Der Berufung des Angeklagten A kommt keine Berechtigung zu. Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht vollständig erfaßt. Die Berufung des Angeklagten A vermag auch keine zusätzlichen, diesem Angeklagten zugutekommenden Milderungsgründe aufzuzeigen. Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht auch durchaus zutreffend gewertet. Die verhängte Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters. Der Hinweis der Berufung, daß zufolge der Maßnahme nach § 23 Abs.1 StGB dem Angeklagten 'ohnedies ein Freiheitsentzug längerer Dauer' bevorstehe, übergeht, daß die Notwendigkeit dieser Maßnahme noch einer erneuten Prüfung anläßlich des Endes der Freiheitsstrafe unterliegt (§ 24 Abs.2 StGB).Der Berufung des Angeklagten A kommt keine Berechtigung zu. Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht vollständig erfaßt. Die Berufung des Angeklagten A vermag auch keine zusätzlichen, diesem Angeklagten zugutekommenden Milderungsgründe aufzuzeigen. Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht auch durchaus zutreffend gewertet. Die verhängte Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters. Der Hinweis der Berufung, daß zufolge der Maßnahme nach Paragraph 23, Absatz eins, StGB dem Angeklagten 'ohnedies ein Freiheitsentzug längerer Dauer' bevorstehe, übergeht, daß die Notwendigkeit dieser Maßnahme noch einer erneuten Prüfung anläßlich des Endes der Freiheitsstrafe unterliegt (Paragraph 24, Absatz 2, StGB).
Soweit die Anordnung der Maßnahme nach § 23 Abs.1 StGB vom Angeklagten A im Rahmen der Ausführungen seiner Nichtigkeitsbeschwerde (zur Z 11 des § 281 Abs.1 StPO) bekämpft werden, stellt sich dieses Vorbringen - wie bereits bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.November 1984 dargetan wurde - als Berufungsausführung dar. Die insoweit verfehlte Bezeichnung des Rechtsmittels schadet aber nicht, weil vom Angeklagten A uneingeschränkt (auch) Berufung angemeldet worden war (S 274).Soweit die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 23, Absatz eins, StGB vom Angeklagten A im Rahmen der Ausführungen seiner Nichtigkeitsbeschwerde (zur Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) bekämpft werden, stellt sich dieses Vorbringen - wie bereits bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.November 1984 dargetan wurde - als Berufungsausführung dar. Die insoweit verfehlte Bezeichnung des Rechtsmittels schadet aber nicht, weil vom Angeklagten A uneingeschränkt (auch) Berufung angemeldet worden war (S 274).
Diese Ausführungen, auf die in der Berufung verwiesen wird und die dort zum Teil ergänzt werden, gehen indes fehl:
Geschäftseinbrüche der vom Angeklagten A unternommenen Art sind entgegen der Meinung der Berufung strafbare Handlungen mit schweren Folgen.
