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Entscheidung 9 Os 177/84×

Entscheidung 9 Os 177/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os177/84

Entscheidungsdatum

11.12.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1984 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Obauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Reisenleitner (Berichterstatter) und Dr.Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Hardegg als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans Dieter A und Josef B wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130

sowie 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Hans Dieter A und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 27.August 1984, GZ 23 römisch fünf r 248/84-35, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, und des Verteidigers Dr.Edelmann, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten A wird nicht Folge gegeben. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin ergänzt, daß gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB die sichergestellten Spezialwerkzeuge zum Nachsperren von Zylinderschlössern sowie die Derringer-Pistole samt Patronen eingezogen werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten A und B auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurden der am 18.Oktober 1947 geborene Hans Dieter A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130

sowie 15 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135

Absatz eins, StGB und der am 20.Oktober 1952 geborene Josef B des Verbrechens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB, des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198

Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Der Angeklagte A wurde nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt; gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB wurde überdies seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht beim Angeklagten A als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, einen überaus raschen Rückfall, die mehrfache Verbrechensqualifikation und die Wiederholung der Straftaten während eines anhängigen Strafverfahrens, als mildernd ein Teilgeständnis, eine Teilschadensgutmachung von 260 S, der allerdings ein Beuteerlös von etwa 86.000 S und ein angerichteter Sachschade von etwa 11.000 S gegenübersteht, und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.

Zur Anstaltsunterbringung führte das Erstgericht aus, daß wegen des Hanges des Angeklagten A zu strafbaren Handlungen (zu Geschäftseinbrüchen) zu befürchten sei, daß er ohne Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter weiterhin strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde, nämlich Geschäftseinbrüche, auf die er spezialisiert ist.

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A wurde mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.November 1984, GZ 9 0s 177/84-5, zurückgewiesen.

Der Angeklagte A wendet sich mit seiner Berufung gegen die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe sowie gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter. Die Staatsanwaltschaft, die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte (S 274), wendet sich unter gleichzeitiger Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde (S 3 f) mit Berufung gegen das Unterbleiben eines Ausspruches über die Einziehung der vom Angeklagten A bei den Geschäftseinbrüchen verwendeten Spezialwerkzeuge (zum Nachsperren von Zylinderschlössern) und der vom Angeklagten B unbefugt besessenen und geführten Pistole (samt Munition).

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung des Angeklagten A kommt keine Berechtigung zu. Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht vollständig erfaßt. Die Berufung des Angeklagten A vermag auch keine zusätzlichen, diesem Angeklagten zugutekommenden Milderungsgründe aufzuzeigen. Die Strafzumessungsgründe wurden vom Erstgericht auch durchaus zutreffend gewertet. Die verhängte Freiheitsstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters. Der Hinweis der Berufung, daß zufolge der Maßnahme nach Paragraph 23, Absatz eins, StGB dem Angeklagten 'ohnedies ein Freiheitsentzug längerer Dauer' bevorstehe, übergeht, daß die Notwendigkeit dieser Maßnahme noch einer erneuten Prüfung anläßlich des Endes der Freiheitsstrafe unterliegt (Paragraph 24, Absatz 2, StGB).

Soweit die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 23, Absatz eins, StGB vom Angeklagten A im Rahmen der Ausführungen seiner Nichtigkeitsbeschwerde (zur Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) bekämpft werden, stellt sich dieses Vorbringen - wie bereits bei Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde im Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.November 1984 dargetan wurde - als Berufungsausführung dar. Die insoweit verfehlte Bezeichnung des Rechtsmittels schadet aber nicht, weil vom Angeklagten A uneingeschränkt (auch) Berufung angemeldet worden war (S 274).

Diese Ausführungen, auf die in der Berufung verwiesen wird und die dort zum Teil ergänzt werden, gehen indes fehl:

Geschäftseinbrüche der vom Angeklagten A unternommenen Art sind entgegen der Meinung der Berufung strafbare Handlungen mit schweren Folgen.

