[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Entgegen der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge unterzogen die Tatrichter die Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen Al* (zu A/ und B/), * Gu*, * Ab*, * K*, * M*, * W* (jeweils zu B/), G* und B* (jeweils zu C/ und D/) einer eingehenden Würdigung (US 7 ff).Entgegen der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge unterzogen die Tatrichter die Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen Al* (zu A/ und B/), * Gu*, * Ab*, * K*, * M*, * W* (jeweils zu B/), G* und B* (jeweils zu C/ und D/) einer eingehenden Würdigung (US 7 ff).
[5] Dem Rügeeinwand zuwider berücksichtigten sie, dass die Deponate des Zeugen Al* vor der Polizei in Teilen von seinen Angaben vor Gericht abwichen (US 8, 10). Ferner setzten sie sich ebenso mit der Aussage des Zeugen Gu*, insbesondere in Bezug auf Divergenzen zum Amtsvermerk der Polizeibeamtin S* betreffend die Auffindung des Mobiltelefons des Al* (B/), sowie generell mit den Widersprüchen zwischen den Aussagen des Angeklagten und der vernommenen Zeugen untereinander auseinander (US 9). Zu einer darüber hinausgehenden Wiedergabe und Analyse von Aussagedetails in alle denkbaren Richtungen bestand – mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) – keine Verpflichtung (vgl RIS-Justiz RS0106295, RS0098377 [insb T17, T25]). Dem Rügeeinwand zuwider berücksichtigten sie, dass die Deponate des Zeugen Al* vor der Polizei in Teilen von seinen Angaben vor Gericht abwichen (US 8, 10). Ferner setzten sie sich ebenso mit der Aussage des Zeugen Gu*, insbesondere in Bezug auf Divergenzen zum Amtsvermerk der Polizeibeamtin S* betreffend die Auffindung des Mobiltelefons des Al* (B/), sowie generell mit den Widersprüchen zwischen den Aussagen des Angeklagten und der vernommenen Zeugen untereinander auseinander (US 9). Zu einer darüber hinausgehenden Wiedergabe und Analyse von Aussagedetails in alle denkbaren Richtungen bestand – mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – keine Verpflichtung vergleiche RIS-Justiz RS0106295, RS0098377 [insb T17, T25]).
[6] Indem die Mängelrüge ihr genehme Passagen dieser – in ihrer Gesamtheit sehr wohl gewürdigten (vgl RIS-Justiz RS0116504 [insb T4]) – Aussagen herausgreift, deren Überzeugungskraft auf Basis einer eigenen Interpretation anders als das Erkenntnisgericht bewertet und daran anschließend dessen Begründungen als „undeutlich, unvollständig und vor allem unzureichend“ bezeichnet, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf (vgl RIS-Justiz RS0098471 [T2, T5]). Vielmehr versucht sie, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen. Indem die Mängelrüge ihr genehme Passagen dieser – in ihrer Gesamtheit sehr wohl gewürdigten vergleiche RIS-Justiz RS0116504 [insb T4]) – Aussagen herausgreift, deren Überzeugungskraft auf Basis einer eigenen Interpretation anders als das Erkenntnisgericht bewertet und daran anschließend dessen Begründungen als „undeutlich, unvollständig und vor allem unzureichend“ bezeichnet, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf vergleiche RIS-Justiz RS0098471 [T2, T5]). Vielmehr versucht sie, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.
[7] Mit dem der Sache nach inhaltsgleichen Vorbringen und dem Argument, vor allem zu A/ und B/ lägen keine verlässlichen Beweisergebnisse vor, die die Verantwortung des Angeklagten widerlegen würden, weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118780, RS0119583). Mit dem der Sache nach inhaltsgleichen Vorbringen und dem Argument, vor allem zu A/ und B/ lägen keine verlässlichen Beweisergebnisse vor, die die Verantwortung des Angeklagten widerlegen würden, weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).