Dies wurde vom Obersten Gerichtshof nicht nur in der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung ÖJZ-LSK 1975/195 zum Ausdruck gebracht, sondern seither wiederholt ausgesprochen, daß auch Vermögensdelikte unter diesen Begriff fallen können, wobei es insbesondere nicht so sehr auf den Umfang der Diebsbeute als vielmehr auf die Gefährlichkeit der Art des Diebstahls entscheidend ankommt (so etwa 9 0s 144/77 u.a.). So gesehen bleibt es auch ohne spezifische Bedeutung, daß im vorliegenden Fall der Wert der Beute die Grenze von 100.000 S (noch nicht) erreichte (wobei nicht außer acht zu lassen ist, daß die diebischen Angriffe des Rechtsmittelwerbers in einer Reihe von Fakten im Versuchsstadium blieben). Jedenfalls kann die vom Angeklagten A verfochtene Ansicht nicht geteilt werden, ein 'Verhältnismäßigkeitsgrundsatz' verbiete im Vergleich zu Mördern, Totschlägern oder bewaffneten Räubern die Anordnung der Maßnahme nach § 23 Abs.1 StGB im Fall eines 'gewaltlos handelnden Einbrechers'. Die Argumentation, die Schäden aus derartigen (serienmäßig verübten) Einbruchsdiebstählen würden durch überwälzung auf Grund von Versicherungsverträgen von 'wirtschaftlich potenten Versicherungsunternehmen' getragen werden und daher nicht von Opfern, 'denen es besonders schlecht geht', stellt willkürlich auf einen Punkt der wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger Taten ab und übergeht, daß Versicherungsunternehmen derartige Auswirkungen regelmäßig durch entsprechende Versicherungsprämien wieder auf Versicherungsnehmer überwälzen, die sich ungeachtet ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Potenz auf derartige Verträge einlassen müssen, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, allenfalls durch die Auswirkungen eines Geschäftseinbruches ruiniert zu werden. Die Urteilskonstatierung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte A wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen - speziell zu Geschäftseinbrüchen - befürchten läßt, daß er weiterhin solche strafbaren Handlungen, insbesondere Geschäftseinbrüche, begehen werde, wurde vom Schöffengericht (zureichend und denkmöglich) auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen, auf das (negativ geprägte) Vorleben des Angeklagten A und die Tatsache des überaus raschen Rückfalls gestützt. Dagegen vermag die Berufung nichts Entscheidendes vorzubringen. Der Hinweis auf ein im Jahr 1978Dies wurde vom Obersten Gerichtshof nicht nur in der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung ÖJZ-LSK 1975/195 zum Ausdruck gebracht, sondern seither wiederholt ausgesprochen, daß auch Vermögensdelikte unter diesen Begriff fallen können, wobei es insbesondere nicht so sehr auf den Umfang der Diebsbeute als vielmehr auf die Gefährlichkeit der Art des Diebstahls entscheidend ankommt (so etwa 9 0s 144/77 u.a.). So gesehen bleibt es auch ohne spezifische Bedeutung, daß im vorliegenden Fall der Wert der Beute die Grenze von 100.000 S (noch nicht) erreichte (wobei nicht außer acht zu lassen ist, daß die diebischen Angriffe des Rechtsmittelwerbers in einer Reihe von Fakten im Versuchsstadium blieben). Jedenfalls kann die vom Angeklagten A verfochtene Ansicht nicht geteilt werden, ein 'Verhältnismäßigkeitsgrundsatz' verbiete im Vergleich zu Mördern, Totschlägern oder bewaffneten Räubern die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 23, Absatz eins, StGB im Fall eines 'gewaltlos handelnden Einbrechers'. Die Argumentation, die Schäden aus derartigen (serienmäßig verübten) Einbruchsdiebstählen würden durch überwälzung auf Grund von Versicherungsverträgen von 'wirtschaftlich potenten Versicherungsunternehmen' getragen werden und daher nicht von Opfern, 'denen es besonders schlecht geht', stellt willkürlich auf einen Punkt der wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger Taten ab und übergeht, daß Versicherungsunternehmen derartige Auswirkungen regelmäßig durch entsprechende Versicherungsprämien wieder auf Versicherungsnehmer überwälzen, die sich ungeachtet ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Potenz auf derartige Verträge einlassen müssen, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, allenfalls durch die Auswirkungen eines Geschäftseinbruches ruiniert zu werden. Die Urteilskonstatierung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte A wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen - speziell zu Geschäftseinbrüchen - befürchten läßt, daß er weiterhin solche strafbaren Handlungen, insbesondere Geschäftseinbrüche, begehen werde, wurde vom Schöffengericht (zureichend und denkmöglich) auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen, auf das (negativ geprägte) Vorleben des Angeklagten A und die Tatsache des überaus raschen Rückfalls gestützt. Dagegen vermag die Berufung nichts Entscheidendes vorzubringen. Der Hinweis auf ein im Jahr 1978
erstattetes Gutachten krankt allein schon daran, daß in diesem die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten A in den letzten Jahren notwendigerweise noch nicht berücksichtigt werden konnte. Eine generelle Bezweiflung der Möglichkeiten eines 'wissenschaftlichen Prognoseverfahrens' ist keine fallbezogene Argumentation, auf die eingegangen werden könnte.
