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Entscheidung 15 Os 41/89×

Entscheidung 15 Os 41/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os41/89-21

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elisabeth K*** und andere wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag der Angeklagten Michael und Sigrid C*** auf Verlegung des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Die Antragsteller begehren die Verlegung des für den 20. März 1990 anberaumten Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung mit dem Vorbringen, der Angeklagte Michael C*** und "dessen Verteidiger Dr. Franz K***" gedächten, zu diesem Zeitpunkt einen Skiurlaub in Lech am Arlberg zu absolvieren.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß Dr. K*** als Verteidiger nicht ausgewiesen ist vergleiche S 279 f/I) und daher schon deshalb auf dessen allfällige Verhinderung nicht Bedacht zu nehmen wäre, stellt eine geplante Urlaubsreise keine unabwendbare Verhinderung im Sinne der auch für die Durchführung des Gerichtstages vor dem Obersten Gerichtshof maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 226, StPO dar. Die im Antrag relevierte Frage der Untunlichkeit der Bestellung eines Substituten - zu dessen Information im übrigen ausreichend Zeit zur Verfügung stünde vergleiche EvBl. 1985/11) - stellt sich nicht, weil eine Verhinderung der ausgewiesenen Verteidigerin Dr. R*** gar nicht behauptet wird.

Anmerkung

E21317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00041.89.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19900227_OGH0002_0150OS00041_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089649 Rechtssatz 20.03.1990Strafrecht
Rechtfertigender Notstand ist in Ansehung seiner Voraussetzungen und Wirkungen aus verschiedenen Normen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts im Weg der Rechtsanalogie erschließbar und wird deshalb herkömmlicherweise als "übergesetzlich" bezeichnet; e …
RS0089687 Rechtssatz 20.03.1990Strafrecht
Zur Frage des übergesetzlichen (Putativnotstandes) Notstandes, wenn aus der Sicht der Täter zur Rettung eines nahen Angehörigen aus der "Gewalt" im Sinn einer psychischen Abhängigkeit mit (vermeintlich) gesundheitsbedrohlicher Wirkung - einer religiösen Gem …
RS0089689 Rechtssatz 20.03.1990Strafrecht
Zum übergesetzlichen (Putativnotstand) Notstand: Bei der Prüfung von einander widerstreitenden Interessen eines Tatopfers sind zur Beurteilung des Ausmaßes der Schutzbedürftigkeit des bedrohten Rechtsgutes einerseits im Vergleich zu der des aufzuopfernden a …
RS0089696 Rechtssatz 1975 – zuletzt 23.05.2018Strafrecht
Der Rechtfertigungsgrund des Notstandes setzt voraus, daß kein anderer, schonenderer Weg zur Rettung des höherwertigen Gutes offensteht.
RS0097925 Rechtssatz 27.02.1990Strafrecht
Geplante Urlaubsreise ist keine unabwendbare Verhinderung an der Teilnahme am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung. § 226 StPO ist auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH anzuwenden.
RS0097951 Rechtssatz 1984 – zuletzt 27.02.1990Strafrecht
§ 226 zweiter Satz StPO ist sinngemäß auf die Durchführung des Gerichtstags vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden.
RS0100042 Rechtssatz 1988 – zuletzt 25.08.2026Strafrecht
§ 285i StPO nF normiert die Kompetenz des Gerichtshofes II. Instanz nur zur meritorischen Erledigung einer Berufung. Ist hingegen die Berufung gemäß §§ 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen, so entscheidet (wie schon bisher auch in den Fällen des § 285d Abs 1 Z 2 S …
RS0100374 Rechtssatz 1988 – zuletzt 06.08.1997Strafrecht
Bei Fehlen mehrerer Anfechtungsmöglichkeiten steht das Unterbleiben der Berufungsausführung einer meritorischen Erledigung der (rechtzeitig angemeldeten) Berufung nach der Neufassung des § 294 Abs 2 StPO durch das StRÄG 1987 nicht entgegen.