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Entscheidung 15 Os 41/89×

Entscheidung 15 Os 41/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os41/89

Entscheidungsdatum

30.01.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Jänner 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elisabeth K*** und andere wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Werner E*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Dezember 1988, GZ 6 römisch fünf r 2407/87-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Berufung des Angeklagten Werner E*** wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Elisabeth und Thomas K*** sowie Michael und Sigrid C*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Sogleich nach Verkündung des erstgerichtlichen Urteils meldete (auch) der Angeklagte E*** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, ohne dabei Beschwerdegründe anzuführen. Eine Rechtsmittelausführung wurde von ihm nach Urteilszustellung nicht eingebracht.

Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem Beschluß des Erstgerichtes vom 3.März 1989, GZ 6 römisch fünf r 2407/87-92, zurückgewiesen. Auch seine Berufung war vom Obersten Gerichtshof - in nichtöffentlicher Sitzung - zurückzuweisen, weil angesichts der Verurteilung sowohl zu einer Strafe als auch zu einer gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung an die Privatbeteiligte Dr. E*** mangels einer Erklärung des Angeklagten E***, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder durch jenen über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachte, auf seine Berufung keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 294, Absatz 2 und 4 StPO).

Anmerkung

E20215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00041.89.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19900130_OGH0002_0150OS00041_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089649 Rechtssatz 20.03.1990Strafrecht
Rechtfertigender Notstand ist in Ansehung seiner Voraussetzungen und Wirkungen aus verschiedenen Normen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts im Weg der Rechtsanalogie erschließbar und wird deshalb herkömmlicherweise als "übergesetzlich" bezeichnet; e …
RS0089687 Rechtssatz 20.03.1990Strafrecht
Zur Frage des übergesetzlichen (Putativnotstandes) Notstandes, wenn aus der Sicht der Täter zur Rettung eines nahen Angehörigen aus der "Gewalt" im Sinn einer psychischen Abhängigkeit mit (vermeintlich) gesundheitsbedrohlicher Wirkung - einer religiösen Gem …
RS0089689 Rechtssatz 20.03.1990Strafrecht
Zum übergesetzlichen (Putativnotstand) Notstand: Bei der Prüfung von einander widerstreitenden Interessen eines Tatopfers sind zur Beurteilung des Ausmaßes der Schutzbedürftigkeit des bedrohten Rechtsgutes einerseits im Vergleich zu der des aufzuopfernden a …
RS0089696 Rechtssatz 06.05.1975Strafrecht
Der Rechtfertigungsgrund des Notstandes setzt voraus, daß kein anderer, schonenderer Weg zur Rettung des höherwertigen Gutes offensteht.
RS0097925 Rechtssatz 27.02.1990Strafrecht
Geplante Urlaubsreise ist keine unabwendbare Verhinderung an der Teilnahme am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung. § 226 StPO ist auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH anzuwenden.
RS0097951 Rechtssatz 24.07.1984Strafrecht
§ 226 zweiter Satz StPO ist sinngemäß auf die Durchführung des Gerichtstags vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden.
RS0100042 Rechtssatz 16.03.1988Strafrecht
§ 285i StPO nF normiert die Kompetenz des Gerichtshofes II. Instanz nur zur meritorischen Erledigung einer Berufung. Ist hingegen die Berufung gemäß §§ 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen, so entscheidet (wie schon bisher auch in den Fällen des § 285d Abs 1 Z 2 S …
RS0100374 Rechtssatz 16.06.1988Strafrecht
Bei Fehlen mehrerer Anfechtungsmöglichkeiten steht das Unterbleiben der Berufungsausführung einer meritorischen Erledigung der (rechtzeitig angemeldeten) Berufung nach der Neufassung des § 294 Abs 2 StPO durch das StRÄG 1987 nicht entgegen.