Dies wurde vom Obersten Gerichtshof nicht nur in der vom Rechtsmittelwerber zitierten Entscheidung ÖJZ-LSK 1975/195 zum Ausdruck gebracht, sondern seither wiederholt ausgesprochen, daß auch Vermögensdelikte unter diesen Begriff fallen können, wobei es insbesondere nicht so sehr auf den Umfang der Diebsbeute als vielmehr auf die Gefährlichkeit der Art des Diebstahls entscheidend ankommt (so etwa 9 0s 144/77 u.a.). So gesehen bleibt es auch ohne spezifische Bedeutung, daß im vorliegenden Fall der Wert der Beute die Grenze von 100.000 S (noch nicht) erreichte (wobei nicht außer acht zu lassen ist, daß die diebischen Angriffe des Rechtsmittelwerbers in einer Reihe von Fakten im Versuchsstadium blieben). Jedenfalls kann die vom Angeklagten A verfochtene Ansicht nicht geteilt werden, ein 'Verhältnismäßigkeitsgrundsatz' verbiete im Vergleich zu Mördern, Totschlägern oder bewaffneten Räubern die Anordnung der Maßnahme nach Paragraph 23, Absatz eins, StGB im Fall eines 'gewaltlos handelnden Einbrechers'. Die Argumentation, die Schäden aus derartigen (serienmäßig verübten) Einbruchsdiebstählen würden durch überwälzung auf Grund von Versicherungsverträgen von 'wirtschaftlich potenten Versicherungsunternehmen' getragen werden und daher nicht von Opfern, 'denen es besonders schlecht geht', stellt willkürlich auf einen Punkt der wirtschaftlichen Auswirkungen derartiger Taten ab und übergeht, daß Versicherungsunternehmen derartige Auswirkungen regelmäßig durch entsprechende Versicherungsprämien wieder auf Versicherungsnehmer überwälzen, die sich ungeachtet ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Potenz auf derartige Verträge einlassen müssen, wenn sie sich nicht der Gefahr aussetzen wollen, allenfalls durch die Auswirkungen eines Geschäftseinbruches ruiniert zu werden. Die Urteilskonstatierung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte A wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen - speziell zu Geschäftseinbrüchen - befürchten läßt, daß er weiterhin solche strafbaren Handlungen, insbesondere Geschäftseinbrüche, begehen werde, wurde vom Schöffengericht (zureichend und denkmöglich) auf das Gutachten des vernommenen Sachverständigen, auf das (negativ geprägte) Vorleben des Angeklagten A und die Tatsache des überaus raschen Rückfalls gestützt. Dagegen vermag die Berufung nichts Entscheidendes vorzubringen. Der Hinweis auf ein im Jahr 1978

erstattetes Gutachten krankt allein schon daran, daß in diesem die Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten A in den letzten Jahren notwendigerweise noch nicht berücksichtigt werden konnte. Eine generelle Bezweiflung der Möglichkeiten eines 'wissenschaftlichen Prognoseverfahrens' ist keine fallbezogene Argumentation, auf die eingegangen werden könnte.

Der Berufung des Angeklagten A war aus diesen Erwägungen ein Erfolg

zu versagen.

Im Recht ist die Berufung der Anklagebehörde.

Die Staatsanwaltschaft meldete Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (S 274). Zugleich mit der Ausführung der gegen das Unterbleiben eines Einziehungserkenntnisses nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB gerichteten Berufung gab sie die Erklärung ab, die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen (S 3 f).

Durch die Judikatur (siehe hiezu insbesondere RZ 1977/21 = ÖJZ-LSK 1977/14) wurde klargestellt, daß in bezug auf ein Einziehungserkenntnis als Teil eines Ausspruches über die Strafe nicht nur Berufung zulässig ist, deren Paragraph 443, Absatz 2, StPO ausdrücklich gedenkt, sondern überdies (dann) Nichtigkeitsbeschwerde, wenn durch ein Einziehungserkenntnis die Strafbefugnis überschritten wird (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO). Zufolge des Verzichtes auf die Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde wäre daher die Anklagebehörde nicht berechtigt, im vorliegenden Fall einen Nichtigkeitsgrund zum Unterbleiben des Einziehungserkenntnisses geltend zu machen. Nichtig in der Bedeutung der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wäre die Einziehung in einem Fall, in welchem sie nach dem Gesetz unzulässig ist vergleiche erneut RZ 1977/21), also die Einziehung einer Sache, die der Täter weder zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendete, noch von ihm dazu bestimmt worden war, bei der Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, noch durch diese Handlung hervorgebracht wurde. Umgekehrt wäre das Unterbleiben eines Einziehungsausspruches dann mit Nichtigkeit behaftet, wenn es aus der unrichtigen Lösung der Frage geschah, ob es sich bei den Gegenständen um instrumenta vel producta sceleris handelte. Diese Frage aber wurde vom Erstgericht an sich behandelt, der - insoweit durch keine widerstreitenden Beweisergebnisse in Zweifel gesetzten - Aktenlage entsprechende Feststellungen getroffen und damit diese Frage gelöst:

Konstatiert wurde nämlich, daß die vom Angeklagten A speziell zur Nachsperre von Zylinderschlössern angefertigten Werkzeuge (von ihm als 'Bestecke' bezeichnet) durchwegs zur Ausführung der von ihm - zum Teil mit dem Mitangeklagten - verübten vollendeten oder versuchten Einbruchsdiebstählen in Geschäftslokalitäten verwendet wurden (S 281 bis 287), weiters, daß der Angeklagte B die Pistole der Marke Derringer unbefugt besaß und führte (S 284), womit unmißverständlich festgestellt wurde, daß es sich bei den Spezialwerkzeugen und der Pistole um instrumenta sceleris handelte. Das Unterbleiben eines Verfallsausspruches kann demnach allein auf die unzutreffende Lösung der Frage durch das Erstgericht - wozu allerdings Ausführungen im Urteil unterlassen wurden - zurückzuführen sein, ob die Einziehung nach der besonderen Beschaffenheit der Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (Paragraph 26, Absatz eins, am Ende StGB), somit einer Frage, die dem (gebundenen) richterlichen Ermessen obliegt und die demnach von der Anklagebehörde zutreffend mit Berufung (im Sinn des Paragraph 443, Absatz 2, StPO) angefochten wird. Unzweifelhaft ist diese Berufung auch im Recht, denn eigens zu Geschäftseinbrüchen verfertigten Nachsperrwerkzeugen und Faustfeuerwaffen, die den Bestimmungen des Waffengesetzes zuwider besessen und geführt werden, kommt jene spezifische kriminelle Gefährlichkeit zu, auf die Paragraph 26, Absatz eins, StGB abstellt vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 5 zu Paragraph 26,).

Mithin war in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft das erstgerichtliche Urteil dahin zu ergänzen, daß die Einziehung der Nachsperrwerkzeuge und der Pistole samt Munition zu verfügen war. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0090OS00177.84.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19841211_OGH0002_0090OS00177_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0082357 Rechtssatz 1975 – zuletzt 21.06.1989Strafrecht
Waffen und Munition, die Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden, sind (nunmehr) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 26 StGB vom Gericht einzuziehen.
RS0082365 Rechtssatz 1975 – zuletzt 31.08.1995Strafrecht
Bei Waffen (im Sinne des WaffG) - in der Hand eines Unbefugten - handelt es sich grundsätzlich um Gegenstände, bei welchen nach der besonderen Beschaffenheit derselben die Einziehung geboten ist, um der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken.
RS0089291 Rechtssatz 1980 – zuletzt 20.11.1984Strafrecht
Auch für die qualifizierte Schuldform der Absicht genügt, daß sie im Augenblick der Tatbegehung das (hier gewerbsmäßige) Handeln des Täters bestimmt; eines vorgefaßten Tatplans bedarf es nicht.
RS0090159 Rechtssatz 1980 – zuletzt 11.12.1984Strafrecht
Entscheidend ist, daß gegenwärtig alle Voraussetzungen für einen Ausspruch nach § 23 StGB vorliegen, da einer Besserung durch den Strafvollzug ohnehin bei der Prüfung nach § 24 Abs 2 StGB Rechnung getragen werden kann.
RS0090187 Rechtssatz 1979 – zuletzt 08.10.1985Strafrecht
Ob die Verbüßung einer langen Freiheitsstrafe (im vorliegenden Fall acht Jahre und zehn Monate Zusatzfreiheitsstrafe) ausreichen wird, den Angeklagten zu einem sozial angepaßten Lebenswandel zurückzuführen, kann derzeit nicht beurteilt werden. Die grundsätz …
RS0090221 Rechtssatz 1976 – zuletzt 20.09.2001Strafrecht
Kriterien der schweren Folgen einer Tat: Die Anlaßtat (hier § 144 Abs 1 StGB) zufolge ihrer Strafdrohung; die Eignung, umfangreiche und kostspielige Abwehrmaßnahmen auszulösen und weitreichende Beunruhigung und Besorgnisse herbeizuführen; der erhebliche soz …
RS0090298 Rechtssatz 1977 – zuletzt 08.10.1985Strafrecht
Keine "Befürchtung" bei sehr langem Strafvollzug (wegen des dortigen resozialisierenden Einflusses).
RS0090318 Rechtssatz 1976 – zuletzt 29.09.1998Strafrecht
Zur Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 21 Abs 1 StGB gehört auch die Beantwortung der Frage, was (in rechtlicher Hinsicht) eine strafbedrohte Handlung "mit schweren Folgen" ist; daher auch insoweit nur Anfechtung mit Berufung.
RS0090389 Rechtssatz 1978 – zuletzt 28.07.2026Strafrecht
Die Einziehung setzt voraus, dass das Tatwerkzeug nach seiner besonderen Beschaffenheit spezifisch in erster Linie zur Verwendung bei der Verübung von strafbaren Handlungen bestimmt sein muss.
RS0090394 Rechtssatz 1984 – zuletzt 15.09.2021Strafrecht
Das Unterbleiben eines Einziehungausspruchs ist nichtig, wenn es aus der unrichtigen Lösung der Frage geschah, ob es sich um instrumenta vel producta sceleris handelte. Mit Berufung anzufechten ist das Unterbleiben der Einziehung, wenn es auf die unzutreffe …
RS0090481 Rechtssatz 1976 – zuletzt 15.09.2021Strafrecht
Nichtigkeit des Einziehungserkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bei gesetzlicher Unzulässigkeit der Einziehung.