilung dieser Faustfeuerwaffen im Wahrspruch als Deliktsobjekte des fraglichen Schuldspruchs ab.

Ganz abgesehen davon könnte eine gegenüber der Fabrikation wesentlich veränderte Faustfeuerwaffe, nämlich der mit einem selbst gefertigten Lauf von 22,4 cm Länge (statt des Originallaufes von 13,5 cm Länge) versehene Revolver Marke Sauer & Sohn Nr 23884/3 vergleiche 257/I und 181/I Punkt 10) nicht als von Waffenbesitzkarte oder Waffenpaß umfaßte erlaubte Waffe angesehen werden.

Unbegründet ist aber auch der von der Staatsanwaltschaft erhobene Einwand einer Verletzung der Vorschrift über die Fragestellung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) mit dem Argument: "Die Eventualfrage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 WaffG war nach den Verfahrensergebnissen der Hauptverhandlung und im Hinblick auf die zu Paragraph 280, StGB gefestigte Judikatur nicht indiziert, die Stellung dieser Frage daher verfehlt". Eventualiter macht sie darüber hinaus geltend, "daß die Eventualfrage im Umfang der verbotenen Waffen und Waffenteile (Pump-Gun mit gekürztem Lauf, Kleinkalibergewehr mit Schalldämpfer) nicht als Eventual- sondern als Hauptfrage 2 gestellt hätte werden müssen, weil durch Paragraph 280, StGB nicht der volle Unwert des Besitzes auch verbotener Waffen abgegolten wird und daher eintätiges Zusammentreffen von Paragraph 280, StGB mit Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG anzunehmen ist".

Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, daß mit dem "Ansammeln und Bereithalten" (auch) von verbotenen Waffen notwendigerweise deren Besitz (Gewahrsam) im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, WaffenG verbunden ist, der durch die Unterstellung unter den - gegenüber der vorgenannten Bestimmung des Waffengesetzes mit strengerer Strafe bedrohten - Tatbestand des Paragraph 280, Absatz eins, StGB in seinem Unrechtsgehalt hinreichend erfaßt wird (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 280, RN 7; SSt 55/27). Daß nach einem verdrängten, nur scheinbar konkurrierenden Delikt aber keine eigenständige Frage zu stellen ist, steht außer Zweifel.

Die vom öffentlichen Ankläger bekämpfte Erweiterung des Fragenschemas durch Aufnahme einer (nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 nach Paragraph 280, Absatz eins, StGB zu beantwortenden) Eventualfrage nach Paragraph 36, Absatz eins und Ziffer 2, WaffenG in den Fragenkatalog war andererseits - fallbezogen - schon deshalb geboten, weil der unbefugte Besitz (Gewahrsam) der in Rede stehenden Faustfeuerwaffen und verbotenen Waffen allein schon durch die Tatsache ihrer Sicherstellung beim Angeklagten hinreichend indiziert war vergleiche 121 ff/I). Demgemäß mußte den Geschworenen die Möglichkeit eröffnet werden, ihrer allfälligen Überzeugung Ausdruck zu verleihen, ob sich der Angeklagte im Sinne seiner - ein Ansammeln und Bereithalten eines Vorrates von Waffen etc entschieden in Abrede stellenden - Verantwortung in der Hauptverhandlung (9 ff/II) zwar nicht der ihm in der Anklageschrift angelasteten, wohl aber einer anderen gerichtlichen strafbaren Handlung, nämlich (hier) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WaffenG schuldig gemacht habe.

Die unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.

Zur Berufung des Angeklagten:

Der Angeklagte W* meldete (rechtzeitig) "Berufung" an (ON 37/II), ohne jedoch bei deren Anmeldung oder in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich zu erklären, ob er sich durch den Ausspruch über die verhängte Geldstrafe oder/und über den Ausspruch der sonstigen Unrechtsfolge, nämlich der Einziehung (Paragraph 26, Absatz eins, StGB) der zwei Faustfeuerwaffen beschwert erachtet (Paragraph 294, Absatz 2, StPO). Zu einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Berufungsgrundes wäre der Angeklagte aber vorliegend deshalb verpflichtet gewesen, weil die erstgerichtliche Entscheidung über die Einziehung einen Teil des Ausspruchs über die Strafe bildet (Paragraph 443, Absatz 2, StPO), der - soweit nicht wegen gesetzlicher Unzulässigkeit Urteilsnichtigkeit vorliegt vergleiche hiezu die Ausführungen zur Erledigung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO) - nur mit Berufung anfechtbar ist. Dies gilt insbesondere für die Bekämpfung des weiteren in Paragraph 26, Absatz eins, StGB statuierten Erfordernisses der Einziehung, dem zufolge eine solche nur dann statthaft ist, wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (SSt 55/28; Leukauf/Steininger aaO Paragraph 26, RN 11).

Dieser oder ein anderer Berufungsgrund wird aber vom Angeklagten nach dem Inhalt der Rechtsmittelschrift, die nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde enthält, auch nicht in der Anmeldung der Berufung geltend gemacht, weshalb die (angemeldete) Berufung zurückzuweisen war (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 294, E 6).

Die das Berufungsbegehren konkretisierenden Ausführungen des Verteidigers erst im Gerichtstag sind verspätet.

Textnummer

E39005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00040.9500.0511.0

Im RIS seit

09.11.1995

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19950511_OGH0002_0150OS00040_9500000_000

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