Der Berufung des Angeklagten A war aus diesen Erwägungen ein Erfolg
zu versagen.
Im Recht ist die Berufung der Anklagebehörde.
Die Staatsanwaltschaft meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 274). Zugleich mit der Ausführung der gegen das Unterbleiben eines Einziehungserkenntnisses nach § 26 Abs.1 StGB gerichteten Berufung gab sie die Erklärung ab, die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen (S 3 f).Die Staatsanwaltschaft meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 274). Zugleich mit der Ausführung der gegen das Unterbleiben eines Einziehungserkenntnisses nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB gerichteten Berufung gab sie die Erklärung ab, die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen (S 3 f).
Durch die Judikatur (siehe hiezu insbesondere RZ 1977/21 = ÖJZ-LSK 1977/14) wurde klargestellt, daß in bezug auf ein Einziehungserkenntnis als Teil eines Ausspruches über die Strafe nicht nur Berufung zulässig ist, deren § 443 Abs.2 StPO ausdrücklich gedenkt, sondern überdies (dann) Nichtigkeitsbeschwerde, wenn durch ein Einziehungserkenntnis die Strafbefugnis überschritten wird (§ 281 Abs.1 Z 11 StPO). Zufolge des Verzichtes auf die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher die Anklagebehörde nicht berechtigt, im vorliegenden Fall einen Nichtigkeitsgrund zum Unterbleiben des Einziehungserkenntnisses geltend zu machen. Nichtig in der Bedeutung der Z 11 des § 281 Abs.1 StPO wäre die Einziehung in einem Fall, in welchem sie nach dem Gesetz unzulässig ist (vgl. erneut RZ 1977/21), also die Einziehung einer Sache, die der Täter weder zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendete, noch von ihm dazu bestimmt worden war, bei der Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, noch durch diese Handlung hervorgebracht wurde. Umgekehrt wäre das Unterbleiben eines Einziehungsausspruches dann mit Nichtigkeit behaftet, wenn es aus der unrichtigen Lösung der Frage geschah, ob es sich bei den Gegenständen um instrumenta vel producta sceleris handelte. Diese Frage aber wurde vom Erstgericht an sich behandelt, der - insoweit durch keine widerstreitenden Beweisergebnisse in Zweifel gesetzten - Aktenlage entsprechende Feststellungen getroffen und damit diese Frage gelöst:Durch die Judikatur (siehe hiezu insbesondere RZ 1977/21 = ÖJZ-LSK 1977/14) wurde klargestellt, daß in bezug auf ein Einziehungserkenntnis als Teil eines Ausspruches über die Strafe nicht nur Berufung zulässig ist, deren Paragraph 443, Absatz 2, StPO ausdrücklich gedenkt, sondern überdies (dann) Nichtigkeitsbeschwerde, wenn durch ein Einziehungserkenntnis die Strafbefugnis überschritten wird (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Zufolge des Verzichtes auf die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher die Anklagebehörde nicht berechtigt, im vorliegenden Fall einen Nichtigkeitsgrund zum Unterbleiben des Einziehungserkenntnisses geltend zu machen. Nichtig in der Bedeutung der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wäre die Einziehung in einem Fall, in welchem sie nach dem Gesetz unzulässig ist vergleiche erneut RZ 1977/21), also die Einziehung einer Sache, die der Täter weder zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendete, noch von ihm dazu bestimmt worden war, bei der Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, noch durch diese Handlung hervorgebracht wurde. Umgekehrt wäre das Unterbleiben eines Einziehungsausspruches dann mit Nichtigkeit behaftet, wenn es aus der unrichtigen Lösung der Frage geschah, ob es sich bei den Gegenständen um instrumenta vel producta sceleris handelte. Diese Frage aber wurde vom Erstgericht an sich behandelt, der - insoweit durch keine widerstreitenden Beweisergebnisse in Zweifel gesetzten - Aktenlage entsprechende Feststellungen getroffen und damit diese Frage gelöst:
Konstatiert wurde nämlich, daß die vom Angeklagten A speziell zur Nachsperre von Zylinderschlössern angefertigten Werkzeuge (von ihm als 'Bestecke' bezeichnet) durchwegs zur Ausführung der von ihm - zum Teil mit dem Mitangeklagten - verübten vollendeten oder versuchten Einbruchsdiebstählen in Geschäftslokalitäten verwendet wurden (S 281 bis 287), weiters, daß der Angeklagte B die Pistole der Marke Derringer unbefugt besaß und führte (S 284), womit unmißverständlich festgestellt wurde, daß es sich bei den Spezialwerkzeugen und der Pistole um instrumenta sceleris handelte. Das Unterbleiben eines Verfallsausspruches kann demnach allein auf die unzutreffende Lösung der Frage durch das Erstgericht - wozu allerdings Ausführungen im Urteil unterlassen wurden - zurückzuführen sein, ob die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (§ 26 Abs.1 am Ende StGB), somit einer Frage, die dem (gebundenen) richterlichen Ermessen obliegt und die demnach von der Anklagebehörde zutreffend mit Berufung (im Sinn des § 443 Abs.2 StPO) angefochten wird. Unzweifelhaft ist diese Berufung auch im Recht, denn eigens zu Geschäftseinbrüchen verfertigten Nachsperrwerkzeugen und Faustfeuerwaffen, die den Bestimmungen des Waffengesetzes zuwider besessen und geführt werden, kommt jene spezifische kriminelle Gefährlichkeit zu, auf die § 26 Abs.1 StGB abstellt (vgl. Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 5 zu § 26).Konstatiert wurde nämlich, daß die vom Angeklagten A speziell zur Nachsperre von Zylinderschlössern angefertigten Werkzeuge (von ihm als 'Bestecke' bezeichnet) durchwegs zur Ausführung der von ihm - zum Teil mit dem Mitangeklagten - verübten vollendeten oder versuchten Einbruchsdiebstählen in Geschäftslokalitäten verwendet wurden (S 281 bis 287), weiters, daß der Angeklagte B die Pistole der Marke Derringer unbefugt besaß und führte (S 284), womit unmißverständlich festgestellt wurde, daß es sich bei den Spezialwerkzeugen und der Pistole um instrumenta sceleris handelte. Das Unterbleiben eines Verfallsausspruches kann demnach allein auf die unzutreffende Lösung der Frage durch das Erstgericht - wozu allerdings Ausführungen im Urteil unterlassen wurden - zurückzuführen sein, ob die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (Paragraph 26, Absatz eins, am Ende StGB), somit einer Frage, die dem (gebundenen) richterlichen Ermessen obliegt und die demnach von der Anklagebehörde zutreffend mit Berufung (im Sinn des Paragraph 443, Absatz 2, StPO) angefochten wird. Unzweifelhaft ist diese Berufung auch im Recht, denn eigens zu Geschäftseinbrüchen verfertigten Nachsperrwerkzeugen und Faustfeuerwaffen, die den Bestimmungen des Waffengesetzes zuwider besessen und geführt werden, kommt jene spezifische kriminelle Gefährlichkeit zu, auf die Paragraph 26, Absatz eins, StGB abstellt vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 5 zu Paragraph 26,).
Mithin war in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft das erstgerichtliche Urteil dahin zu ergänzen, daß die Einziehung der Nachsperrwerkzeuge und der Pistole samt Munition zu verfügen war. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.