[8] Die von der Rechtsrüge (Z 9 lit a [nominell auch Z 5; vgl jedoch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 420]) zu A/ als fehlend reklamierten Feststellungen zur Täuschung des Beschwerdeführers über seine Bereitschaft, das Wechselgeld zurückzugeben, sowie zu seinem Bereicherungsvorsatz befinden sich auf US 4 f. Warum diese Konstatierungen die Subsumtion nicht tragen sollten, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl aber RIS-Justiz RS0116565). Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, [nominell auch Ziffer 5,; vergleiche jedoch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 420]) zu A/ als fehlend reklamierten Feststellungen zur Täuschung des Beschwerdeführers über seine Bereitschaft, das Wechselgeld zurückzugeben, sowie zu seinem Bereicherungsvorsatz befinden sich auf US 4 f. Warum diese Konstatierungen die Subsumtion nicht tragen sollten, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565).
[9] Der zu B/ erhobene Einwand eines fehlenden Vorsatzes des Rechtsmittelwerbers, Al* mit Gewalt fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, übergeht prozessordnungswidrig die genau dazu getroffene Feststellung (US 5 f; vgl RIS-Justiz RS0099775). Der zu B/ erhobene Einwand eines fehlenden Vorsatzes des Rechtsmittelwerbers, Al* mit Gewalt fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, übergeht prozessordnungswidrig die genau dazu getroffene Feststellung (US 5 f; vergleiche RIS-Justiz RS0099775).
[10] Sofern die Rüge gegen die Tatbestandsmäßigkeit der Wegnahme nur eines (des Mobiltelefons) von mehreren im Rahmen einer Tat geraubten Wertträgern (US 5 f) argumentiert, spricht sie keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevanten Umstand an (vgl RIS-Justiz RS0117261 [insb T9]). Sofern die Rüge gegen die Tatbestandsmäßigkeit der Wegnahme nur eines (des Mobiltelefons) von mehreren im Rahmen einer Tat geraubten Wertträgern (US 5 f) argumentiert, spricht sie keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevanten Umstand an vergleiche RIS-Justiz RS0117261 [insb T9]).
[11] Warum es (zu C/) keine Nötigung im Sinn des § 105 Abs 1 StGB darstellen sollte, wenn nach den Feststellungen (US 6) der Erziehungsberechtigte (gesetzliche Vertreter) einer minderjährigen Person eine Kontrolleurin mit Gewalt daran hindert, die ohne Fahrschein in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffene minderjährige Person direkt anzusprechen und deren Daten aufzunehmen, wird erneut nicht methodengerecht dargelegt (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0116565). Warum es (zu C/) keine Nötigung im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, StGB darstellen sollte, wenn nach den Feststellungen (US 6) der Erziehungsberechtigte (gesetzliche Vertreter) einer minderjährigen Person eine Kontrolleurin mit Gewalt daran hindert, die ohne Fahrschein in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffene minderjährige Person direkt anzusprechen und deren Daten aufzunehmen, wird erneut nicht methodengerecht dargelegt vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0116565).
[12] Die Rechtsrüge zu D/ behauptet, die festgestellten Äußerungen gegenüber B* stellten „in objektiver Hinsicht nur milieubedingte Unmutsäußerungen dar“. Indem sie nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen – mit der Behauptung einer „milieubedingten Unmutsäußerung“ in Ansehung der auf der Tatsachenebene angesiedelten Ernstlichkeit der Drohung (vgl RIS-Justiz RS0092448 [T5], RS0093096 [T6]) – bestreitet, ist sie nicht prozessförmig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0099810). Die Rechtsrüge zu D/ behauptet, die festgestellten Äußerungen gegenüber B* stellten „in objektiver Hinsicht nur milieubedingte Unmutsäußerungen dar“. Indem sie nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen – mit der Behauptung einer „milieubedingten Unmutsäußerung“ in Ansehung der auf der Tatsachenebene angesiedelten Ernstlichkeit der Drohung vergleiche RIS-Justiz RS0092448 [T5], RS0093096 [T6]) – bestreitet, ist sie nicht prozessförmig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[14] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.