Diese Rechtsansicht des Landesgerichtes Feldkirch findet - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - im Gesetz keine Deckung.Diese Rechtsansicht des Landesgerichtes Feldkirch findet - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - im Gesetz keine Deckung.
Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen mit den Bestimmungen des § 23 a Abs. 1 und Abs. 2 SGG Rechtsbrecher, die dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben und nach dem Suchtgiftgesetz straffällig geworden sind, dazu motiviert werden, sich freiwillig der notwendigen ärztlichen Behandlung ihrer Sucht zu unterziehen, weil eine erfolgreiche Entwöhnung entscheidend zur Vermeidung künftiger einschlägiger Delinquenz beizutragen vermag; hat sich ein suchtgiftabhängiger Verurteilter nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg dieser ärztlichen Behandlung unterzogen, so soll seine damit bekundete Resozialisierungsbereitschaft dadurch honoriert werden können, daß die urteilsmäßig über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht vollzogen, sondern nachträglich bedingt nachgesehen wird (vgl JAB 586 BlgNR 16.GP, 3, 7; Foregger-Litzka, Suchtgiftgesetz2 Anm I und II zu § 23 a; EvBl 1989/155).Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen mit den Bestimmungen des Paragraph 23, a Absatz eins und Absatz 2, SGG Rechtsbrecher, die dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben und nach dem Suchtgiftgesetz straffällig geworden sind, dazu motiviert werden, sich freiwillig der notwendigen ärztlichen Behandlung ihrer Sucht zu unterziehen, weil eine erfolgreiche Entwöhnung entscheidend zur Vermeidung künftiger einschlägiger Delinquenz beizutragen vermag; hat sich ein suchtgiftabhängiger Verurteilter nach Rechtskraft des gegen ihn gefällten Strafurteils mit Erfolg dieser ärztlichen Behandlung unterzogen, so soll seine damit bekundete Resozialisierungsbereitschaft dadurch honoriert werden können, daß die urteilsmäßig über ihn verhängte Freiheitsstrafe nicht vollzogen, sondern nachträglich bedingt nachgesehen wird vergleiche JAB 586 BlgNR 16.GP, 3, 7; Foregger-Litzka, Suchtgiftgesetz2 Anmerkung römisch eins und römisch zwei zu Paragraph 23, a; EvBl 1989/155).
Für die gemäß § 23 a Abs. 2 SGG gebotene Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der über den Verurteilten wegen eines Suchtgiftdeliktes verhängten Freiheitsstrafe durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, weil sich der Rechtsbrecher mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, kommt es demnach nur auf den erfolgreichen Verlauf der Behandlung an (s hiezu abermals EvBl 1989/155); generalpräventive Erwägungen haben hiebei außer Betracht zu bleiben. § 23 a Abs. 2 SGG ist insoweit zufolge seiner spezifischen Zielsetzung eine gegenüber dem § 43 StGB spezielle Vorschrift.Für die gemäß Paragraph 23, a Absatz 2, SGG gebotene Prüfung, ob eine nachträgliche Milderung der über den Verurteilten wegen eines Suchtgiftdeliktes verhängten Freiheitsstrafe durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen ist, weil sich der Rechtsbrecher mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat, kommt es demnach nur auf den erfolgreichen Verlauf der Behandlung an (s hiezu abermals EvBl 1989/155); generalpräventive Erwägungen haben hiebei außer Betracht zu bleiben. Paragraph 23, a Absatz 2, SGG ist insoweit zufolge seiner spezifischen Zielsetzung eine gegenüber dem Paragraph 43, StGB spezielle Vorschrift.
Das Landesgericht Feldkirch hätte daher von Amts wegen prüfen müssen, ob sich Dr. H***** mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat und bejahendenfalls - ungeachtet der Dauer der stationären Theraphie (wobei anzumerken ist, daß die ärztliche Behandlung iS § 23 a SGG nicht in jedem Fall stationär erfolgt sein muß) und ihrer Relation zur Dauer der verhängten Freiheitsstrafe - die Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz gemäß § 410 StPO vorlegen müssen; indem es den Antrag auf Strafmilderung ohne Überprüfung des behaupteten Behandlungserfolgs abwies, hat es gegen die Bestimmung des § 23 a Abs. 2 SGG verstoßen.Das Landesgericht Feldkirch hätte daher von Amts wegen prüfen müssen, ob sich Dr. H***** mit Erfolg einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat und bejahendenfalls - ungeachtet der Dauer der stationären Theraphie (wobei anzumerken ist, daß die ärztliche Behandlung iS Paragraph 23, a SGG nicht in jedem Fall stationär erfolgt sein muß) und ihrer Relation zur Dauer der verhängten Freiheitsstrafe - die Akten dem Gerichtshof zweiter Instanz gemäß Paragraph 410, StPO vorlegen müssen; indem es den Antrag auf Strafmilderung ohne Überprüfung des behaupteten Behandlungserfolgs abwies, hat es gegen die Bestimmung des Paragraph 23, a Absatz 2, SGG verstoßen.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.