Rechtssatz RS0089689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089689
Entscheidungsdatum
20.03.1990
Rechtssatz
Zum übergesetzlichen (Putativnotstand) Notstand: Bei der Prüfung von einander widerstreitenden Interessen eines Tatopfers sind zur Beurteilung des Ausmaßes der Schutzbedürftigkeit des bedrohten Rechtsgutes einerseits im Vergleich zu der des aufzuopfernden anderseits in der konkreten Lebenssituation im Weg einer jeweils fallbezogen vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung und Interessenabwägung insbesondere die Art, die Nähe und die Intensität der drohenden Gefahr, die Dauerhaftigkeit und Bedeutung der zu vergleichenden Nachteile sowie die Größe der Rettungschancen miteinzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089689
Dokumentnummer
JJR_19900320_OGH0002_0150OS00041_8900000_003