Rechtssatz RS0090394
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090394
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Rechtssatz
Das Unterbleiben eines Einziehungausspruchs ist nichtig, wenn es aus der unrichtigen Lösung der Frage geschah, ob es sich um instrumenta vel producta sceleris handelte. Mit Berufung anzufechten ist das Unterbleiben der Einziehung, wenn es auf die unzutreffende Lösung der (Ermessensfrage) Frage zurückzuführen ist, ob die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken.
Entscheidungstexte
- 9 Os 177/84
Entscheidungstext OGH 11.12.1984 9 Os 177/84
Veröff: SSt 55/84
- 12 Os 153/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1985 12 Os 153/84
- 10 Os 145/86
Entscheidungstext OGH 15.12.1986 10 Os 145/86
Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit einer unterbliebenen Verfallsanordnung bei Verkennung der gesetzlichen Grundvoraussetzungen (zu § 13 Abs 3 SGG nF). (T1) Veröff: EvBl 1987/127 S 453 = RZ 1987/49 S 180
- 14 Os 34/89
Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 34/89
nur: Mit Berufung anzufechten ist das Unterbleiben der Einziehung, wenn es auf die unzutreffende Lösung der (Ermessensfrage) Frage zurückzuführen ist, ob die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten ist, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken. (T2)
- 15 Os 40/95
Entscheidungstext OGH 11.05.1995 15 Os 40/95
Vgl auch; nur T2
- 13 Os 48/00
Entscheidungstext OGH 07.06.2000 13 Os 48/00
Auch; Beisatz: Mit der Behauptung, dass diese Gegenstände mangels spezifischer Gefährlichkeit nicht der Einziehung unterworfen wären, releviert der Beschwerdeführer nicht den geltend gemachten, gegen Einziehungsentscheidungen nur eingeschränkt als zulässig erachteten, materiellen Nichtigkeitsgrund, sondern die dem Ermessensbereich zugehörende und daher nur durch Berufung anfechtbare Beurteilung, ob die Einziehung nach der Beschaffenheit der Deliktsgegenstände geboten war oder Rechtsansprüche unbeteiliger Personen zu berücksichtigen waren. (T3)
- 13 Os 144/04
Entscheidungstext OGH 09.02.2005 13 Os 144/04
Vgl; nur T2
- 15 Os 97/21k
Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 97/21k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090394
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2021
Dokumentnummer
JJR_19841211_OGH0002_0090OS00177_8400000_001