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Entscheidung 15 Os 41/26g×

Entscheidung 15 Os 41/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os41/26g

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zeugswetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 2025, GZ 16 Hv 124/25w-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (A/), des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B/1/), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (B/2/a/), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B/2/b/) sowie jeweils eines Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (C/) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (D/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in G*

A/ am 5. März 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, * Al* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde ihm sechs Gramm Cannabiskraut um 60 Euro verkaufen und das Restgeld zurückgeben (US 4 f), zur Übergabe eines 100-Euro-Scheins, somit zu einer Handlung verleitet, die den Genannten mangels Herausgabe des Wechselgeldes im Betrag von 40 Euro am Vermögen schädigte;

B/ am 25. Juni 2025

1/ mit Gewalt gegen eine Person Al* fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er dem Genannten Faustschläge ins Gesicht und gegen dessen Körper versetzte und ihm die Geldbörse mit 40 Euro Bargeld und einer Monats-Busfahrkarte sowie ein Mobiltelefon wegnahm;

2/ durch diese Tat

a/ die in der Geldbörse befindliche Bankomatkarte des Al*, somit ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern,

b/ zwei in der Geldbörse befindliche Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die E-Card und die Asylkarte des Al* mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

C/ am 25. April 2025 * G* mit Gewalt, indem er ihr mehrere Stöße gegen den Körper versetzte, dazu genötigt, es zu unterlassen, den Namen seiner Tochter aufzuschreiben;

D/ am 25. April 2025 * B* durch die Äußerung „Ich bringe dich um! Ich mach dich fertig!“ gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.

[4]        Entgegen der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) behauptenden Mängelrüge unterzogen die Tatrichter die Aussagen des Angeklagten sowie der Zeugen Al* (zu A/ und B/), * Gu*, * Ab*, * K*, * M*, * W* (jeweils zu B/), G* und B* (jeweils zu C/ und D/) einer eingehenden Würdigung (US 7 ff).

[5]         Dem Rügeeinwand zuwider berücksichtigten sie, dass die Deponate des Zeugen Al* vor der Polizei in Teilen von seinen Angaben vor Gericht abwichen (US 8, 10). Ferner setzten sie sich ebenso mit der Aussage des Zeugen Gu*, insbesondere in Bezug auf Divergenzen zum Amtsvermerk der Polizeibeamtin S* betreffend die Auffindung des Mobiltelefons des Al* (B/), sowie generell mit den Widersprüchen zwischen den Aussagen des Angeklagten und der vernommenen Zeugen untereinander auseinander (US 9). Zu einer darüber hinausgehenden Wiedergabe und Analyse von Aussagedetails in alle denkbaren Richtungen bestand – mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) – keine Verpflichtung vergleiche RIS-Justiz RS0106295, RS0098377 [insb T17, T25]).

[6]         Indem die Mängelrüge ihr genehme Passagen dieser – in ihrer Gesamtheit sehr wohl gewürdigten vergleiche RIS-Justiz RS0116504 [insb T4]) – Aussagen herausgreift, deren Überzeugungskraft auf Basis einer eigenen Interpretation anders als das Erkenntnisgericht bewertet und daran anschließend dessen Begründungen als „undeutlich, unvollständig und vor allem unzureichend“ bezeichnet, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auf vergleiche RIS-Justiz RS0098471 [T2, T5]). Vielmehr versucht sie, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld anzugreifen.

[7]         Mit dem der Sache nach inhaltsgleichen Vorbringen und dem Argument, vor allem zu A/ und B/ lägen keine verlässlichen Beweisergebnisse vor, die die Verantwortung des Angeklagten widerlegen würden, weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche RIS-Justiz RS0118780, RS0119583).

[8]         Die von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, [nominell auch Ziffer 5,; vergleiche jedoch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 420]) zu A/ als fehlend reklamierten Feststellungen zur Täuschung des Beschwerdeführers über seine Bereitschaft, das Wechselgeld zurückzugeben, sowie zu seinem Bereicherungsvorsatz befinden sich auf US 4 f. Warum diese Konstatierungen die Subsumtion nicht tragen sollten, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565).

[9]         Der zu B/ erhobene Einwand eines fehlenden Vorsatzes des Rechtsmittelwerbers, Al* mit Gewalt fremde bewegliche Sachen wegzunehmen, übergeht prozessordnungswidrig die genau dazu getroffene Feststellung (US 5 f; vergleiche RIS-Justiz RS0099775).

[10]       Sofern die Rüge gegen die Tatbestandsmäßigkeit der Wegnahme nur eines (des Mobiltelefons) von mehreren im Rahmen einer Tat geraubten Wertträgern (US 5 f) argumentiert, spricht sie keinen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevanten Umstand an vergleiche RIS-Justiz RS0117261 [insb T9]).

[11]       Warum es (zu C/) keine Nötigung im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, StGB darstellen sollte, wenn nach den Feststellungen (US 6) der Erziehungsberechtigte (gesetzliche Vertreter) einer minderjährigen Person eine Kontrolleurin mit Gewalt daran hindert, die ohne Fahrschein in einem öffentlichen Verkehrsmittel angetroffene minderjährige Person direkt anzusprechen und deren Daten aufzunehmen, wird erneut nicht methodengerecht dargelegt vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0116565).

[12]       Die Rechtsrüge zu D/ behauptet, die festgestellten Äußerungen gegenüber B* stellten „in objektiver Hinsicht nur milieubedingte Unmutsäußerungen dar“. Indem sie nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen – mit der Behauptung einer „milieubedingten Unmutsäußerung“ in Ansehung der auf der Tatsachenebene angesiedelten Ernstlichkeit der Drohung vergleiche RIS-Justiz RS0092448 [T5], RS0093096 [T6]) – bestreitet, ist sie nicht prozessförmig ausgeführt vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[13]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[14]       Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[15]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00041.26G.0506.000

Im RIS seit

21.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260506_OGH0002_0150OS00041_26G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung